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Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht Urteil vom 4. Mai 2000 5 U 227/98
Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht
Urteil
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Herrn ...
Klägers
und Berufungsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwält ...
gegen
die ... bank
GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer ...
Beklagte und Berufungsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...
hat der 5.
Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 2000 durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht ... den Richter am Oberlandesgericht
... den Richter am Landgericht ... für Recht erkannt:
Auf die Berufung
des Klägers wird das am 18. November 1998 verkündete Urteil der
Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe (2
O 139/98) geändert:
Die Beklagte
wird verurteilt, dem Kläger 200 GS-Gutschriften über die Aktien
mit der Wertpapierkennummer 56 ..., E ... AG zu erteilen.
Die weitergehende
Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten
des Rechtsstreits trägt der Kläger 20 %‚ die Beklagte 80 %.
Das Urteil
ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 80.000 DM abwenden, wenn
nicht der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet; der Kläger
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000
DM abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Der Wert
der Beschwer beträgt für die Beklagte 72.000 DM, für den Kläger
414.000 DM.
T
a t b e s t a n d
Der Kläger
begehrt Verurteilung der Beklagten zum Ankauf von Wertpapieren zu
seinen Gunsten.
Der Kläger
war Inhaber von 50 Aktien "E ... AG", WKN 568..., die er im Sammeldepot
der Beklagten verwahrte. Am Freitag, den 16. Januar 1998 erteilte
der Kläger der Beklagten gegen 12.00 Uhr telefonisch den Auftrag,
die Aktien
"bestens
- Börse Stuttgart - tagesgültig - variabel"
zu verkaufen.
Versehentlich wurde bei der Beklagten aufgenommen
"bestens
- Börse Stuttgart - Verkauf Kasse".
Durch einen
Fehler der Beklagten wurde dieser Order zur Kasse für den darauffolgenden
Montag, den 19. Januar 1998 plaziert. Der Verkauf wurde am Montag,
den 19. Januar 1998 zu einem Kurs je Aktie von 64 DM durchgeführt.
Nach Abzug von Gebühren und Provision wurden dem Kläger 3.177,44
DM gutgeschrieben. Bei einer Ausführung der Order am 16. Januar
1998 wäre ein Kurs von 59 DM je Aktie erzielt worden.
Der Kläger hatte
sich gegen 18.00 Uhr am Freitag, 16. Januar 1998, telefonisch bei
der Beklagten danach erkundigt, ob die Order zur Ausführung gelangt
sei, was verneint wurde. Am 20. Januar 1998 erhielt der Kläger die
Abrechnung über den durchgeführten Auftrag. Am Morgen des 21. Januar
forderte der Kläger die Beklagte zur entsprechenden Stornierung
und Wiedereinbuchung auf. Mit Schreiben vom 27. Januar 1998 und
20. Februar 1998 wiederholte der Kläger sein Begehren. Auch diesen
Aufforderungen kam die Beklagte nicht nach.
Im Laufe des
Verfahrens ist die Aktie zweimal gesplittet worden. Zunächst ist
dies im Verhältnis 1: 2 geschehen, sodann im Verhältnis 1: 25. Insgesamt
ist damit eine Splittung 1: 50 erfolgt. Eine der in dieser Form
gesplitteten Aktien hat zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung
einen Wert von ca. 90 Euro.
Der Kläger
hat vorgetragen, er sei bei dem Anruf am Abend des 16. Januar 1998
davon ausgegangen, daß die Order deshalb nicht ausgeführt worden
sei, weil es an diesem Tag keine Verkaufsmöglichkeiten mehr in Stuttgart
gegeben habe. Dies sei im Wertpapiergeschäft nicht ungewöhnlich;
auch sei der Umsatz in diesem Wertpapier in den Wochen zuvor klein
gewesen. Daß der nur für einen Tag gültige Auftrag nicht zur Ausführung
komme, habe voll und ganz seiner neu gefaßten Geschäftsabsicht entsprochen.
Ihm hätten nämlich neue Bärseninformationen vorgelegen, wonach es
sinnvoll gewesen sei, die Aktien zu halten. Wenn sein Auftrag am
16. Januar durchgeführt worden wäre, hätte er die Aktien aufgrund
seiner neuen Börseninformation am 19. Januar umgehend zurückgekauft.
Dies habe er deshalb nicht getan, weil er berechtigt davon ausgegangen
sei, daß sich seine Aktien nach wie vor in seinem Depot befänden.
Die Beklagte
sei von seinen bestimmten Weisungen abgewichen, am 16. Januar zu
verkaufen. Der Schaden bestehe in dem Verlust der wirtschaftlichen
Dispositionsbefugnis. Er habe seine sachenrechtliche Verfügungsbefugnis
über die Wertpapiere verloren und auch sein aktienrechtliches Stimmrecht.
Da es bereits im erstinstanzlichen Verfahren zu einer Splittung
der Aktie im Verhältnis 1: 2 gekommen sei, hat der Kläger demgemäß
beantragt,
die Beklagte
zu verurteilen, ihm 100 GS-Gutschriften über die Aktien mit der
Wertpapierkennummer 568..., E ... AG Zug um Zug gegen Zahlung
von 3.177,44 DM zu erteilen.
Die Beklagte
hat beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie hat geltend
gemacht, dem Kläger sei kein Schaden entstanden. Vielmehr habe er
noch Gewinn gemacht, weil der Tageskurs der Aktie am 19. Januar
um 5 DM höher gelegen habe, als am 16. Januar.
Das Landgericht
hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage abgewiesen. Es
hat einen Schaden des Klägers verneint. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird auf die angefochtene Entscheidung nebst den zugrunde liegenden
Verweisungen Bezug genommen.
Gegen diese
Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers. Er vertieft
sein erstinstanzliches Vorbringen. Er meint, das Auftragsverhältnis
zur Veräußerung der Aktien sei mit Ablauf des 16. Januar 1998 erloschen.
Sein Auftrag, die Aktien tagesgültig variabel zu verkaufen, sei
bereits gegen 12.00 Uhr telefonisch erteilt worden. Bei ordnungsgemäßem
Ablauf wäre die Berücksichtigung ohne weiteres möglich gewesen.
Lediglich aufgrund eines Eingabefehlers der Beklagten, wodurch die
Order als "Verkauf Kasse" registriert worden sei, sei die Veräußerung
für den Montag vorgemerkt, weil der Verkauf zur Kasse am Freitag
um 12.30 Uhr nicht mehr möglich gewesen sei. Auch liege ein stillschweigender
Auftrag zur Veräußerung am Montag, den 19. Januar 1998 nicht vor.
Schließlich sei auch kein Mitverschulden in Ansatz zu bringen, da
er die Beklagte bereits am Tage nach Erhalt der Abrechnung auf ihren
Fehler aufmerksam gemacht habe. Wollte die Beklagte eine Vertiefung
des Schadens vermeiden, so hätte es an ihr gelegen, zunächst die
verlangten Aktien zu beschaffen. Die Beklagte hätte diese Aktien
bis zum Abschluß des Rechtsstreits in ein der Verfügungsbefugnis
des Klägers entzogenes Depot einbringen und so ihr Risiko minirnieren
können. Wenn die Beklagte hierfür keinen Anlaß gesehen habe, könne
dies ihm, dem Kläger, nicht im Wege des Mitverschuldens entgegengehalten
werden.
Der Kläger
beantragt,
das angefochtene
Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 2.500
GS-Gutschriften über die Aktie mit der Wertpapierkennnummer 568...,
E ... AG Zug um Zug gegen Zahlung von 3.177,44 DM zu erteilen.
Die Beklagte
beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Die Beklagte
macht geltend, sie habe am 19. Januar nicht einen isolierten Verkauf
ohne jeden Auftrag durchgeführt, sondern irrtümlich sei sie von
der Fortgeltung des Verkaufsauftrages vom 16. Januar ausgegangen.
Der am 16. Januar erteilte Auftrag sei von ihr nicht ordnungsgemäß
ausgeführt worden. Insoweit mag es sich wohl um einen Fall der pVV
gehandelt haben. Dieser einheitliche Lebenssachverhalt könne nicht
in zwei voneinander unabhängige Vorgänge aufgespalten werden. Sie,
die Beklagte, habe am 19. Januar einen tatsächlich existierenden
Auftrag des Klägers ausgeführt, allerdings nicht so, wie es geschehen
sollte. Aus diesem Fehlverhalten ergebe sich jedoch kein Schadensersatzanspruch,
weil dem Kläger ein solcher Schaden nicht entstanden sei.
Die Beklagte
hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Einzelkurse
für E ... für den 20., 21., 22. Januar, 23. sowie 26. und 27. Januar
1998 vorgelegt.
Wegen des weiteren
Vorbringens der Parteien wird auf ihre gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
E
n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die form- und
fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers führt zur Abänderung
der angefochtenen Entscheidung in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfange.
Die Beklagte
hat durch die Veräußerung der 50 E ...-Aktien am 19. Januar 1998
gegenüber dem Kläger eine positive Vertragsverletzung begangen.
Der Verkaufsauftrag des Klägers war zeitlich limitiert auf Freitag,
den 16. Januar 1998. Der Verkaufsauftrag war lediglich "tagesgültig".
Bereits der Wortlaut ergibt, daß die Tagesorder lediglich Tagesgüitigkeit
beanspruchen kann. Ein tagesgültiger Auftrag ist deshalb lediglich
an dem aktuellen Tag auszuführen. Das ergeben auch Sinn und Zweck
einer Tagesorder. Denn bei preislich unlimitierten Aufträgen zum
An- und Verkauf von Aktien ist die konkrete, aktuelle Situation
entscheidend, ob die Order erteilt werden soll oder nicht. Auf diese
Weise nur ist ein schnelles Handeln gewährleistet.
Die Beklagte
kann sich auch nicht zu ihrer Rechtfertigung auf Ziffer 5.2.4 a
ihrer "Allgemeine und Produktbezogene Geschäftsbedingungen" berufen.
Betreffend preislich unlimitierte Aufträge heißt es insoweit:
"Ein
preislich unlimitierter Auftrag zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren
gilt nur für einen Börsentag; ist der Auftrag für eine gleichtätige
Ausführung nicht so rechtzeitig eingegangen, daß eine Berücksichtigung
im Rahmen des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs möglich ist, so wird
er für den nächsten Börsentag vorgemerkt. Wird der Auftrag nicht
ausgeführt, so wird die ... bank den Kunden hiervon unverzüglich
benachrichtigen."
Soweit der
Beklagten nach dieser Regelung eine Plazierung der Order am nächsten
Börsentag erlaubt ist, wird dies nur insoweit für zulässig erachtet,
als der Auftrag für eine gleichtägige Ausführung nicht so rechtzeitig
eingegangen ist, daß eine Berücksichtigung im Rahmen des ordnungsgemäßen
Arbeitsablaufs möglich wäre. Eine solche Ausnahme macht erkennbar
Sinn, weil sie dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers Rechnung
trägt, der einen Auftrag so spät einreicht, daß er mit einer gleichtägigen
Bearbeitung nicht mehr rechnen kann. In einem derartigen Fall kann
deshalb davon ausgegangen werden, daß eine Plazierung am nächsten
Börsentag auch von dem Auftraggeber gewünscht ist. Ein solcher Fall
lag indessen unstreitig nicht vor. Der Auftrag des Klägers, die
Aktien tagesgültig variabel zu veräußern, war bereits gegen 12.00
Uhr telefonisch erteilt worden. Bei ordnungsgemäßem Arbeitsablauf
wäre die Berücksichtigung ohne weiteres möglich gewesen. Die Nichtausführung
beruhte lediglich auf einem Eingabefehler bei der Beklagten.
Da die Beklagte
in ihren Schreiben vom 27. Januar 1998 (BI. 13) und 26. Februar
1998 (Bl. 14) einräumt, daß die Veräußerung am Montag, den 19. Januar
1998 auf einem Fehler beruht, liegt insoweit auch ein Verschulden
vor (§§ 278, 276 BGB), das im übrigen auch vermutet wird
und nicht widerlegt ist.
Die BekLagte
war nach alledem gehalten, für den Kläger 50 E ... -Aktien wieder
in das Depot aufzunehmen. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen,
daß der Stornierungswunsch des Klägers unbeachtlich gewesen sei,
weil die Aktien über das Wochenende um 5 DM gestiegen seien, er
deshalb mehr erhalten habe, als er bei einer Ausführung des Auftrags
am Freitag, dem 16. Januar erhalten hätte. Gerade der Anstieg der
Aktie über nahezu 10 % über das Wochenende macht das lebhafte Interesse
des Klägers deutlich, diese Aktie in seinem Depot zu halten. Der
Kläger hat demgemäß auch unverzüglich nach Erhalt der Verkaufsabrechnung
am Morgen des 21. Januar per Fax bei der Beklagten nachgesucht,
die "Wiedereinbuchung" durchzuführen und hat dies am 21. nachmittags
und 22. Januar fernmündlich erinnert. Mit Schreiben vom 27. Januar
1998 hat er gegenüber der Beklagten erneut schriftlich gefordert,
die Stornierung durchzuführen bzw. eine Wiedereinbuchung der Aktien
vorzunehmen. Da die Aktien bis zu diesem Zeitpunkt zeitweise sogar
einen Kurs von 90 DM erreicht hatten (20. Januar 1998), war auch
für die Beklagte ohne weiteres erkennbar, daß angesichts einer derartigen
Hausse beim Kläger ein evidentes Interesse lag, diese Aktien in
seinem Depot zu verwahren. Der Hinweis der Beklagten jedenfalls,
der Verkauf am 19. Januar 1998 zu einem Kurs von 64 DM pro Aktie
habe dem wohl verstandenen Interesse des Klägers entsprochen, ist
durch das tatsächliche Verhalten des Klägers und durch die belegte
Kursentwicklung der Aktie widerlegt.
Ist danach grundsätzlich
die Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Aktien wieder in sein
Depot zu stellen, so muß sich der Kläger doch ein erhebliches Mitverschulden
gemäß § 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen.
Angesichts
des Schreibens der Beklagten vom 27. Januar 1998 (GA Bl. 13), in
dem diese unmißverständlich eine "Stornierung" des Verkaufs vom
19. Januar 1998 ablehnte, war der Kläger gehalten, seinerseits zur
Abwehr zukünftiger weiterer Schäden einen Ersatzkauf vorzunehmen.
Der Kläger hätte sich mit dem Geld aus dem Verkauf der Aktie erneut
wieder eindecken müssen, wie es auch ursprünglich geplant war für
den Fall des Verkaufs der Aktie am 16. Januar 1998 für den Montag,
19. Januar 1998. Dem Kläger standen für den Rückerwerb grundsätzlich
3.177,44 DM zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen war eine
MakIergebühr von 0,0800 % sowie eine feste Minimumprovision von
20 DM. Danach hätten dem Kläger zur Verfügung gestanden 3.157,44
DM abzüglich der Maklergebühr. Bei einem Kurs von 75,00 DM je Aktie
am Nachmittag des 27. Januar 1998 hätte der Kläger danach 42 Aktien
erwerben können. Der Schaden hätte sich also lediglich belaufen
auf 8 Aktien. Da die E... -Aktien im Laufe des Verfahrens zweimal
gesplittet wurden, einmal im Verhältnis 1 : 2 und sodann im Verhältnis
1 : 25, besteht der Schaden zunächst in dem Fehlbestand von 8 x
2 x 25 = 400 Aktien.
Der Senat ist
darüber hinaus der Ansicht, daß der Kläger eine weitergehende Kürzung
unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. II BGB hinnehmen muß, weil
er sich darauf verweisen lassen muß, zur Abwendung des Schadens
auch eigene Mittel einzusetzen. Dies um so mehr auch deshalb, weil
der Kläger nach seiner Darstellung selbst vorgehabt hat, bei einem
Verkauf der Aktien am Freitag, den 16. Januar 1998 die gleiche Menge
am Montag, den 19. Januar 1998 zurückzukaufen. Hätte der Kläger
dies getan, hätten ihn angesichts des Kursanstiegs von 59 DM auf
64 DM bei 50 Aktien Mehrkosten von 250 DM zuzüglich Erwerbskosten
getroffen. Diese Mehrkosten entsprachen in etwa dem Wert von seinerzeit
4 Aktien. Der Senat ist deshalb der Ansicht, daß der Kläger in diesem
Rahmen gehalten gewesen wäre, unter Einsatz eigener Mittel im Rahmen
eines Deckungskaufes von 4 Aktien den Schaden zu begrenzen. Für
den 27. Januar hätte dieses einen Einsatz von 300 DM zuzüglich Erwerbskosten
bedeutet; wobei allerdings nur die Maklergebühr zusätzlich angefallen
wäre, nicht aber die Minimumprovision, die bereits bei der Berechnung
zuvor in Ansatz gebracht worden ist.
Das bedeutet im Ergebnis, daß der Kläger berechtigt ist, im Wege
des Schadensersatzes zu verlangen, daß die Beklagte ursprünglich
4 Aktien in das Depot für den Kläger nimmt. Infolge des Splittings
sind das nunmehr 200 Aktien.
Eine weitere
Kürzung des Schadensersatzanspruches hält der Senat unter Abwägung
aller Umstände des Verschuldens und der anteiligen Verursachung
für nicht angemessen.
Die Kostenentscheidung
beruht auf § 92 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit
gründet sich auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Festsetzung
der Beschwer folgt aus § 546 ZPO.
Verfahrensgang
- vorgehend
LG Itzehoe 2 O 139/98
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