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OLG Hamm
31. Zivilsenat Urteil vom 17. März 1997 31 U 72/96
BGB
§ 232, BGB § 254 Abs 1, BGB § 275, BGB § 276, BGB § 325, BGB § 326,
BGB § 812 Abs 1
Haftung der
Banken bei Mißbrauch von ec-Karten
Leitsatz
1. Zum Nachweis
des Diebstahls einer ec-Karte kommt dem Karteninhaber eine Beweiserleichterung
analog der Rechtsprechung zur Kaskoversicherung bei einem Autodiebstahl
zugute.
2. Im Falle
des Mißbrauchs einer ec-Karte nach einem Diebstahl muß die Bank
den dadurch entstandenen Schaden allein tragen, es sei denn, den
Karteninhaber trifft ein Mitverschulden durch Verletzung der ihm
obliegenden Pflichten. Dies ist von der Bank darzulegen und zu beweisen.
3. Dabei besteht
bei einem Mißbrauch der Karte unter Benutzung der PIN grundsätzlich
kein Anscheinsbeweis dafür, daß der Karteninhaber dem Täter die
Kenntnis der PIN durch einen pflichtwidrigen Umgang mit der PIN
verschafft haben muß, da nicht auszuschließen ist, daß der Täter
die PIN selbständig durch Ausprobieren oder Entschlüsseln anhand
der auf der Karte gespeicherten Daten ermittelt haben kann.
Der Kl. unterhielt bei der bekl. Bank zusammen mit seiner Ehefrau
ein Girokonto, das bereits 1978 eingerichtet wurde und für das er
1982 eine ec-Karte mit einer persönlichen Geheimnummer, der sogenannten
PIN, bekam. Hierfür galten neben den Besonderen Bedingungen der
Bekl. für das Kartenbanking und den Bargeldservice auch noch die
Besonderen Bedingungen der Bekl. für ec-Karten, und zwar in der
jeweils neuesten Fassung, zuletzt vom 1. 1. 1995.
Am 13. 2. 1995 wurden mittels der ec-Karte und der PIN 13 Verfügungen
zu Lasten des Girokontos getätigt, wobei die PIN bis dahin noch
nie benutzt worden war. Bei den Barabhebungen, die bei verschiedenen
Postämtern vorgenommen wurden, erfolgte die Überprüfung der Legitimation
des Abhebenden entsprechend Ziff. 4 der vorgenannten Besonderen
Bedingungen für den Bargeldservice mit der Karte und einem Auszahlungsbeleg,
indem die ec-Karte in ein Lesegerät gesteckt wurde und der Abhebende
mittels einer besonderen Tastatur die PIN eintippte, deren Richtigkeit
dann dem Schalterbeamten auf einem Monitor bestätigt wurde. Daneben
wurde noch ein Auszahlungsbeleg ausgefüllt, auf dem u. a. auch die
Art der Legitimationsprüfung vermerkt wurde und den der Abhebende
mit dem Namenszug des Kl. unterschrieb.
Um 16.17 Uhr ließ der Kl. sein Konto durch einen Anruf bei dem zentralen
Sperrannahmedienst in Frankfurt/M. sperren und erstattete am folgenden
Tag bei der Polizei Strafanzeige wegen Diebstahls seiner Handtasche
mit verschiedenen Ausweispapieren, u. a. der ec-Karte. Das Verfahren
wurde später eingestellt, da ein Täter nicht ermittelt werden konnte.
Von der Bekl. begehrte der Kl. nunmehr die Stornierung der 13 vorgenannten
Belastungsbuchungen.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Kl. hatte in der Sache im wesentlichen Erfolg.
Aus den Gründen:
Die Bekl. ist
entweder gemäß den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung
oder gem. § 812 Abs. 1 BGB - wobei die genaue dogmatische Einordnung
dahingestellt bleiben kann - i. V. m. Ziff. III 2.4 ihrer ec-Karten-Bedingungen
und gem. Ziff. 9.1, 9.2 ihrer Besonderen Bedingungen für das Kartenbanking
und den Bargeldservice verpflichtet, die vom Kl. beanstandeten Belastungsbuchungen
rückgängig zu machen, soweit die Abhebungen bis 15.30 Uhr erfolgten,
weil sie diese vorgenommen hat, ohne hierzu aus dem Vertragsverhältnis
zum Kl. berechtigt zu sein.
Nach den vorgenannten, dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrundeliegenden
Bedingungen hat es die Bekl. nämlich übernommen, bei einem Verlust
der ec-Karte auch die Schäden zu tragen, die bis zum Eingang der
Verlustanzeige durch die mißbräuchliche Verwendung der ec-Karte
an einem Geldautomaten, einer automatischen Kasse oder durch Barabhebung
mit der Karte und der persönlichen Geheimzahl bei Geschäftsstellen
der Deutschen Post AG entstehen, wenn der Karteninhaber die ihm
nach den Bedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Eine Beteiligung
des Karteninhabers an der Schadenstragung ist dabei entsprechend
den Grundsätzen des Mitverschuldens nur für den Fall vorgesehen,
daß der Karteninhaber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung
des Schadens beigetragen hat, wobei ihn dann bei grober Fahrlässigkeit
die volle Tragungspflicht trifft.
Aus dem Aufbau dieser von der Bekl. in ihren Besonderen Vertragsbedingungen
vorgegebenen Haftungsregelung folgt unter Berücksichtigung der Auslegungsbestimmung
des § 5 AGBG, daß einerseits der Karteninhaber als Voraussetzung
für das Eingreifen der Haftung der Bekl. den Verlust und den Mißbrauch
der Karte darlegen muß, daß aber andererseits dann die Bekl. darlegungs-
und beweispflichtig für ein Mitverschulden des Karteninhabers ist,
um dessen Beteiligung an der Schadenstragung zu erreichen.
Diese Regelung trägt damit dem Umstand Rechnung, daß nach der gesetzlichen
Risikoverteilung grundsätzlich die Bank die Schäden aus einer mißbräuchlichen
Verwendung der ec-Karte treffen, weil es insoweit an einer wirksamen
Anweisung für einen Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 675, 670 BGB
fehlt. Gegen den Karteninhaber wird dabei eine Mithaftung nach den
Grundsätzen des Mitverschuldens nur begründet, wenn er die ihm nach
dem ec-Kartenvertrag obliegenden Pflichten verletzt (vgl. zu der
entsprechenden Haftung beim Mißbrauch einer ec-Karte in Verbindung
mit einem Eurocheque Nobbe in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch
Bd. I § 63 Rdnr. 60 bis 65 und § 60 Rdnr. 99 f.).
Aufgrund des Vorbringens des Kl. sowie der Bekundungen des Zeugen
B. und der Art der erfolgten Belastungen ist nach der Überzeugung
des Senats von einem Diebstahl der ec-Karte und dem sich anschließenden
Mißbrauch auszugehen. Dabei trägt der Kl. zwar - wie zuvor ausgeführt
- die Beweislast für die Entwendung der Karte. Allerdings kommen
ihm insoweit analog der Rechtsprechung zur Kaskoversicherung beim
Autodiebstahl (vgl. BGH VersR 95, 909 = NJW 95, 2169; 96, 319 =
NJW 96, 993) hinsichtlich der Darlegung und des Nachweises des Verlustes
grundsätzlich Beweiserleichterungen zugute, weil er in der Regel
keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für die Entwendung beibringen
kann. Es genügt deshalb, wenn der Karteninhaber einen Sachverhalt
darlegt und erforderlichenfalls nachweist, der nach der Lebenserfahrung
mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß auf den Verlust
der Karte zuläßt. Im Normalfall sind hierzu die Feststellungen von
Beweisanzeichen ausreichend, denen hinreichend deutlich das äußere
Bild eines Verlustes im Sinne der genannten Besonderen Vertragsbedingungen
entnommen werden kann.
Dieses äußere Bild der Entwendung der Karte hat der Kl. hier zur
Überzeugung des Senats hinreichend dargelegt und bewiesen. Dabei
genügt das vom Kl. in der persönlichen Anhörung nach § 141 ZPO schlüssig
und widerspruchsfrei wiederholte Vorbringen zum Abstellen der Tasche
mit den Papieren bei Arbeitsbeginn und dem späteren Bemerken des
Fehlens gegen 14.30 Uhr. Der Kl. ist insoweit uneingeschränkt glaubwürdig,
d. h. als zuverlässig und redlich anzusehen, so daß gem. § 286 ZPO
die Feststellung der Entwendung auf seine Angaben gestützt werden
kann (vgl. BGH VersR 95, 909 = NJW 95, 2169; 96, 319 = NJW 96, 993;
96, 575).
Konkrete Tatsachen, die den Kl. als unglaubwürdig erscheinen oder
doch zumindest schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit
aufkommen ließen, liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Bekl.
ergeben sie sich nicht schon aus dem Umstand, daß die letzte Barabhebung
nur wenige Minuten vor der Sperrung erfolgte, so als wenn der Täter
hiervon gewußt habe. Dieser Schluß läßt sich schon deshalb nicht
ziehen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, der Täter habe
danach keinen weiteren Abhebungsversuch mehr unternommen.
Allein der Tatsache, daß die Karte nicht eingezogen wurde, läßt
sich dies nämlich nicht entnehmen. Denn die letzten Abhebungen erfolgten
nicht an einem Geldautomaten, der die Karte bei einer Sperrung automatisch
einbehält, sondern, um das 1000-DM-Tageslimit umgehen zu können,
als Barabhebungen an verschiedenen Postschaltern. Hier aber kann
es durchaus möglich gewesen sein, daß der Täter die Karte trotz
der Sperrung, wenn auch ohne Geld und damit ohne belegbare Belastung
des Kontos, auf seine Bitten hin zurückerhielt. Dem steht nicht
entgegen, daß dies möglicherweise gegen die Dienstanweisungen verstieß,
da der Täter deren Nichteinhaltung auch schon im Fall der ersten
Barabhebung von 2000 DM zu erreichen vermochte, weil nach der Aussage
des Zeugen M., einem Mitarbeiter der Bekl., bei einer Legitimation
durch die PIN ohne sonstige Identitätskontrolle nur eine Auszahlung
bis 1000 DM zulässig gewesen wäre.
Abgerundet wird das äußere Bild von einem Diebstahl der Karte noch
durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen B., einem Arbeitskollegen
des Kl. Diesem ist gegen 8.00 Uhr ein fremder Mann an der Tür zum
Büro des Kl. aufgefallen, der, als der Zeuge ihn ansprechen wollte,
sofort davoneilte. Im übrigen legt auch die Art der Abhebungen einen
Diebstahl und sich anschließenden Mißbrauch der Karte nahe. Sie
beginnen nämlich unter der Anonymität eines Bankautomaten, und selbst
bei der sich anschließenden systematischen Plünderung des Kontos
durch laufende Barabhebungen des (bis auf die ersten 2000 DM) jeweils
zulässigen Höchstbetrags von 1000 DM wurde nach den von den Mitarbeitern
der Bekl. gefertigten Auszahlungsbelegen als Legitimation weiterhin
nur die PIN und kein Ausweis benutzt.
Insgesamt ist damit ein Verlust der ec-Karte durch einen Diebstahl
als erwiesen anzusehen, so daß die sich anschließenden Abhebungen
auch mißbräuchlich erfolgten. Damit sind die Voraussetzungen für
eine Haftung der Bekl. für die dadurch eingetretenen Schäden gemäß
den eingangs genannten Regelungen ihrer besonderen Vertragsbedingungen
erfüllt.
Ein die Mithaftung des Kl. begründendes Mitverschulden kann demgegenüber
nicht schon darin gesehen werden, daß er die ec-Karte während seiner
Tätigkeit in der Werkstatt in einem Aktenkoffer in seinem Büro beließ.
Dies stellte noch eine angemessene, den Sorgfaltsanforderungen genügende
Aufbewahrung dar, weil in diesem Teil des Dienstgebäudes kein Publikumsverkehr
herrscht, Besucher an einem zentralen Empfang warten müssen und
das Büro im übrigen auch noch von zwei weiteren Kollegen genutzt
wird, die sich zumindest, ebenso wie der Kl., zeitweilig darin aufhalten.
Schließlich war die Karte auch nicht auf den ersten Blick sichtbar
und einem sofortigen Zugriff ausgesetzt, da sie sich in einer gesonderten
Handtasche im Aktenkoffer des Kl. befand.
Ferner kann nicht festgestellt werden, daß der Kl. seine Sorgfaltspflichten
im Umgang mit der Karte oder der PIN verletzt hat, indem er dem
Täter in irgendeiner Weise Kenntnis von der PIN verschafft hat,
z. B. durch eine zusammen mit der Karte aufbewahrte Notiz. Denn
nach den Gutachten der Sachverständigen muß davon ausgegangen werden,
daß der Täter auch ohne eine solche Mitwirkung des Kl. Kenntnis
von der PIN erlangt haben kann, und zwar entweder durch ein Ausprobieren
oder durch eine Entschlüsselung anhand der auf der Karte abgespeicherten
Daten. Beide Verfahrensweisen müssen nach den insoweit übereinstimmenden
Ausführungen der Sachverständigen im vorliegenden Fall als möglich
angesehen werden. Die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises für
eine Pflichtverletzung des Kl. sind somit nicht gegeben.
Dabei erscheint ein Erraten der PIN mittels Ausprobierens an einem
Geldautomaten auf den ersten Blick angesichts der möglichen Zahlenkombinationen
zwischen 0000 und 9999 unwahrscheinlich, weil die Trefferchance
bei drei Versuchen nur 1 : 3333 beträgt und die Karte dann, wenn
diese fehlschlagen, von dem Automaten eingezogen wird. Durch eine
dem Grunde nach nicht weiter nachvollziehbare Eigentümlichkeit im
Auswahlverfahren für die Ziffern der PIN kommt es jedoch dazu, daß
die Ziffern 0 bis 5 wesentlich häufiger (etwa 32mal mehr) auftreten
als die Ziffern 6 bis 9. Beschränkt sich ein Täter, der diese Systemkenntnisse
hat und außerdem weiß, daß die erste Ziffer nie eine 0 sein kann,
auf die häufiger auftretenden Ziffern, so hat er bereits in drei
Versuchen eine Trefferquote von etwa 1 : 700, falls die PIN tatsächlich
aus diesen Ziffern besteht, was wiederum nicht unwahrscheinlich
ist und deshalb zugunsten des Kl. hier angenommen werden muß, da
seine PIN nicht bekannt ist. Diese Trefferquote kann der Täter dann
noch auf etwa 1 :150 verbessern, wenn er über ein im Handel erhältliches
Kartenlesegerät verfügt und damit das sogenannte Offset ermittelt,
das auf dem Magnetstreifen der Karte abgespeichert ist. Dabei handelt
es sich um eine Ausgleichszahl, die dazu dient, die Karte mit der
PIN nicht nur an Geldautomaten des ausgebenden Bankinstituts, sondern
auch an Automaten anderer Institute im In- und Ausland nutzen zu
können.
Dabei liegt dem Einsatz der PIN folgendes System zugrunde: Auf der
Karte sind als offene, nicht weiter geheimhaltungsbedürftige Daten
die Bankleitzahl, die Kontonummer und die Kartenfolgenummer abgespeichert.
Diese werden bei Einführung der Karte in den Geldautomaten abgelesen
und mittels eines geheimen Schlüssels, der entweder im Geldautomaten
selbst oder in einem mit dem Automaten per Online verbundenen zentralen
Rechner gespeichert ist, basierend auf einem Chiffrierverfahren,
dem sogenannten Data Encryption Standard (DES), einem Rechenvorgang
unterzogen, an dessen Ende sich dann als Ergebnis die PIN ergibt,
die mit der vom Abhebenden eingetippten Zahl verglichen wird.
Da jedes Geldinstitut dabei einen eigenen Geheimschlüssel, den sogenannten
Institutsschlüssel, verwendet, gibt es, um eine umfassende institutsübergreifende
Nutzung der Karte zu ermöglichen, zusätzlich den sogenannten Poolschlüssel.
Zur Vermeidung einer zweiten speziell hierfür geltenden Geheimzahl
ist nun auf jeder ec-Karte noch eine Ausgleichszahl, das sogenannte
Offset, mit abgespeichert. Es dient dazu, die nach dem Institutsschlüssel
einzugebende PIN dem Ergebnis der Berechnung auf der Grundlage des
Poolschlüssels anzupassen. Die Ziffern dieses Offsets, das ebenfalls
mit einem Kartenlesegerät dem Magnetstreifen entnommen werden kann,
können nach den Grundsätzen der Wahrscheinlichkeitsrechnung Rückschlüsse
auf die Ziffern der PIN zulassen, wenn diese die häufiger auftretenden
Ziffern 0 bis 5 enthält. In einem solchen Fall erhöht sich dann
die Trefferquote nach den übereinstimmenden Angaben der Sachverständigen
auf etwa 1 : 150.
Berücksichtigt man ferner, daß nach den weiteren Darlegungen der
Sachverständigen der sogenannte Fehlerzähler auf der Karte, der
dazu dient, die Anzahl der Fehlversuche zu notieren, mit einem Kartenlesegerät
und einer entsprechenden Eingabetastatur, z. B. in Form eines Laptops,
zurückgestellt werden kann, wie es auch in einem Automaten geschieht,
wenn nach zwei Fehlversuchen die richtige Zahl eingegeben wird,
so eröffnet sich einem versierten, technisch entsprechend ausgerüsteten
Täter eine unbeschränkte Zahl von Versuchen. Damit aber kann nicht
ausgeschlossen werden, daß er entsprechend den vorher genannten
Überlegungen in der Lage ist, die richtige PIN innerhalb kurzer
Zeit durch Ausprobieren zu ermitteln. Dafür, daß es hier so geschehen
sein könnte, spricht der zeitliche Abstand zwischen dem ersten erfolgreichen
Einsatz der Karte um 9.11 Uhr an einem Geldautomaten und der Beobachtung
des möglichen Täters durch den Zeugen B. gegen 8.00 Uhr.
Neben dieser Ermittlung der PIN durch Ausprobieren kann aufgrund
der weiteren übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen
eine Entschlüsselung der PIN anhand der auf der Karte abgespeicherten
genannten Daten ebenfalls nicht mehr ausgeschlossen werden. Hierzu
bedarf es entweder der Kenntnis des Instituts- oder des Poolschlüssels,
mit dem dann die PIN von Karten eines bestimmten Instituts bzw.
beliebiger Institute nach Auslesen der Daten auf dem Magnetstreifen
in Sekundenschnelle auf einem handelsüblichen PC, z. B. wiederum
einem Laptop, berechnet werden könnte. Zur mathematischen Rekonstruktion
dieser Schlüssel sind rein informationstheoretisch gesehen nur die
genannten Daten aus fünf ec-Karten mit den dazugehörigen PIN notwendig,
da diese Anzahl ausreicht, den geheimen Schlüssel eindeutig zu bestimmen.
Die tatsächliche Berechnung erfordert dann im Hinblick auf das zur
Verschlüsselung verwandte, 20 Jahre alte DES- Verfahren eine systematische
Absuche des damit zur Verfügung stehenden 56-Bit- Schlüsselraums
mit seinen etwa 72 Billiarden Möglichkeiten.
Zwar läßt sich ein solch umfassender Rechenvorgang nicht mit handelsüblichen
PC bewerkstelligen. Anders dagegen ist es bei dem Einsatz von Spezialrechnern,
die diese Aufgabe infolge des technischen Fortschritts auf diesem
Gebiet je nach Kapazität innerhalb einiger Monate, einiger Tage
oder sogar einiger Stunden bewältigen könnten. Dabei müßten Maschinen
verwandt werden, die schon von ihrer Bauart her speziell auf solche
Rechenvorgänge abgestimmt sind, sogenannte ASICS. Nach den Darlegungen
des Sachverständigen P. ist eine Konstruktionsbeschreibung für eine
derartigen Rechner 1993 von einem kanadischen Kryptologen namens
Wiener veröffentlicht worden.
Der Sachverständige H. hat in seiner mündlichen Anhörung vor dem
Senat die Kosten für eine solche technische Ausrüstung, mit der
ein Computerspezialist mit kryptologischen Kenntnissen in der Lage
wäre, den geheimen Schlüssel innerhalb von drei bis vier Monaten
zu finden, auf einige hunderttausend DM geschätzt. Dies entspricht
in der Größenordnung den Darlegungen im schriftlichen Gutachten
von P., der dabei noch ergänzend auf Veröffentlichungen amerikanischer
Wissenschaftler verweist. Das aber bedeutet, daß sich eine solche
Investition nach etwa 100 Straftaten mit einer Schadenssumme von
ca. 11 000 DM, wie sie im vorliegenden Fall gegeben war, amortisieren
würde.
Unter diesen Umständen erscheint es deshalb nicht mehr ausgeschlossen,
daß einer der Geheimschlüssel bereits von einer kriminellen Organisation,
die über die notwendigen Finanzen zur Anschaffung der technischen
und persönlichen Mittel verfügt, "geknackt" wurde und
nun gestohlene ec-Karten damit, im Fall des Poolschlüssels eventuell
sogar europaweit, ausgenutzt werden. Dem kann nicht durchgreifend
entgegengehalten werden, daß hierüber noch nichts bekanntgeworden
sei und daß dann auch schon weit mehr Schadensfälle zu erwarten
gewesen wären. Denn immerhin betrug die Anzahl der Straftaten mittels
rechtswidrig erlangter Karten für Geldausgabe- und Kassenautomaten
nach der Statistik des Bundeskriminalamts allein in der Bundesrepublik
Deutschland 1995 23 315 Fälle mit einer Gesamtschadenssumme von
30,8 Mio. DM, während es 1994 erst 17 354, 1993 10 754 und 1992
9080 Fälle waren, worauf auch der Sachverständige P. in seinem schriftlichen
Gutachten hingewiesen hat (vgl. Polizeiliche Kriminalstatistik für
die Bundesrepublik Deutschland, herausgegeben vom Bundeskriminalamt,
Berichtsjahr 1995 S. 206 Tab. 07 und S. 250 Ziff. 2.21; Berichtsjahr
1993 S. 227 Tab. 01; Berichtsjahr 1992 S. 221 Tab. 01).
Da im vorliegenden Fall über den Täter nichts bekannt ist, kann
deshalb nicht ausgeschlossen werden, daß er Verbindungen zu einer
kriminellen Organisation hatte, die über den Schlüssel zur Ermittlung
der Geheimzahl verfügt. Ein Ausspionieren der PIN anläßlich einer
früheren Benutzung scheidet dagegen aus, weil der Kl. die PIN, obwohl
sie ihm schon 1982 zugeteilt wurde, nach seinen unwiderlegten glaubhaften
Angaben nie verwandt hat und sich auch in den Kontounterlagen der
Bekl. keine Hinweise auf eine solche Verwendung fanden.
Dieser Umstand spricht dann aber auch dagegen, daß der Kl. die PIN,
obwohl er sie nie benutzte, als Notiz zusammen mit der Karte aufbewahrte.
Vielmehr legt dies die Annahme nahe, daß die PIN von dem Täter eigenständig
ermittelt wurde. Eine als Mitverschulden zu wertende Pflichtverletzung
des Kl. im Umgang mit der PIN ist somit nicht feststellbar.
Zu bejahen ist jedoch ein Mitverschulden wegen der verspäteten Meldung
des Verlustes und der damit verspätet ausgelösten Sperrung der Karte.
Nach den weiteren Regelungen in den eingangs erwähnten Besonderen
Vertragsbedingungen der Bekl. liegt nämlich eine grob fahrlässige
Pflichtverletzung des Karteninhabers vor, wenn er den Kartenverlust
der Bank oder dem zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht
umgehend mitteilt. Hiergegen hat der Kl. verstoßen.
Wie er selbst einräumt, hat er den zentralen Sperrannahmedienst
erst um 16.17 Uhr benachrichtigt, obwohl er das Fehlen der Karte
bereits um 14. 30 Uhr bemerkt hatte. Unter Zubilligung einer angemessenen
Frist zur Überprüfung des Sachverhalts und zur Ermittlung der Telefonnummer
des Sperrannahmedienstes oder der Bank hätte der Kl. den Verlust
aber spätestens nach einer Stunde um 15.30 Uhr melden und die Sperre
somit auslösen müssen. Dabei kann ihn nicht der Umstand entschuldigen,
daß die Telefonnummer des zentralen Sperrannahmedienstes nach seiner
Einlassung ständig besetzt gewesen sei. In diesem Fall hätte er,
wie es auch in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, die Bekl.
benachrichtigen müssen, die dann die Sperrung vorgenommen und so
weitere Abhebungen verhindert hätte. Das aber hat der Kl. unterlassen,
so daß er gemäß den genannten Bedingungen die nach 15.30 Uhr eingetretenen
Schäden im vollen Umfang tragen muß. Insoweit kann seine Berufung
daher keinen Erfolg haben.
Im übrigen aber ist die Bekl. verpflichtet, den Schaden zu tragen
und deshalb die von ihr aufgrund der bis 15.30 Uhr getätigten Kartenverfügungen
vorgenommenen Kontobelastungen wieder rückgängig zu machen ... Die
Revision war entgegen der Anregung der Bekl. nicht nach § 546 Abs.
1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da die grundsätzliche Bedeutung dieser Sache,
ob die PIN auch ohne Zutun des Karteninhabers ermittelt werden kann,
eine Tatsachenfrage technischer Art ist, die der Überprüfung durch
das Revisionsgericht nicht unterliegt.
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