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Landgericht
Itzehoe Urteil vom 22. März 2001 6 O 396/00
Landgericht
Itzehoe
Im Namen des Volkes
Urteil
In
dem Rechtsstreit
des
Herrn Dr. Axel von Z.
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Huth und Partner, Warburgstraße
50, 20354 Hamburg
g e g e n
die C Bank AG vertreten durch den Vorstand Christian J, ....
- Beklagte -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Pickert und Partner, Holzkamp
24, 25524 Itzehoe
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe auf die mündliche
Verhandlung vom 15. Februar 2001 durch den Richter am Landgericht
O als Einzelrichter für Recht erkannt:
1. Die Beklagte
wird verurteilt, an den Kläger 23.118,52 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 19.07.2000 zu zahlen.
2. Die Beklagte
trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil
ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die
Beklagte ist ein in Quickborn ansässiges Bankinstitut, das sich
mit der Abwicklung von Bank- und insbesondere Börsengeschäften per
Telefon und über Internet (online) beschäftigt. Der Kläger ist Kunde
der Beklagten und unterhält bei ihr ein Wertpapierdepot, auf das
er über Internet Geschäfte abwickelt. Der Kläger hatte im April
2000 in sei-nem Depot einen Bestand von 3.539 Stück Fondsanteilen
"DIT-Wachstum Europa Anteile" im Wert von rund 300.000 €. Am 13.
April 2000 führte der Kläger mit dem hierfür zuständigen Mitarbeiter
der Beklagten ein Telefongespräch. Er hatte zugleich die entsprechende
Internetseite der Beklagten, über die er die Depotgeschäfte online
führen konnte, aufgerufen. Auf dieser ergab sich, daß der "Kurs"
(= Rückkaufswert) dieser Anteile am Vortag, dem 12. April 2000,
einen Wert von 83,79 € per Stück betrug. Der Kläger erkundigte sich
in dem Gespräch bei dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten, wie
der Verkauf der Anteile vonstatten gehe. Es ging ihm darum, ob er
die Anteile noch zu dem am Abend des Vortages gebildeten Kurs verkaufen
könne, oder ob er den am 13. abends zu erwartenden Kurs erhalten
würde. Der Mitarbeiter der Beklagten antwortete daraufhin, daß dies
eine gute Frage sei, in der Regel jedoch zu dem aktuellsten Kurs
abgerechnet würde. Dies hänge jedoch davon ab, wann die order aufgegeben
werde. Bei einer sofortigen Erteilung werde der Kläger noch den
Kurs von gestern, mithin den Kurs vom 12. April 2000, erhalten.
Auf die Frage des Klägers, ob sich der Mitarbeiter hundertprozentig
sicher sei, wurde dies bejaht, verbunden mit dem Hinweis, daß dies
bei Aufgabe der order bis 10:15 Uhr so sei. Danach werde ein neuer
Kurs genommen, dann würde der Kläger den Kurs von morgen bekommen.
Auf Nachfrage des Klägers nach dem Verlauf in diesem Fall wies er
darauf hin, daß es auch möglich sei, daß ein Fondrückkauf erst am
nächsten Tag ausgeführt werde, mithin praktisch zwei Tage nach Orderaufgabe.
Unstreitig waren beide Auskünfte falsch. Vielmehr wird bei dem fraglichen
Fond der Rückkaufspreis täglich nachmittags für alle zu diesem Zeitpunkt
vorliegenden Aufträge gebildet nach dem Wert des Fonds, der sich
aus dem Tageskurs der im Fondvermögen enthaltenen Anteile ergibt.
Der
Kläger erläuterte daraufhin, daß sein Fonds falle, so daß es schlau
wäre, diesen noch heute zum alten Kurs zu verkaufen. Nur hänge dies
davon ab, denn wenn die Fondsgesellschaft zwei Tage für die Abwicklung
brauche, wäre der Effekt ein bißchen weg. Dies bestätigte der Mitarbeiter
der Beklagten, woraufhin der Kläger ihn fragte, ob er hier etwas
Verbindliches sagen könnte. Dies verneinte der Mitarbeiter der Beklagten.
Der Kläger fragte dann noch einmal, ob grundsätzlich die Geschichte
mit 10:15 Uhr gelte. Der Mitarbeiter der Beklagten erwiderte, daß
es so zwischen 10:00 Uhr und 10:30 Uhr der Fall sei, so daß man
die Mitte, mithin etwa 10:15 Uhr nehmen würde. Der Kläger meinte
daraufhin: "Dann versuchen wir es einmal", er klickte sogleich auf
der Internetseite auf die entsprechende Verkaufsorder und machte
anschließend die erforderlichen Angaben zur verbindlichen Übermittlung
des Verkaufsauftrages (Eingabe von PIN und TAN). Die Entgegennahme
des Verkaufsauftrages zum vorläufig ausmachenden Betrag von insgesamt
579.967,77 DM entsprechend 83,79 € pro Stück wurde dem Kläger zugleich
online wie auch später schriftlich bestätigt.
Die
Beklagte führte das Geschäft sodann am selben Tag zu dem für diesen
Tag ermittel-ten Rücknahmepreis von 80,44 € pro Stück durch und
rechnete gegenüber dem dementsprechend mit einem um 23.118,52 DM
niedrigeren Betrag ab. Auf Reklamation des Klägers räumte die Beklagte
zwar die Fehlerhaftigkeit ihrer Auskünfte ein, lehnte jedoch jegliche
Schadensersatzansprüche ab.
Mit der Klage macht der Kläger Schadensersatz in Höhe der Differenz
zwischen dem angegebenen und dem tatsächlich abgerechneten Wert
geltend.
Er behauptet,
er hätte bei zutreffender Auskunft im Hinblick darauf, daß der Kurs
der im Fond enthaltenen Wertpapiere am Sinken war, die Order nicht
erteilt, sondern vielmehr das Kurstief ausgesessen und den Verkaufsauftrag
zu einem späteren Zeitpunkt, frühestens am 30. April 2000 erteilt.
In der Folgezeit hätten sich mehrere Gelegenheiten ergeben, min-destens
den Verkaufserlös von 83,79 € , zeitweilig auch einen höheren Verkaufserlös
zu erzielen. Er weist hierzu auf die von ihm eingereichte Kursdarstellung
der Fondsanteile mit dem Kursverlauf für die Zeit von Februar 2000
bis Juli 2000 (Anlage K 4).
Der Kläger ist der Ansicht, zwischen den Parteien bestehe ein Beratungsvertrag.
Die Beklagte schulde ihm positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrages
Schadensersatz.
Er beantragt,
die Beklagte
zu verurteilen, an den Kläger 23.118,52 DM nebst 4 % Zin-sen seit
dem 19.07.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage
abzuweisen.
Sie stellt in Abrede, daß der Kläger die Anteile nur bei einem Kurs
von mindestens 83,00 € verkaufen wollte. Dem Kläger sei auch nicht
zugesichert worden, daß dieser Kurs bei der Abrechnung zugrunde
gelegt werde. Vielmehr sei er darauf hingewiesen worden, daß eine
Abrechnung auch bis zu zwei Tage später nach Orderaufgabe erfolgen
könne, wie sich dies aus der "Basisinformation für Wertpapiervermögensanlagen"
entnehmen lasse. Daß der Kläger auf die Zusage nicht vertraut habe,
ergebe sich auch daraus, daß er am Schluß des Gespräches erklärt
habe, er werde es dann einmal versuchen. Die Beklagte bestreitet,
daß dem Kläger ein Schaden entstanden sei, vielmehr seien die zukünftigen
Kurse nicht vorhersehbar. Der Kläger hätte daher nicht wissen können,
ob sich der Kurs wieder nach oben entwickelt oder, wie es sich aus
dem von ihr eingereichten Kursverlauf ergebe, weiter kontinuierlich
nach unten. Dementsprechend hätte er zu keinem Zeitpunkt definitive
Gewißheit gehabt, den von ihm behaupteten Kurs von 83,00 € jemals
erzielen zu können. Er habe keinen Anspruch, so gestellt zu werden,
als wenn er den Kurs von 83,79 € erzielt hätte.
Das Gericht hat Beweis erhoben über den Inhalt und Hergang des fraglichen
Telefonge-spräches durch Abhörung der von der Beklagten gefertigten
Tonbandaufzeichnung.
Zum weiteren Vorbringen wird Bezug genommen auf den Inhalt der zwischen
den Par-teien gewechselten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Beklagte
haftet auf Ersatz des Schadens, den der Kläger daraus erlitten hat,
daß der Verkauf seiner Fondsanteile statt 296.532,81 € nur einen
Gesamterlös von 284.677,16 € erbrachte. Dabei kann offen bleiben,
ob zwischen den Parteien neben dem Vertrag über die Durchführung
von Bankgeschäften, insbesondere Wertpapiergeschäften, ein selbständiger
Beratungsvertrag besteht. Denn die Beklagte haftet jedenfalls aus
positiver Forderungsverletzung einer vertraglichen Nebenpflicht
des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages über die Verwahrung
von Wertpapieren und die Abwicklung von Depotgeschäften. Denn eine
Bank, die für den Kunden Depots führt und Wertpapiergeschäfte abwickelt,
trifft jedenfalls die Nebenpflicht, den Kunden über die Abwicklung
und den Verlauf der Geschäfte zutreffend zu informieren, insbesondere
insoweit, als dies für den Kauf- oder Verkaufsentschluss des Kunden
von Belang ist. Soweit die Beklagte offenbar meint, dem Bankkunden
keine Beratung bei den Depotgeschäften zu schulden, so geht dies
fehl. Vorliegend geht es nämlich allein darum, den Kunden über die
technische Abwicklung seiner Aufträge zutreffend zu informieren,
nicht aber um die inhaltliche Beratung bezüglich der beabsichtigten
Wertpapierkäufe. Die Pflicht, über technische Abläufe zutreffend
zu informieren, stellt die Beklagte auch selbst nicht in Abrede.
Diese Pflicht hat die Beklagte durch ihren zuständigen Telefonmitarbeiter
unstreitig verletzt. Denn die erteilten Auskünfte waren in wesentlichen
Punkten falsch. Aufgrund der Beweisaufnahme steht fest, daß der
zuständige Mitarbeiter der Beklagten den Kläger unzutreffend dahin
informiert hat, daß dieser bei einer Auftragserteilung vor 10:15
Uhr, wie es hier der Fall war, sicher sein könne, den Vortageskurs
von 83,79 € zu erlösen. Denn die Abhörung des fraglichen Telefongespräches
im Zusammenhang und insbesondere auch in Betonung und Wortwahl ergab,
daß der Mitarbeiter unbestimmte Angaben lediglich machen wollte,
soweit es eine Auftragserteilung nach 10:15 Uhr desselben Tages
betraf, während der Kläger auf die Antwort des Mitarbeiters der
Beklagten am Schluß des Gespräches nur den Schluß ziehen konnte
und mußte, daß andererseits die Erzielung des Vortagserlöses bei
Auftragserteilung vor 10:15 Uhr sicher sei. Soweit die Beklagte
meint, der Kläger habe dies nicht so verstanden, wie sich schon
aus seiner Äußerung, er wolle es mal versuchen, ergebe, so geht
das fehl. Der Kläger hat dies im Termin dahin erläutert, daß er
mit dem Begriff "versuchen" lediglich die technische Abwicklung
gemeint habe. Er hat in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, daß
die technische Durchführung einer Order über Internet keineswegs
immer unproblematisch verläuft und gesichert ist, sondern vielmehr
noch Risiken hinsichtlich der richtigen Eingabe von PIN und TAN
( hier wohl nur noch TAN) und der Absendung des Auftrages ohne Unterbrechung
bedarf. Das Gericht hält diesen Vortrag aufgrund der persönlichen
Anhörung des Klägers und der Abhörung des fraglichen Bandes für
erwiesen. Insbesondere die Abhörung des Bandes ergab, daß nach dem
Tonfall der Äußerung der Versuch keineswegs als solcher sondern
vielmehr als Redensart gemeint war.
Das Gericht hält auch mit dem für die Beweisführung erforderlichen
Ausmaß der Gewißheit (§ 287 ZPO) für erwiesen, daß dem Kläger ein
entsprechender Schaden entstanden ist. Dabei hält das Gericht für
erwiesen, daß der Kläger am fraglichen Tag die Verkaufsorder bei
zutreffender Auskunft über die Abwicklung nicht erteilt hätte. Das
Gericht hält aufgrund der persönlichen Anhörung des Klägers den
diesbezüglichen Vortrag für zutreffend. Er wird auch durch den Verlauf
des fraglichen Telefongesprächs bestätigt. Denn aus dem Telefongespräch
ergibt sich, daß der Kläger einesteils über den Kursverlauf der
Anteile (d h. den Verlauf des Rückkaufpreises) wie auch die erwartende
Entwicklung des Kursverlaufes nach unten informiert war und gerade
im Hinblick auf den negativen Kursverlauf Gewißheit über den maßgeblichen
Kurs haben wollte. Zudem hat der Kläger unstreitig mit den fraglichen
Papieren nicht kurzfristig spekuliert, sondern diese länger im Bestand
gehabt. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger nicht,
wie er vorträgt, weitere Kurstiefs "ausgesessen hätte". Das Gericht
hält auch für erwiesen, daß der Kläger jedenfalls den Kurs von 83,79
€ hätte später erzielen können. Denn nach dem von ihm vorgelegten
Verlauf hat es in der Folgezeit zwar zunächst Mitte April ein Kurstief
von bis zu 75 € gegeben, sodann aber ein weiteres Kurshoch, während
dessen der Kläger für etwa 14 Tage zwischen Ende April und Mitte
Mai einen Preis deutlich über dem von 83,79 € hätte erzielen können.
Auch den von der Beklagten unvollständig vorgelegten Listen über
den Kursverlauf ist zu entnehmen, daß der Kläger jedenfalls ab 26.
April 2000 einen deutlich über dem fraglichen Kurs liegenden Erlös
hätte erzielen können. Angesichts dessen, daß der Kläger den Kursverlauf
ersichtlich beobachtet hatte, hält das Gericht es demzufolge auch
für erwiesen, daß der Kläger diese Zeitpunkte tatsächlich genutzt
hätte.
Nach allem war die Beklagte mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO antragsgemäß
zu verurteilen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich
aus § 709 ZPO.
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