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BGH 11. Zivilsenat
Urteil vom 12.
Dezember 2000 XI
ZR 138/00
Leitsatz
Klauseln in
Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, nach denen
das Institut bei aus technischen und betrieblichen Gründen erfolgten,
zeitweiligen Beschränkungen und Unterbrechungen des Zugangs zum
Online-Service auch bei grobem Verschulden nicht haftet, verstoßen
gegen AGBG § 11 Nr 7.
Tenor
Auf die Rechtsmittel
des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 14. April 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als
die Berufung des Klägers zurückgewiesen worden ist, und das Urteil
der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14. Juli 1999 erneut
abgeändert.
Der Beklagten
wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu
sechs Monaten, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern, weiter
untersagt,
im Zusammenhang
mit dem Abschluß von Verträgen, insbesondere Giro-, Spar- und Bankverträgen
des ... Online-Service mit PIN und TAN, die nachfolgende und eine
dieser inhaltsgleiche Klausel in Allgemeine Geschäftsbedingungen
einzubeziehen sowie sich auf diese Bestimmung bei der Abwicklung
derartiger Verträge zu berufen, soweit es sich nicht um Verträge
mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einem öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen oder einem Unternehmer handelt:
"Aus technischen
und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen
des Zugangs zum ... Online-Service möglich."
Der Kläger wird
ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten
als Verwenderin auf deren Kosten im Bundesanzeiger, im übrigen auf
eigene Kosten bekanntzumachen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Rechtsstreits.Fehler! Textmarke nicht definiert.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der klagende Verbraucherschutzverein
hat nach seiner Satzung die Aufgabe, die Interessen der Verbraucher
durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die beklagte Bank bietet
Kunden, die bei ihr ein Girokonto unterhalten, die Teilnahme am "...
Online-Service" an. In dessen Rahmen können die Kunden u.a. Kontenstandsabfragen
durchführen oder Überweisungsaufträge erteilen. Voraussetzung für
die Inanspruchnahme des Online-Service der Beklagten ist der Abschluß
selbständiger Verträge mit Providern durch die Kunden.
Im Zusammenhang
mit ihrem Online-Service verwendet die Beklagte "Besondere Bedingungen
... - ... Online-Service mit PIN und TAN -" (im folgenden: Besondere
Bedingungen), die in Ziffer 9 folgende Klausel enthalten:
"Aus technischen und betrieblichen Gründen sind zeitweilige Beschränkungen
und Unterbrechungen des Zugangs zum ... Online-Service möglich.
Zeitweilige Beschränkungen und Unterbrechungen können beruhen auf höherer
Gewalt, Änderungen und Verbesserungen an den technischen Anlagen oder auf
sonstigen Maßnahmen, z.B. Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die für
einen einwandfreien oder optimierten ... Online-Service notwendig sind,
oder auf sonstigen Vorkommnissen, z.B. Überlastung der
Telekommunikationsnetze."
Gegen die in Satz
1 dieser Bestimmung enthaltene Regelung sowie gegen eine weitere,
die Sperrung des Zugangs zum Online-Service betreffende Klausel der
Besonderen Bedingungen wendet sich der Kläger mit der Unterlassungsklage
gemäß § 13 AGBG. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
(ZIP 2000, 2017) hat ihr hinsichtlich der Sperrungsklausel stattgegeben
und die Berufung des Klägers im übrigen zurückgewiesen. Mit der -
zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Unterlassungsbegehren
in bezug auf Ziffer 9 Satz 1 der Besonderen Bedingungen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist
begründet.
I.
Das Berufungsgericht
hat die teilweise Zurückweisung der Berufung im wesentlichen wie
folgt begründet:
Ziffer 9 der
Besonderen Bedingungen verstoße nicht gegen § 9 AGBG. Die Klausel
beschreibe zwar nicht nur die Fälle, in denen der Zugang der Kunden
zum Online-Service der Beklagten beschränkt oder unterbrochen werden
könne, sondern erwecke den Eindruck, daß dadurch die Vertragsmäßigkeit
der Leistung der Beklagten nicht beeinträchtigt werde und eine Haftung
der Beklagten nicht in Betracht komme. Darin liege aber keine unangemessene
Benachteiligung der Kunden, weil nach dem Wortlaut der Klausel als
Ursachen der Zugangsbeschränkungen und -unterbrechungen nur Umstände
in Betracht kämen, die von der Beklagten nicht zu vertreten seien
oder die auch im Interesse der Kunden lägen. Die Klausel verschleiere
auch nicht die tatsächliche Rechtsposition der Kunden, weil diese
in den genannten Fällen vorübergehender und von der Beklagten nicht
zu vertretender Leistungsstörungen ohnehin keine Rechte gemäß §§
284 ff. BGB hätten. Die Klausel sei auch mit § 11 Nr. 7 und 8 AGBG
vereinbar, weil sie nur Fälle betreffe, in denen die Beschränkungen
und Unterbrechungen des Zugangs zum Online-Service nicht von der
Beklagten zu vertreten seien. Ein Verstoß gegen § 10 Nr. 4 und §
11 Nr. 15 AGBG liege ebenfalls nicht vor.
II.
Diese Ausführungen
halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ziffer 9 Satz 1 der
Besonderen Bedingungen verstößt gegen § 11 Nr. 7 AGBG und ist unwirksam.
1. Die Klausel
unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11 AGBG (§ 8 AGBG).
a) Das Berufungsgericht
ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klausel nicht lediglich
der Beschreibung tatsächlicher Zustände dient, sondern den Umfang
der vertraglichen Leistungspflicht der Beklagten einschränkt. Diese
Auslegung der von der Beklagten bundesweit verwandten Klausel, die
der Senat uneingeschränkt nachprüfen kann (BGHZ 129, 297, 300; BGH,
Urteile vom 8. Oktober 1998 - III ZR 278/97, WM 1998, 2432, 2434
und vom 27. Januar 2000 - I ZR 241/97, WM 2000, 1264, 1265), ist
nicht zu beanstanden. Wenn die Beklagte mit ihren Kunden vereinbart,
daß die in Ziffer 9 Satz 1 genannten und in Ziffer 9 Satz 2 der
Besonderen Bedingungen präzisierten Beschränkungen und Unterbrechungen
des Zugangs zum Online-Service ohne rechtliche Konsequenzen möglich
sind, bedeutet dies, daß sie den Zugang während dieser Beschränkungen
und Unterbrechungen nicht gewährleisten und nicht zum Gegenstand
ihrer vertraglichen Verpflichtungen machen will.
b) In dieser
Auslegung unterliegt die Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 9-11
AGBG.
aa) Gemäß §
8 AGBG gelten die §§ 9-11 AGBG zwar nur für Klauseln, die von Rechtsvorschriften
abweichen oder diese ergänzen, so daß bloße Abreden über den unmittelbaren
Gegenstand der Hauptleistung der gesetzlichen Inhaltskontrolle ebenso
wenig unterliegen wie Vereinbarungen über das von dem anderen Teil
zu erbringende Entgelt (st.Rspr., vgl. zuletzt BGHZ 137, 27, 29;
141, 380, 382 f.; 142, 46, 48 f.). Derartige Leistungsbeschreibungen
enthalten aber nur Klauseln, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten
Leistung festlegen. Hingegen unterliegen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen
einschränken, ausgestalten oder modifizieren, der Inhaltskontrolle
(BGHZ 100, 157, 173 f.; 127, 35, 41; 141, 137, 141).
bb) Gemessen
hieran enthält Ziffer 9 der Besonderen Bedingungen keine kontrollfreie
Beschreibung der von der Beklagten im Online-Service geschuldeten
Hauptleistung. Vielmehr wird die versprochene Hauptleistung, der
nach den Feststellungen des Berufungsgerichts "rund um die Uhr"
eröffnete Zugang der Kunden zum Online-Service, zeitweise eingeschränkt.
(1) Beim Online-Banking
in der hier vorliegenden Form des Homebankings mit Hilfe eines Personal
Computers kann der Bankkunde im Wege elektronischer Kommunikation
mit dem Rechner der Bank über ein geschlossenes Netz ... oder über
offene Netze (Internet) entweder bereitgestellte Informationen abrufen
oder bestimmte Transaktionen durchführen (vgl. zusammenfassend Werner,
in: Schwarz, Recht im Internet, Bd. 1, Teil 6-4.3, S. 12 ff.; Siebert,
Das Direktbankgeschäft, S. 36 ff.; Escher WM 1997, 1173, 1174; von
Rottenburg WM 1997, 2381, 2384; Wiesgickl WM 2000, 1039, 1040 ff.).
Das Verfahren weist dabei, abgesehen von der konkreten Art des Übermittlungsmediums,
Ähnlichkeiten mit dem Telefon-Banking (vgl. hierzu Siebert aaO S.
31 ff.) sowie mit dem früheren Btx-Verfahren (vgl. hierzu Gößmann,
in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 55; Schwintowski/Schäfer,
Bankrecht § 5 Rdn. 28 ff.) ... auf. Ebenso wie in diesen Fällen
setzt die Teilnahme am Online-Banking eine regelmäßig in Ergänzung
zum Girovertrag getroffene Nebenabrede voraus, die den Kunden berechtigt,
Erklärungen gegenüber dem Kreditinstitut online abzugeben (vgl.
Wiesgickl aaO S. 1043; zum Btx-Verfahren: Gößmann aaO § 55 Rdn.
5; Schwintowski/Schäfer aaO § 5 Rdn. 33). Ergeben sich aus dieser
Vereinbarung - wie im vorliegenden Fall - keine zeitlichen Nutzungsbeschränkungen,
steht dem Kunden der Online-Zugriff auf den Rechner der Bank grundsätzlich
unbeschränkt zu (vgl. Komarnicki, in: Hoeren/Sieber, Handbuch Multimedia-Recht,
Teil 12 Rdn. 43 für Verträge mit Webhosting-Providern).
(2) Ist aber
für eine Einrichtung die unbeschränkte Nutzbarkeit vertraglich vereinbart,
so stellen klauselmäßige Zugangsbeschränkungen eine nach §§ 9-11
AGBG kontrollfähige Modifikation des grundsätzlich umfassenden Zugangs-
bzw. Nutzungsanspruchs der Kunden dar. Dies ist im Schrifttum für
Provider- und Webhosting-Verträge sowie Mobilfunkdienstleistungen
anerkannt (vgl. Bräutigam, in: Schwarz, Recht im Internet, Bd. 2
Teil 16-2.1 S. 8 f.; Komarnicki aaO Teil 12 Rdn. 42 ff.; Fuchs,
in: Spindler, Vertragsrecht der Telekommunikations-Anbieter, Teil
IV Rdn. 114 f., 128; Imping CR 1999, 425, 429). Für das Online-Banking
gilt nichts anderes.
2. Ziffer 9
Satz 1 der Besonderen Bedingungen ist gemäß § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam.
a) Das Berufungsgericht
hat die Klausel zutreffend als Haftungsfreizeichnung für technisch
oder betrieblich bedingte Beschränkungen und Unterbrechungen des
Online-Service angesehen. Dem steht nicht entgegen, daß in der Klausel
die Rechtsfolgen der Zugangsbeschränkungen bzw. -unterbrechungen
nicht ausdrücklich geregelt sind. § 11 Nr. 7 AGBG setzt keinen ausdrücklichen
Haftungsausschluß voraus. Es genügt, daß die Klausel nach ihrem
Sinn und Zweck den Eindruck eines Haftungsausschlusses erweckt (BGHZ
101, 307, 320 f.). Ein Haftungsausschluß im Sinne des § 11 Nr. 7
AGBG liegt insbesondere vor, wenn die objektive Pflicht, die Grundlage
der Haftung ist, ausgeschlossen und ein bestimmtes Risiko allein
dem Vertragspartner auferlegt wird (Wolf, in: Wolf/Horn/Lindacher,
AGBG 4. Aufl. § 11 Nr. 7 Rdn. 22). So liegt es hier.
Nach Ziffer
9 Satz 1 und 2 der Besonderen Bedingungen soll das Risiko zeitweiliger
Zugangsbeschränkungen und -unterbrechungen nicht von der Beklagten,
sondern von den Kunden getragen werden. Damit bringt die Beklagte
zum Ausdruck, daß sie für Schäden, die sich aus der Verwirklichung
dieser Risiken ergeben, nicht einstehen will (vgl. BGHZ 86, 284,
292). Aus der Sicht eines durchschnittlichen Kunden besagt die Klausel,
daß die Haftung der Beklagten für Schäden aufgrund entsprechender
Störungen des Online-Service ausgeschlossen werden soll. Dieses
Verständnis wird durch Ziffer 10 Satz 1 der Besonderen Bedingungen
bestätigt, wonach die Beklagte grundsätzlich für die Erfüllung ihrer
Verpflichtungen aus dem Online-Service-Vertrag haftet. Vor dem Hintergrund
dieser Regelung kann Ziffer 9 Satz 1 und 2 der Besonderen Bedingungen
nur so verstanden werden, daß die Beklagte für den Zugang zum Online-Service
während der im einzelnen genannten Beschränkungen und Unterbrechungen
nicht haften will.
b) Anders als
das Berufungsgericht meint, erfaßt der undifferenzierte Wortlaut
der Klausel nicht nur Zugangsunterbrechungen und -beschränkungen,
die die Beklagte nicht zu vertreten hat oder die auch im Interesse
der Kunden erfolgen. Nach Ziffer 9 Satz 2 der Besonderen Bedingungen
können zeitweilige Zugangsbeschränkungen und -unterbrechungen nicht
nur auf höherer Gewalt oder Änderungen an technischen Anlagen, sondern
auch auf sonstigen Maßnahmen bzw. sonstigen Vorkommnissen beruhen.
Dabei werden als Beispiele sonstiger Maßnahmen lediglich Wartungs-
und Instandsetzungsarbeiten genannt, ohne daß ein Verschulden der
Beklagten als Anlaß für solche Arbeiten oder für andere, nicht ausdrücklich
genannte Maßnahmen ausgeschlossen wird. Auch die beispielhafte Erläuterung
der sonstigen Vorkommnisse mit einer Überlastung der Telekommunikationsnetze
schließt andere, von der Beklagten verschuldete Vorkommnisse nicht
aus.
c) Der danach
ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Beklagten und den Grad dieses
Verschuldens vorgesehene Haftungsausschluß für sämtliche technisch
oder betrieblich bedingten zeitweiligen Zugangsstörungen im Online-Service
der Beklagten ist nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam. Die Beklagte ist
aufgrund eines Online-Service-Vertrages verpflichtet, geeignete
Vorkehrungen für Funktionsfähigkeit und Betriebssicherheit des eigenen
Rechnersystems zu treffen (vgl. Blaurock, in: Köndgen, Neue Entwicklungen
im Bankhaftungsrecht, S. 35, 43; Werhahn/Schebesta, AGB und Sonderbedingungen
der Banken, Nr. 10 Btx-Bedingungen Rdn. 1037; Siebert, Das Direktbankgeschäft,
S. 78 f., 127; Hellner, Festschrift W. Werner, S. 251, 277; Borsum/Hoffmeister
BB 1983, 1441, 1444; Fervers WM 1988, 1037, 1041; Münch NJW-CoR
4/1989, S. 7, 8; Reinhuber FLF 1994, 84, 86). In diesem Rahmen kann
sie sich nicht umfassend von der Haftung für technisch oder betrieblich
bedingte Störungen, die auf Eigenverschulden (§ 276 BGB), z.B. Organisationsverschulden
in Form ungenügender Sicherung der Computeranlagen, oder zurechenbarem
Fremdverschulden (§ 278 BGB) von Mitarbeitern oder beauftragtem
Wartungspersonal, z.B. Programmierungs-, Bedienungs- oder Wartungsfehlern,
beruhen, freizeichnen. Der Vorsatz und alle Grade der Fahrlässigkeit
umfassende Haftungsausschluß in Ziffer 9 Satz 1 und 2 der Besonderen
Bedingungen verstößt somit gegen § 11 Nr. 7 AGBG.
d) Dieser Verstoß
macht die beanstandete Klausel insgesamt unwirksam. Sie kann nicht
auf einen Restbestand zurückgeführt werden, der mit dem Kontrollmaßstab
der §§ 9-11 AGBG in Einklang steht (st.Rspr., vgl. BGHZ 96, 18,
25 f.; 100, 157, 184 f.; 120, 108, 122). Auf die Frage, ob Ziffer
9 der Besonderen Bedingungen auch gegen § 9 Abs. 1 und 2, § 10 Nr.
4 und § 11 Nr. 8 und 15 AGBG verstößt, kommt es mithin nicht an.
3. Die Entscheidung
über die Veröffentlichungsbefugnis beruht auf § 18 Satz 1 AGBG.
III.
Das Berufungsurteil
war daher aufzuheben, soweit zum Nachteil des Klägers erkannt worden
ist (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen
sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs.
3 Nr. 1 ZPO).
Verfahrensgang
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