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Oberlandesgericht
Köln Urteil vom 14. April 2000 6 U 135/99
Oberlandesgericht
Köln
Im Namen des Volkes
Urteil
In
dem Rechtsstreit
pp.
hat
der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln aufgrund der mündlichen
Verhandlung vom 25.02.2000 unter Mitwirkung seiner Mitglieder Dr.
Schwippert, von Hellfeld und Schütze
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.07.1999 verkündete Urteil
der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26 0 115/99- teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
I. Die Beklagte
wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,00 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder
Ordnungshaft bis zu sechsmonatiger Dauer zu unterlassen,
im Zusammenhang
mit dem Abschluss von Verträgen, insbesondere Giro-, Spar- und
Bankverträgen des Postbank Online-Service mit PIN und TAN die
nachfolgende und dieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen
einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung
derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge
mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:
"Die Postbank
ist berechtigt, den Zugang zum Postbank Online-Service aus wichtigem
Grund jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere in Betracht,
wenn der Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung des Postbank Online-Service
besteht. Eine solche Sperre und eine Sperre auf Veranlassung des
Kunden kann der Kunde über den Postbank Online-Service nicht aufheben"
wie nachstehend wiedergegeben:
Hinweise
Die
technische Verbindung zum Postbank Online-Service ist ausschließlich
über folgende Online-Zugangskanäle herzustellen:
Über
T-Online
- Leitseite *28000# oder *Postbank#
- oder direkt über die in der Bedienungsanleitung angegebene
Seitennummer der kontoführenden Niederlassung, z.B. für Postbank
Niederlassung Köln *28000150# oder 280001504#
Über
Internet
- http://www.postbank.de
- oder direkt über die in der Bedienungsanleitung angegebene
Startseite.
Für
die Teilnahme am T-Online-Dienst gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und die zugehörige Preisliste der Online Pro Dienste GmbH &
Co KG, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. An
Kosten entstehen das Entgelt für die Zugangsberechtigung, zur
Zeit 8,- DM einschließlich Mehrwertsteuer je Monat sowie das
jeweils anfallende Verbindungsentgelt für den Zugang zuzüglich
Telefonentgelt zum City-Tarif in ganz Deutschland. Die einmaligen
Kosten für die Anmeldung bei der Online Pro Dienste GmbH übernimmt
die Postbank.
Die Teilnahme am T-Online-Dienst ist jederzeit bei der Online
Pro Dienste GmbH & Co KG kündbar mit einer Frist von 6 Werktagen,
der Samstag gilt nicht als Werktag.
Die Zugangskennung und das persönliche Kennwort wird von der
Online Pro Dienste GmbH & Co KG mitgeteilt.
Besondere
Bedingungen der Deutschen Postbank AG - Postbank Online-Service
mit PIN und TAN -
1 Der
Inhaber eines Postbank Girokontos ist zur Inanspruchnahme der
Postbank Online-Service mit PIN und TAN in dem von der kontoführenden
Stelle der Bank angebotenen Umfang berechtigt, wenn diese ihm
eine persönliche ldentifikationsnummer (PIN) schriftlich bekanntgegeben
und Transaktionsnummern (lAN) überlassen hat.
Die von der Bank mitgeteilte PIN hat der Kunde nach Erhalt unverzüglich
individuell zu ändern.
Der Kunde hat Zugang zum Postbank Online-Service, wenn er zuvor
seine Girokontonummer sowie seine PIN eingegeben hat.
Darüber hinaus hat der Kunde in den von der Bank im einzelnen
angegebenen Fällen jeweils zusätzlich eine TAN einzugeben. Dem
Kunden wird jeweils in der Benutzerführung angezeigt. ob eine
TAN eingegeben werden muß. Eine TAN darf nicht mehr verwendet
werden, sobald sie zur Übermittlung an die Bank freigegeben
worden ist.
Sofern die Bank für Verfügungen im Postbank Online-Service
eine Betrags- und/oder Stückzahlbegrenzung vorsieht, informiert
sie den Kunden hierüber.
2 Der
Kunde ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Postbank
Online-Service nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten
Online-Service-Zugangskanäle herzustellen.
3 Der
Kunde hat die Bedienunganleitung, die er von der Bank erhält,
und die ihm während des Online-Kontaktes angezeigte Benutzerführung
zu beachten und alle von ihm eingegebenen Daten auf Vollständigkeit
und Richtigkeit zu überprüfen.
4 Erklärungen
des Kunden sind abgegeben, wenn er sie zur Übermittlung
abschließend freigegeben hat. Bei Vorgängen, die
der Eingabe einer TAN bedürfen, ist die Freigabe der TAN
maßgebend.
5 Der
Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß keine andere Person Kenntnis
von der PIN und den TAN erlangt. Jede Person, die die PIN und
- falls erforderlich eine TAN kennt, hat die Möglichkeit den
Postbank Online-Service zu nutzen. Sie kann z.B. Aufträge zu
Lasten des Kontos erteilen.
Stellt der Kunde fest, daß eine andere Person von seiner PIN
oder von einer TAN oder von beiden Kenntnis erhalten hat oder
besteht zumindest der Verdacht einer derartigen Kenntnisnahme,
so ist der Kunde verpflichtet. unverzüglich seine PIN zu ändern
bzw. die noch nicht verbrauchten TAN zu sperren. Sofern ihm
dies nicht möglich ist, hat er die Bank, und zwar möglichst
die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. In
diesem Fall wird die Bank den Online-Service-Zugang zum Konto
sperren.
Der Kunde ist berechtigt die PIN unter Verwendung einer TAN
jederzeit zu ändern. Bei einer Änderung wird die bisherige
PIN ungültig.
Einzelheiten zur Sperrung von TAN-und zur Änderung einer
PIN regelt die Bedienungsanleitung.
6 Der
Zugang zum Postbank Online-Service wird unter den nachfolgend
genannten Voraussetzungen aus Sicherheitsgründen automatisch
ganz oder teilweise gesperrt:
a) Wird dreimal hintereinander eine falsche PIN eingegeben,
so betriftt die Sperre den Zugang zum Postbank Online-Service
für das betreffende Girokonto insgesamt.
b) Werden dreimal hintereinander falsche TAN eingegeben, so
werden alle noch nicht verbrauchten TAN gesperrt.
Der Kunde kann einer Sperre nach Buchstabe a) aufheben, indem
er neben der richtigen PIN eine gültige TAN eingibt.
7 Die
Bank ist berechtigt, den Zugang zum Postbank Online-Service
aus wichtigem Grund jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere
in Betracht, wenn der Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung
des Postbank Online-Service besteht. Eine solche Sperre und
eine Sperre auf Veranlassung des Kunden kann der Kunde über
den Postbank Online-Service nicht aufheben.
8 Die
Bank wird den Kunden über Sperren, die dieser nicht aufheben
kann, unverzüglich außerhalb des Postbank Online-Service informieren,
es sei denn, der Kunde hat die Sperre selbst veranlaßt.
9 Aus
technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen
und Unterbrechungen des Zugangs zum Postbank Online-Service
möglich. Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen können
beruhen auf höherer Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an
den technischen Anlagen oder auf sonstigen Maßnahmen, z.B. Wartungs-
oder Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien oder
optimierten Postbank Online-Service notwendig sind, oder auf
sonstigen Vorkommnissen z.B Überlastung der Telekommunikationsnetze.
10 Die
Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
Online-Service-Vertrag.
Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere
durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung
eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen
Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Kunde den
schaden zu tragen haben.
II. Der Kläger
wird ermächtigt, die vorstehende Urteilsformel mit der Bezeichnung
der Beklagten als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger,
im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Die Klage
im übrigen wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstenor
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.500,00 DM abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten
Veröffentlichungsbefugnis darf die Beklagte gegen Leistung einer
Sicherheit in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger
zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die von ihm jeweils zu stellenden
Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen,
selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse abzuwenden.
Die mit diesem Urteil für die Parteien verbundene Beschwer wird
auf jeweils 5.000,00 DM festgesetzt.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dem u.a. die Verbraucher-Zentralen
in den Bundesländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände
e.V. und die Stiftung Warentest angehören. Laut § 3 seiner Satzung
verfolgt er die Aufgabe, die Interessen der Verbraucherschaft durch
Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte - eine Bank -
bietet Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, die Teilnahme
am sogenannten "Online-Service" an, mit welchem u.a. die Erteilung
von Überweisungsaufträgen entweder im Rahmen des T-Online-Dienstes
oder per Internet ermöglicht werden soll. Der Anschluss an das Internet
selbst und die technische Verbindung zu dem beklagtenseits bereitgestellten
Online-Service hat der Kunde durch den Abschluss eigener Verträge
mit Providern zu bewerkstelligen. Um den Online-Service der Beklagten
in dem von der kontoführenden Stelle jeweils angebotenen Umfang
nutzen zu können, werden dem Kunden von dieser zum Nachweis seiner
Zugangsberechtigung zuvor Transaktionsnummern (TAN) und eine persönliche
Identifikationsnummer (PIN) übermittelt.
Den die Inanspruchnahme des Online-Services vorsehenden Verträgen
mit ihren Kunden legt die Beklagte die in der Urteilsformel im einzelnen
wiedergegeben "Besonderen Bedingungen der Deutschen Postbank AG
-Postbank Online-Service mit PIN und TAN" (im folgenden: "Allgemeine
Geschäftsbedingungen" oder "AGB") zugrunde, die unter den Ziffern
7 und 9 jeweils die nachfolgenden Klauseln enthalten:
"7 Die
Bank ist berechtigt, den Zugang zum Postbank Online-Service aus
wichtigem Grund jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere
in Betracht, wenn der Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung
des Postbank Online-Service besteht. Eine solche Sperre und eine
Sperre auf Veranlassung des Kunden kann der Kunde über den Postbank
Online-Service nicht aufheben."
sowie
"9 Aus
technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen
und Unterbrechungen des Zugangs zum Postbank Online-Service möglich.
Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen können beruhen
auf höherer Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an den
technischen Anlagen oder auf sonstigen Maßnahmen, z.B. Wartungs-
oder Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien oder
optimierten Postbank Online-Service notwendig sind, oder auf sonstigen
Vorkommnissen z.B. Überlastung der Telekommunikationsnetze."
Die genannten beiden Klauseln sind Gegenstand der Beanstandungen
des klagenden Verbandes.
Zur Begründung dieser Beanstandungen hat der Kläger aus im einzelnen
näher ausgeführten rechtlichen Erwägungen die Auffassung vertreten,
daß die unter Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene
Regelung zu einer mit den Maßstäben des § 9 AGB-Gesetz unvereinbaren
unangemessenen Benachteiligung der Kunden u.a. deshalb führe, weil
die Beklagte es sich mit der darin vorgesehenen, ihrem letztlich
nicht nachprüfbaren Ermessen vorbehaltenen Möglichkeit der "Sperrung'
des Zugangs zum Online-Service vorbehalte, das Vertragsverhältnis
unter Umgehung der gesetzlichen Vorschriften zu beenden. Die unter
Ziff. 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Bestimmung
falle - was der Kläger ebenfalls im einzelnen näher ausgeführt hat
- nach Maßgabe der §§ 10 Nr. 4, 11 Nummern 7, 8 und 15 AGB-Gesetz
sowie des 9 AGB-Gesetz der Unwirksamkeit anheim.
Der Kläger hat beantragt,
1. es der
Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit dem Abschluss von
Verträgen, insbesondere Giro-, Spar- und Bankverträgen des Postbank
Online-Services mit PIN und TAN, die nachfolgenden und diesen
inhaltsgleiche Klauseln in allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen
sowie sich auf diese Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger
Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge mit einer
juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen oder einem Kaufmann handelt, wenn dieser Vertrag
zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört:
a) Die Bank
ist berechtigt, den Zugang zum Postbank Online-Service aus wichtigem
Grund jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere in Betracht,
wenn der Verdacht einer mißbräuchliehen Nutzung des Postbank-Services
besteht. Eine solche Sperre und eine Sperre auf Veranlassung des
Kunden kann der Kunde über den Postbank Online-Service nicht aufheben.
b) Aus technischen
und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und
Unterbrechungen des Zugangs zum Postbank Online-Service möglich;
2. der Beklagten
für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die unter Ziff. 1a) und
1b) genannten Unterlassungsverpflichtungen ein Ordnungsgeld bis
zu 500.000,00 DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben
werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken
an deren Vorstandsmitgliedern, anzudrohen;
3. ihm -
dem Kläger - die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit
der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten
im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Die Beklagte hat die gegen die vorbezeichneten AGB-Klauseln vorgebrachten
Beanstandungen für nicht durchgreifend erachtet. Die in Ziff. 7
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen formulierte Möglichkeit der
Sperrung des Zugangs zum Online-Service aus wichtigem Grund zeige
dem Kunden mit der gebotenen Klarheit und Deutlichkeit auf, in welchen
Fällen er mit einer solchen Sperrung rechnen müsse. Zu berücksichtigen
sei dabei auch, daß sie - die Beklagte - verpflichtet sei, Mißbrauchsmöglichkeiten
im Rahmen des technisch Machbaren und wirtschaftlich Zumutbaren
zu minimieren. Eine unangemessene Benachteiligung der Kunden trete
im übrigen mit Blick auf die auch bei erfolgter Sperre des Zugangs
zum Online-Service weiterhin bestehende Möglichkeit der Erteilung
von Aufträgen oder des Abfragens von Informationen auf herkömmlichem
Weg nicht ein. Was die unter Ziff. 9 der AGB enthaltene Bestimmung
angehe, so enthalte diese weder eine Haftungsbegrenzung noch gar
einen Haftungsausschluß, weshalb § 11 Nr. 7 AGB-Gesetz schon seinem
Anwendungsbereich nach ausscheide. Die Unwirksamkeit der infragestehenden
Klausel ergebe sich auch nicht aus § 10 Nr. 4 AGB-Gesetz, weil die
zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum
Online-Service auf Ausnahmefälle beschränkt, den Voraussetzungen
nach, unter denen sie gelten sollen, hinreichend bestimmt und für
die Kunden auch zumutbar seien.
Mit Urteil vom 14.07.1999, auf welches zur näheren Sachdarstellung
Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur
Begründung dieser Entscheidung hat das Landgericht im wesentlichen
ausgeführt, daß die in Ziff. 7 der AGB formulierte Klausel deshalb
keine die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende
Regelung enthalte, weil darin die Voraussetzungen der Sperre und
deren Wirkungen letztlich der Bestimmung des § 626 BGB nachgebildet
seien. Im übrigen treffe die Klausel keine Aussage dazu, welche
Konsequenzen sich aus einer Zugangssperre zum Online-Service hinsichtlich
der beiderseitigen Leistungen der Parteien und eines etwaigen Schadensersatzanspruchs
des Kunden ergeben könnten. Erst im Rahmen einer ggf. später geführten
individuellen Auseinandersetzung sei im Einzelfall zu prüfen, ob
tatsächlich ein zur Sperre berechtigender wichtiger Grund vorgelegen
habe. Was die vom Kläger angegriffene, in Ziff. 9 Satz 1 der AGB
enthaltene Regelung angehe, so könne diese nicht losgelöst von ihrem
Kontext beurteilt werden. Der unmittelbar nachfolgende Satz 2 der
Klausel erläutere aber hinreichend die Voraussetzungen der in Satz
1 genannten zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des
Zugangs zum Online-Service. Halte die Klausel aus diesem Grund einer
Inhaltskontrolle nach Maßgabe von § 9 AGB-Gesetz stand, gelte das
im Ergebnis auch, soweit der Kläger eine Unvereinbarkeit mit den
§§ 10 Nr. 4, 11 Nr. 7, 8 und 15 AGB-Gesetz geltend mache. Denn
die Klausel enthalte keine Regelung zu den aus einer zeitweiligen
Unterbrechung und Beschränkung des Zugangs zum Online-Service der
Beklagten resultierenden Folgen, sondern beschreibe lediglich die
Fälle, in denen es zu derartigen Beschränkungen und Unterbrechungen
kommen könne.
Gegen dieses ihm am 22.07.1999 zugestellte Urteil hat der Kläger
- bei Gericht eingegehend am Montag, dem 23.08.1999 - Berufung eingelegt,
die er mittels eines am 25.10.1999, nach entsprechend gewährter
Fristverlängerung, eingereichten Schriftsatzes begründet hat.
Mit seinem Rechtsmittel verfolgt der Kläger seine in erster Instanz
gestellten Klageanträge in umformulierter Fassung weiter. Er wiederholt
und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen nach Maßgabe seiner
Berufungsbegründung, auf die insoweit verwiesen wird. Ergänzend
hebt er hervor, daß der Zugang zum Online-Service eine erhebliche
Bedeutung für den betroffenen Kunden habe, so daß dieser bei Eingreifen
der Sperre gemäß Ziff. 7 der AGB trotz der verbliebenen Möglichkeit
der Kommunikation mit der kontoführenden Stelle der Bank auf traditionellem
Wege in eine ihn maßgeblich beeinträchtigende Situation gerate.
Die in Rede stehende Klausel lasse dabei auch völlig offen, was
unter einem die Vornahme der Sperre rechtfertigenden "wichtigen
Grund" zu verstehen sei. Bei kundenfeindlicher Auslegung könnten
insoweit letztlich auch "Lappalien", die nur für die Beklagte subjektiv
wichtige Gründe darstellten, zum Anlass für eine Sperrung des Zugangs
zum Online-Service herangezogen werden. Was die Klausel unter Ziff.
9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angehe, so erschöpfe sich
deren Regelungsgehalt entgegen der in dem angefochtenen Urteil vorgenommenen
Würdigung keineswegs in einer bloßen Beschreibung, in welchen Fällen
die dort genannten zeitweiligen Unterbrechungen und Beschränkungen
eintreten könnten. Mit der Klausel versuche die Beklagte vielmehr,
sich das Recht zu verschaffen, die Online-Serviceverbindung unter
bestimmten Voraussetzungen sanktionslos zu unterbrechen, und erwecke
so den Eindruck, daß sie auch in diesem Fall vertragsgerecht handele.
Die Beklagte erstrebe durch die in Rede stehende Klausel somit im
Ergebnis eine "blankettmäßige" Freistellung für alle Fälle
der Leistungsstörung.
Die Klägerin beantragt,
das am 14.07.1999
verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln -26
0 115/98 - abzuändern und die Beklagte nach den oben wiedergegebene
erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen jedoch mit der Maßgabe,
daß der Klageantrag unter Ziff 1) um den Zusatz ergänzt wird "...wie
nachstehend wiedergegeben:
Hinweise
Die
technische Verbindung zum Postbank Online-Service ist ausschließlich
über folgende Online-Zugangskanäle herzustellen:
Über
T-Online
- Leitseite *28000# oder *Postbank#
- oder direkt über die in der Bedienungsanleitung angegebene
Seitennummer der kontoführenden Niederlassung, z.B. für Postbank
Niederlassung Köln *28000150# oder 280001504#
Über
Internet
- http://www.postbank.de
- oder direkt über die in der Bedienungsanleitung angegebene
Startseite.
Für
die Teilnahme am T-Online-Dienst gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
und die zugehörige Preisliste der Online Pro Dienste GmbH &
Co KG, einer Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG. An
Kosten entstehen das Entgelt für die Zugangsberechtigung, zur
Zeit 8,- DM einschließlich Mehrwertsteuer je Monat sowie das
jeweils anfallende Verbindungsentgelt für den Zugang zuzüglich
Telefonentgelt zum City-Tarif in ganz Deutschland. Die einmaligen
Kosten für die Anmeldung bei der Online Pro Dienste GmbH übernimmt
die Postbank.
Die Teilnahme am T-Online-Dienst ist jederzeit bei der Online
Pro Dienste GmbH & Co KG kündbar mit einer Frist von 6 Werktagen,
der Samstag gilt nicht als Werktag.
Die Zugangskennung und das persönliche Kennwort wird von der
Online Pro Dienste GmbH & Co KG mitgeteilt.
Besondere
Bedingungen der Deutschen Postbank AG - Postbank Online-Service
mit PIN und TAN -
1 Der
Inhaber eines Postbank Girokontos ist zur Inanspruchnahme der
Postbank Online-Service mit PIN und TAN in dem von der kontoführenden
Stelle der Bank angebotenen Umfang berechtigt, wenn diese ihm
eine persönliche ldentifikationsnummer (PIN) schriftlich bekanntgegeben
und Transaktionsnummern (lAN) überlassen hat.
Die von der Bank mitgeteilte PIN hat der Kunde nach Erhalt unverzüglich
individuell zu ändern.
Der Kunde hat Zugang zum Postbank Online-Service, wenn er zuvor
seine Girokontonummer sowie seine PIN eingegeben hat.
Darüber hinaus hat der Kunde in den von der Bank im einzelnen
angegebenen Fällen jeweils zusätzlich eine TAN einzugeben. Dem
Kunden wird jeweils in der Benutzerführung angezeigt. ob eine
TAN eingegeben werden muß. Eine TAN darf nicht mehr verwendet
werden, sobald sie zur Übermittlung an die Bank freigegeben
worden ist.
Sofern die Bank für Verfügungen im Postbank Online-Service
eine Betrags- und/oder Stückzahlbegrenzung vorsieht, informiert
sie den Kunden hierüber.
2 Der
Kunde ist verpflichtet, die technische Verbindung zum Postbank
Online-Service nur über die von der Bank gesondert mitgeteilten
Online-Service-Zugangskanäle herzustellen.
3 Der
Kunde hat die Bedienunganleitung, die er von der Bank erhält,
und die ihm während des Online-Kontaktes angezeigte Benutzerführung
zu beachten und alle von ihm eingegebenen Daten auf Vollständigkeit
und Richtigkeit zu überprüfen.
4 Erklärungen
des Kunden sind abgegeben, wenn er sie zur Übermittlung
abschließend freigegeben hat. Bei Vorgängen, die
der Eingabe einer TAN bedürfen, ist die Freigabe der TAN
maßgebend.
5 Der
Kunde hat dafür Sorge zu tragen, daß keine andere Person Kenntnis
von der PIN und den TAN erlangt. Jede Person, die die PIN und
- falls erforderlich eine TAN kennt, hat die Möglichkeit den
Postbank Online-Service zu nutzen. Sie kann z.B. Aufträge zu
Lasten des Kontos erteilen.
Stellt der Kunde fest, daß eine andere Person von seiner PIN
oder von einer TAN oder von beiden Kenntnis erhalten hat oder
besteht zumindest der Verdacht einer derartigen Kenntnisnahme,
so ist der Kunde verpflichtet. unverzüglich seine PIN zu ändern
bzw. die noch nicht verbrauchten TAN zu sperren. Sofern ihm
dies nicht möglich ist, hat er die Bank, und zwar möglichst
die kontoführende Stelle, unverzüglich zu benachrichtigen. In
diesem Fall wird die Bank den Online-Service-Zugang zum Konto
sperren.
Der Kunde ist berechtigt die PIN unter Verwendung einer TAN
jederzeit zu ändern. Bei einer Änderung wird die bisherige
PIN ungültig.
Einzelheiten zur Sperrung von TAN-und zur Änderung einer
PIN regelt die Bedienungsanleitung.
6 Der
Zugang zum Postbank Online-Service wird unter den nachfolgend
genannten Voraussetzungen aus Sicherheitsgründen automatisch
ganz oder teilweise gesperrt:
a) Wird dreimal hintereinander eine falsche PIN eingegeben,
so betriftt die Sperre den Zugang zum Postbank Online-Service
für das betreffende Girokonto insgesamt.
b) Werden dreimal hintereinander falsche TAN eingegeben, so
werden alle noch nicht verbrauchten TAN gesperrt.
Der Kunde kann einer Sperre nach Buchstabe a) aufheben, indem
er neben der richtigen PIN eine gültige TAN eingibt.
7 Die
Bank ist berechtigt, den Zugang zum Postbank Online-Service
aus wichtigem Grund jederzeit zu sperren. Dies kommt insbesondere
in Betracht, wenn der Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung
des Postbank Online-Service besteht. Eine solche Sperre und
eine Sperre auf Veranlassung des Kunden kann der Kunde über
den Postbank Online-Service nicht aufheben.
8 Die
Bank wird den Kunden über Sperren, die dieser nicht aufheben
kann, unverzüglich außerhalb des Postbank Online-Service informieren,
es sei denn, der Kunde hat die Sperre selbst veranlaßt.
9 Aus
technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen
und Unterbrechungen des Zugangs zum Postbank Online-Service
möglich. Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen können
beruhen auf höherer Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an
den technischen Anlagen oder auf sonstigen Maßnahmen, z.B. Wartungs-
oder Instandsetzungsarbeiten, die für einen einwandfreien oder
optimierten Postbank Online-Service notwendig sind, oder auf
sonstigen Vorkommnissen z.B Überlastung der Telekommunikationsnetze.
10 Die
Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem
Online-Service-Vertrag.
Hat der Kunde durch ein schuldhaftes Verhalten, insbesondere
durch eine Verletzung seiner Sorgfaltspflichten, zur Entstehung
eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen
Mitverschuldens, in welchem Umfang die Bank und der Kunde den
schaden zu tragen haben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung
zurückzuweisen.
Auch die Beklagte, die das angefochtene Urteil verteidigt, wiederholt
und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Ergänzend unterstreicht
sie, daß mit der Sperre des Zugangs zum Online-Service keine Störung
des Leistungsaustauschverhältnisses im Online-Banking bewirkt werden
könne, weil sich das Angebot des Online-Services darauf beschränke,
lediglich eine "Tür" zu öffnen, damit der Kunde die Dienstleistung
der Bank im Rahmen des Giroverhäitnisses in Anspruch nehmen könne.
Die Sperrung gefährde auch den Zweck des Giroverhältnisses nicht,
weil der Online-Service eine bloße Nebenabrede zum Girovertrag darstelle.
Der Kunde gerate durch die Sperre des Zugangs zum Online-Service
nicht in eine ihn unangemessen beanchteiligende Situation, weil
er weiterhin die sonstigen Kommunikationsmöglichkeiten nutzen könne
und der Online-Zugang ohnehin nicht zu einer schnelleren Bearbeitung
des jeweiligen Auftrags durch die Bank führe. Auch treffe es nicht
zu, daß der die Zugangssperre rechtfertigende "wichtige Grund" nicht
hinreichend bestimmt definiert sei. Was als "wichtiger Grund" in
Betracht komme, könne angesichts der Vielfalt der darunter zu subsumierenden
individuellen Lebensvorgänge nicht genauer eingegrenzt werden. Das
von der Bestimmung des § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz erfasste Transparenzgebot
sei nicht verletzt, weil die daraus für den Verwender allgemeiner
Geschäftsbedingungen folgende Verpflichtung, klar durchschaubare
Rechnungen zu finden, nur im Rahmen des Möglichen anzuerkennen sei.
Hinsichtlich der näheren Einzelheiten im Vorbringen der Parteien
wird auf ihre in beiden Instanzen jeweils gewechselten Schriftsätze
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung
des klagenden Verbraucherschutzvereins hat in der Sache lediglich
in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg.
Der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz klagebefugte Kläger kann
zwar von der Beklagen Unterlassung verlangen, die unter Ziff. 7
in die "Besonderen Bedingungen der Deutschen Postbank AG - Postbank
Online-Service mit PIN und TAN" eingestellte Klausel weiterhin zu
verwenden. Denn diese Klausel hält den durch § 9 AGB-Gesetz vorgegebenen
Maßstäben einer Inhaltskontrolle nicht stand und ist daher als unwirksam
zu erachten. Als berechtigt erweist sich insoweit auch die nach
Maßgabe von § 18 AGB-Gesetz begehrte Veröffentlichungsbefugnis.
Ohne Erfolg wendet sich der Kläger indessen gegen die in dem angefochtenen
Urteil ausgesprochene Abweisung des hinsichlich der Klausel gemäß
Ziff. 9 der AGB geltend gemachten Unterlassungbegehrens; die gegenüber
dieser Klausel vorgebrachten Wirksamkeitsbedenken vermögen sämtlich
nicht durchzugreifen.
Das dargestellte Ergebnis begründet sich im einzelnen wie folgt:
1. Mit Recht wendet der Kläger sich gegen die klageabweisende Entscheidung
des Landgerichts betreffend die unter Ziff. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
aufgeführte Klausel. Letztere führt zu einer den Kunden unangemessen
benachteiligenden Vertragsgestaltung und ist wegen Unvereinbarkeit
mit § 9 AGB-Gesetz als unwirksam zu erachten.
Daß die hier in Rede stehende Klausel überhaupt der Inhaltskontrolle
nach Maßgabe der §§ 9 ff AGB-Gesetz unterworfen und dieser
Kontrolle nicht etwa nach Maßgabe von § 8 AGB-Gesetz entzogen ist,
kann keinem Zweifel unterliegen. Die hier in Rede stehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, die nicht unmittelbar die sich aus dem Giroverhältnis
selbst ergebenden Haupt-Leistungspflichten der Parteien regeln,
sehen eine ganz bestimmte, per Gesetz nicht definierte Art der dem
Kunden im Rahmen des Giroverhältnisses durch die Bank zur Verfügung
zu stellenden Möglichkeiten der Erteilung von Weisungen und Aufträgen
(vgl. §§ 665, 676 a ff BGB) sowie des Zugriffs auf sein Konto
vor. Sie modifizieren daher inhaltlich die der Bank gem. §§
675, 676 a ff BGB auferlegte Pflicht der Geschäftsbesorgung, konkret
der Entgegennahme und Ausführung von Weisungen und Überweisungsaufträgen
des Kunden, indem die Postbank sich verpflichtet, dem Kunden einen
bestimmten, im Gesetz so nicht geregelten Weg der Erteilung von
Weisungen und Überweisungsaufträgen zu eröffnen und zur Verfügung
zu stellen sowie die auf diesem Weg erteilten Aufträge "anzunehmen"
und auszuführen. Stellen sich somit die hier fraglichen AGB insgesamt
als eine das eigentliche Hauptleistungsversprechen der Bank inhaltlich
modifizierende Nebenabrede dar, die als solche der Inhaltskontrolle
nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des AGB-Gesetzes nicht
von vornherein entzogen ist, so gilt das speziell auch für die hier
zu beurteilende einzelne Klausel unter Ziff. 7 der AGB, die regelt,
daß und unter welchen Voraussetzungen der zur Verfügung gestellte
Weg u.a. der Erteilung von Überweisungsaufträgen im Online-Service
für den Kunden gesperrt und dieser daher auf die sonstigen Möglichkeiten
verwiesen ist, den geschäftlichen Verkehr mit der Beklagten abzuwickeln.
Denn die Klausel verschließt einen zunächst ausdrücklich vereinbarten
und von der Beklagten danach offenzuhaltenden Weg der Erteilung
von Aufträgen und Weisungen, was zumindest suggeriert, ein unabhängig
von den "traditionellen" Möglichkeiten des Bankverkehrs bestehendes
Recht des Kunden werde beschränkt. Derartige Klauseln, die den Eindruck
erwecken, unabhängig von dem Hauptleistungsversprechen bestehende
Rechte des Kunden des Verwenders der AGB würden beschränkt, unterliegen
aber der Inhaltskontrolle nach Maßgabe der Vorschriften der §§
9 bis 11 AGB-Gesetz (vgl. Paiandt-Heinrichs, BGB, 59. Auflage, Rdn.
2 zu § 8 AGBG m.w.N.).
Ist die unter Ziff. 7 der AGB der Beklagten formulierte Klausel
damit aber an den Maßstäben u.a. von § 9 AGB-Gesetz zu messen, hält
sie diesen nicht stand.
Soweit die Klausel formuliert, daß der Zugang zum Postbank Online-Service
aus "wichtigem Grund" jederzeit gesperrt werden könne und dies insbesondere
beim Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung des Postbank Online-Services
in Betracht komme, führt dies nach der im Rahmen des Klauselüberprüfungsverfahrens
zugrundezulegenden kundenfeindlichsten Auslegung zu einer die Kunden
unangemessen benachteiligenden Vertragsgestaltung. Denn nach dem
Wortlaut der Klausel kann eine Sperrung des Zugangs zu dem Online-Service
"aus wichtigem Grund jederzeit", d.h. nach zwanglosem Verständnis
auch ohne vorherige Ankündigung und selbst dann erfolgen, wenn die
Ursache dieses zum Anlaß für die Vornahme der Sperre genommenen
wichtigen Grundes im Risiko- und Verantwortungsbereich der Postbank
liegt. Erfaßt der Regelungsgehalt der Klausel aber auch den Fall,
in dem die Postbank selbst den zum Anlaß für die sofortige Sperre
genommenen "wichtigen Grund" liefert, stellt es sich als eine unangemessene,
mit den Grundsätzen von Treu und Glauben unvereinbare Benachteiligung
dar, den Kunden ohne vorherige Ankündigung, die diesem ggf. die
Möglichkeit eröffnete, seinen Interessen an der Aufrechterhaltung
des Zugangs zum Online-Service ggf. zum Vorrang zu verhelfen, vom
Zugang zum Online-Service auszusperren.
Denn dem Kunden wird auf diese Weise eine Möglichkeit des Datenzugriffs
und Datenaustauschs ohne sein Zutun verschlossen, für die er an
einen Dritten - den Provider - ein Entgelt ("Grundgebühr") bezahlt
(vgl. Präambel der AGB). Diesem gegenüber kann er aber, weil die
Sperre von der Beklagten veranlaßt worden ist und der Provider seine
Vertragsleistung, nämlich das Bereitstellen der technischen Möglichkeit
des Zugangs zum Online-Service erbringt, aus dem Provider-Vertrag
keine Rechte entgegenhalten und bleibt unverändert zur Zahlung der
"Grundgebühr" verpflichtet. Neben diesem rechtlichen und wirrschaftlichen
Gesichtspunkt führt der Ausschluß vom Online-Service aber auch im
Tatsächlichen zu einer nicht unbeträchtlichen Behinderung des Kunden.
Denn der Kunde, der sich aus Gründen der beruflichen Beanspruchung
oder aus sonstigen persönlichen Gründen, wie beispielsweise einer
langfristigen oder dauerhaften krankheitsbedingten Wegeunfähigkeit
und/oder großer örtlicher Entfernung zu einer Postbank-Filiale,
bewusst für die Abwicklung seiner Bankgeschäfte durch Inanspruchnahme
des Online-Services der Beklagten entschieden hat, muß nunmehr entweder
die Filialen der Beklagten zu den banküblichen Öffnungszeiten aufsuchen
oder den Postverkehr wählen. Diese, bei Sperrung des Zugangs zum
Online-Service verbliebenen "traditionellen" Wege des Zugriffs auf
das Konto und der Erteilung von Aufträgen im Giroverhältnis sind
aber der Kommunikation im Online-Service, auf die der Kunde sich
bei seinen Dispositionen eingerichtet hat und auch einrichten durfte,
nicht gleichwertig. Das gilt selbst dann, wenn - wie die Beklagte
dies einwendet - "online" übermittelte Aufträge nicht schneller
als die auf herkömmlichem Weg erteilten Aufträge, sondern ggf. erst
am folgenden Tag ausgeführt werden sollten. Denn angesichts der
üblichen Postlaufzeiten führt dies in aller Regel gleichwohl noch
zu einer zügigeren Erledigung der Aufträge, als dies bei Übermitlung
im traditionellen Briefverkehr gilt. Auch bei Einbezug der Erwägung,
daß die Anordnung einer Zugangssperre im Einzelfall durchaus auch
im Interesse des Kunden liegen kann, dessen Konto vor Zugriffen
durch Unbefugte im Online-Service "geschützt" werden soll, ist die
Klausel ihrer Formulierung nach nicht auf solche Mißbrauchsfälle
beschränkt, sondern erfasst sie generell auch Fallkonstellationen,
in denen die Sperre des Zugangs zum Online-Service ausschließlich
im Interesse der Bank liegt, ohne daß diese in ihre Entscheidung
für die Sperrung der Zugangsmöglichkeit Rücksicht auf die berechtigten
Belange der Kunden nehmen müßte.
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang im Rahmen der Erörterung
im Termin zur mündlichen Verhandlung bei dem Senat unter Hinweis
auf die mit dem Überweisungsgesetz vom 21.07.1999 (BGBl 1642) eingefügten
Vorschriften der §§ 676 a ff BGB ausgeführt hat, daß - da auf
Seiten der Bank eine Pflicht zur Annahme des in dem Überweisungsauftrag
liegenden Angebots auf Abschluß eines Überweisungsvertrages nicht
bestehe - die Aussperrung des Kunden von der Möglichkeit der Übermittlung
eines Überweisungsvertrages durch die "Tür" des Online-Services
nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führen könne, weil
der Kunde sich ohnehin nicht auf die Ausführung seines Überweisungsauftrages
verlassen könne, vermag das keine abweichende Würdigung zu rechtfertigen.
Zwar trifft es im Grundsatz zu, daß auf Seiten der einen Überweisungsauftrag
erhaltenden Bank grundsätzlich kein Kontrahierungszwang bzw. die
Pflicht besteht, diesen Auftrag anzunehmen und auszuführen (vgl.
Palandt-Sprau, BGB, a.a.O., Rdn. 11 zu § 676 a und Rdn. 14 zu §
676 f BGB). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch durch
die Besonderheit gekennzeichnet, daß die in den Allgemeinen Geschäftbedingungen
geregelten Möglichkeiten des Online-Services der Beklagten im Rahmen
eines bestehenden Giroverhältnisses bereitgestellt werden. Aus einem
solchen Giroverhältnis kann die Bank indessen nach den Grundsätzen
von Treu und Glauben die Verpflichtung zum Abschluss eines Überweisungsvertrages
treffen, wenn das betroffenen Konto ein ausreichendes Guthaben aufweist
oder ein ausreichender Kredit gewährt ist und der die Überweisung
in Auftrag Gebende verfügungsberechtigt ist (vgl. Palandt-Sprau,
a.a.O.) . Da die hier zu beurteilende Klausel ihrem Anwendungsbereich
nach aber auch die letztgenannten Fälle umfasst, in denen die Bank
aus dem Girovertrag verpflichtet ist, den Überweisungsauftrag anzunehmen
und die Überweisung auszuführen und sich die Aussperrung des Kunden
von der Möglichkeit, Überweisungsaufträge durch Zugriff auf den
Online-Service der Beklagten zu erteilen, und sich daher benachteiligend
auswirkt, hat diese Sachverhaltskonstellation das im Rahmen des
Kauselüberprüfungsverfahren zugrundezulegende kundenfeindliche Verständnis
und die Würdigung der AGB-Klausel mitzubestimmen.
Vor diesem Hintergrund führt die fragliche Regelung, die es der
Bank ermöglicht, den Zugang zum Online-Service jederzeit und ohne
vorherige Anhörung des Kunden auch aus einem ihrer eigenen Risiko-
und Einflusssphäre unterfallenden "wichtigen Grund" zu sperren,
insgesamt zu einer unangemessenen Vertragsgestaltung und ist sie
deshalb wegen Unvereinbarkeit mit § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz unwirksam.
Im Ergebnis Gleiches gilt schließlich aber selbst dann, wenn die
Beklagte nach der hier fraglichen Klausel tatsächlich nur dann zur
Sperre des Zugangs zum Online-Service aus wichtigem Grund berechtigt
sein sollte, wenn letzterer seine Ursache in einem der Risiko- und
Verantwortungssphäre des Kunden unterfallenden Umstand hat. Denn
dann erweist sich die hier zu beurteilende Klausel jedenfalls wegen
Verletzung des Transparenzgebotes gemäß § 9 Abs. 1 AGB-Gesetz als
unwirksam, weil der Kunde der Klausel die Voraussetzungen, unter
denen die Anordnung der Sperre des Zugangs zum Postbank Online-Service
berechtigt sein soll, nicht hinreichend deutlich entnehmen kann.
Allgemeine Geschäftbedingungen müssen die Rechte und Pflichten des
Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und geeignete
Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt
und möglichst klar darstellen (vgl. Brandner in : Ulmer/Brandner/Hensen,
AGB-Gesetz, 8. Auflage, Rdn. 87 und 89 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.).
Um den Anforderungen des solcherart zu definierenden Transparenzgebots
zu genügen, muß jede Rechte oder Pflichten des Vertragspartners
regelnde Bestimmung so gestaltet und formuliert sein, daß jener
über seine Rechte und Pflichten nicht in die Irre geführt werden
kann (vgl. Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Rdn. 87,
89 zu § 9 AGB-Gesetz m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die unter
Ziff. 7 der AGB formulierte Klausel bei der hier erörterten Fallkonstellation
nicht.
Allerdings trifft es dabei im Ausgangspunkt zu, daß der Beklagten
in diesem Zusammenhang eine vollständige Aufzählung der Gründe,
welche die Sperre des Zugangs zum Online-Service rechtfertigen können,
nicht abzuverlangen ist. Abzuverlangen ist der Beklagten als Verwenderin
der AGB jedoch der klarstellende Hinweis darauf, daß es sich dabei
um solche Gründe handelt, die unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls und unter Abwägung sowohl ihrer eigenen Belange
als auch der Interessen des Kunden die Aufrechterhaltung des Zugangs
zum Online-Service unzumutbar machen. Denn nur so ist in einer mit
den Geboten von Treu und Glauben zu vereinbarenden und eine unangemessene
Benachteiligung des Kunden ausschließenden Weise gewährleistet,
daß dem Kunden vor Augen steht, daß Anlaß für die Sperre aus wichtigem
Grund nur solche Umstände sein können, die nicht im Risiko-
und Verantwortungsbereich der Bank ihre Ursache haben und bei der
seine persönlichen Belange an der Aufrechterhaltung des Zugangs
zum Online-Service mit den Interessen der Bank an der sofortigen
Sperre dieses Zugangs abgewogen werden. Eine derartige Klarstellung
leistet der im zweiten Satz der Klausel folgende Hinweis, daß die
Sperre aus wichtigem Grund "..insbesondere in Betracht ...(kommt),
wenn der Verdacht einer mißbräuchlichen Nutzung des Postbank Online-Services
besteht" indessen schon wegen der "insbesondere"-Formulierung nicht,
die nahelegt, daß "im allgemeinen" auch andere Fälle in Betracht
kommen, in denen die Sperre aus wichtigem Grund gerechtfertigt sein
soll. Darüber hinaus macht der beispielhaft genannte Tatbestand
der "mißbräuchlichen" Nutzung ebenfalls nicht transparent, daß der
Mißbrauch nicht auf die Risiko- und Verantwortungssphäre der Beklagten
zurückgehen darf, so daß beispielsweise die Fälle der versehentlichen
doppelten Vergabe der persönlichen IdentifikationsNr. -PIN - und/oder
der TransaktionsNr. - TAN - oder der nicht hinreichend vor dem Zugriff
Dritter gesicherten Übermittlung der PIN und/oder TAN die Sperre
aus wichtigem Grund nicht zu rechtfertigen vermag. Hinzu kommt,
daß das Erfordernis der Vornahme einer die persönlichen Belange
des Kunden am Zugang zum Online-Service berücksichtigenden Interessenabwägung
vor Anordnung der Sperre nicht erkennbar wird, was suggeriert, daß
derartige Kundenbelange für die Anordnung der Sperre keine Bedeutung
haben.
Sind aus den dargestellten Gründen die Voraussetzungen der Anordnung
der Zugangssperre selbst in der Klausel aber nicht hinreichend definiert,
wird der Bankkunde damit zugleich im Unklaren über sein Recht gelassen,
die Aufhebung der Sperre und damit weiterhin den vertragsgemäßen
Zugang zum Postbank Online-Service im Rahmen der Abwicklung des
Giroverhältnisses zu verlangen.
III. Ohne Erfolg wendet sich der Kläger indessen gegen die Abweisung
seines auf die Klausel gemäß Ziff. 9 der AGB gerichteten Unterlassungsbegehrens.
Denn diese Klausel verstößt nicht gegen die vom Kläger angeführten
Maßstäbe der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 ff AGB-Gesetz.
Soweit der Kläger einwendet, die Beklagte wolle sich mit dieser
Klausel das Recht verschaffen, die Online-Service-Verbindung sanktionslos
zu unterbrechen, begründet dies eine den Geboten von Treu und Glauben
widersprechende unangemessene Benachteiligung des Bankkunden nicht.
Dabei trifft es im Ansatz allerdings zu, daß sich der Regelungsgehalt
der infragstehenden Klausel nicht in der bloßen Beschreibung der
Fälle erschöpft, in denen die zeitlichen Beschränkungen und Unterbrechungen
des Zugangs zum Online-Service der Beklagten eintreten können. Jedenfalls
aus der Sicht eines erheblichen Teils der Kunden suggeriert die
Klausel, daß der Eintritt der beschriebenen Unterbrechungen und
Beschränkungen des Zugangs zum Online-Service die Vertragsgemäßheit
der Leistung der Beklagten nicht tangiert und daher von vornherein
eine Haftung der Beklagten nicht in Betracht kommt. Aber auch bei
Zugrundelegen dieses Verständnisses hält die Klausel den Anforderungen
der Wirksamkeitskontrolle stand.
Bei der Würdigung des Regelungsgehaltes der hier zu beurteilenden
Klausel verbietet sich von vornherein eine isolierte Betrachtungsweise
allein des ersten Satzes der genannten Bestimmung. Deren Aussagewert
und Regelungsgehalt erschließt sich vielmehr zwanglos im Zuammenhang
mit dem unmittelbar folgenden zweiten Satz, der ganz offenkundig
eine Definition der im ersten Satz als Anlaß für die zeitweilige
Beschränkung und Unterbrechung erwähnten "technischen und betrieblichen
Gründe" vornimmt. Die danach maßgeblichen, eine zeitweilige Beschränkung
und Unterbrechung ermöglichenden "technischen und betrieblichen
Gründe" sollen nach dem Wortlaut der Klausel indessen ihre Ursache
sämtlich in Störungen finden, die von der Beklagten nicht zu vetreten
sind ("höhere Gewalt", Überlastung des Telekommunikationsnetzes")
oder die u.a. im Interesse des Kunden an der Aufrechterhaltung eines
möglichst ungestörten Zugangs zum Online-Service liegen ("Änderungen
und Verbesserungen an den technischen Anlagen", "Wartungs- oder
Instandsetzunsgarbeiten, die für einen einwandfreien oder optimierten
Postbank Online-Service notwendig sind"). Geht aus der Klausel aber
hervor, daß die vorübergehende Unterbrechung und Beschränkung des
Online-Service entweder auf nicht von der Beklagten zu vertretenden
oder aber auf solchen Umständen beruhen, die auch im Interesse des
Kunden selbst liegen, ist eine unangemessene Benachteiligung i.S.
der Generalklausel des § 9 AGB-Gestez nicht zu erkennen, zumal die
Online-Bank ansonsten "rund um die Uhr geöffnet" ist und Wartungsarbeiten
jedweder Art nicht außerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden
können.
Eine abweichende Beurteilung ergibt sich dabei auch nicht aus der
Erwägung, daß die Beklagte mit der genannten Formulierung den Eindruck
einer "Freistellung" für alle Fälle der Leistungsstörung zu ihren
Gunsten suggeriere und damit Kunden unter Verletzung des Transparenzgebots
von der Geltendmachung der ihnen in diesen Fällen zustehenden Rechte
abhalte. Denn erfaßt die hier zu beurteilende Klausel lediglich
die Fälle, in denen die Beklagte die vorübergehende Leistungsstörung
- konkret den Verzug mit der Pflicht zur Verschaffung des Zugangs
zum Online Service - nicht zu vertreten hat, kann der Kunde hieraus
ohnehin keine Rechte gemäß §§ 284 ff BGB herleiten, und greift
der Gedanke einer die tatsächliche Rechtsposition des Kunden verschleiernden
Intransparenz nicht. Eine abweichende Würdigung ergibt sich dabei
auch nicht aus der von den Parteien angezogenen Entscheidunng des
Senats in dem Verfahren 6 U 72/97 (Urteil vom 15.05.1998 - dort
S. 25 - 28). Denn anders als im Streitfall erfasste die dort beurteilte
Klausel ihrem Wortlaut nach auch die Fälle der anfänglichen Unmöglichkeit
und verstellte dem Kunden daher den Blick auf die sich aus der Nichtigkeit
des Vertrages ergebenden Rechte. Abweichend davon ist die hier in
Rede stehende Klausel ihrem Wortlaut nach auch für den rechtlich
nicht vorgebildeten Kunden zwanglos dahin zu verstehen, daß nur
die zeitweilige Beschränkung bzw. Unterbrechung des von der Beklagten
als solchem zu bewerkstelligenden Zugangs zum Online-Dienst, also
lediglich Fälle nachträglich sich einstellender vorübergehender
Leistungshindernisse erfaßt sind, die überdies auf nicht von der
Beklagten zu vertetenden Umständen beruhen.
Auch eine Unwirksamkeit der Klausel nach Maßgabe von § 10 Nr. 4
AGB-Gesetz scheidet aus, da aus den genannten Gründen die mit der
Möglichkeit zur befristeten Unterbrechung und Beschränkung des Zugangs
zum Online-Service vorbehaltene Leistungsänderung für die Kunden
nicht unzumutbar ist. Im Ergebnis Gleiches gilt unter Heranziehung
der aus § 11 Nr. 7, 8 und 15 AGB-Gesetz ergebenden Maßstäbe der
Inhaltskontrolle. Da die Bestimmung eine Regelung nur für solche
Fälle trifft, in denen die zeitweilige Beschränkung und Unterbrechung
des Zugangs zum Online-Service auf nicht von der Beklagten zu vertretende
Umstände zurückzuführen ist, greifen die Vorschriften des § 11 Nr.
7 und Nr. 8 ihrem Anwendungsbereich nach nicht. Auch wird hierdurch
mit Blick auf die Bestimmung des § 282 BGB nicht eine die Beweislast
zum Nachteil des Kunden verändernde Regelung getroffen, so daß die
Klausel schließlich ebenfalls den Wirksamkeitsanforderungen des
§ 11 Nr. 15 AGB-Gesetz standhält.
II. Das Veröffentlichungsbegehren ist nach alledem lediglich in
bezug auf Ziff. 7 der AGB begründet. Insoweit liegen die Voraussetzungen
des § 18 AGB-Gesetz vor, da mit Blick auf den als nicht unerheblich
einzuschätzenden Verbreitungsgrad der von der Beklagten verwendeten
AGB der Kläger nur auf diese Weise eine größere Breitenwirkung der
Verurteilung erreicht, um Kunden zu ermöglichen, sich auf das Urteil
im Verhältnis gegenüber der Beklagten zu berufen und darüberhinaus
auch Drittverwender vor der Verwendung gleicher AGB-Klauseln zu
warnen (vgl. Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O.,Rdn. 5 zu §
18 AGB-Gesetz).
III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre
Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert sich
am Wert des jeweiligen Unterliegens der Parteien im vorliegenden
Rechtsstreit.
Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Denn mit Blick auf die expandierende Verbreitung der Inanspruchnahme
von Online-Serviceleistungen der Banken sowie der Verwendung der
den Zugang zu diesem Leistungsangebot regelnden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Banken ist zu erwarten, daß die im vorliegenden Rechtsstreit
mit den Klauseln 7 und 9 der beklagtenseits verwendeten Geschäftsbedingungen
sich stellenden Rechtsfragen auch künftig wiederholt auftreten werden.
Die Herbeiführung einer höchstrichterlichen Klärung im Interesse
der Rechtsfortbildung ist daher geboten.
| Dr.
Schwippert |
von
Hellfeld |
Schütze |
Verfahrensgang
- vorgehend
LG Köln 26 O 115/98
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