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BGH
11. Zivilsenat
Beschluß vom 23.
November 1999 XI
ZR 98/99
BGB § 780
Elektronischer
Überweisungsverkehr der Banken: Entstehung des Gutschriftanspruchs
und Widerruflichkeit der Überweisung
Leitsatz
Wird eine Überweisung
durch elektronische Datenübertragung ausgeführt, entsteht der Anspruch
aus der Gutschrift erst in dem Zeitpunkt, in dem - regelmäßig aufgrund
Nachdisposition - die Empfängerbank durch einen Organisationsakt mit
Rechtsbindungswillen die Gutschriftdaten zur vorbehaltlosen Bekanntmachung
an den Überweisungsempfänger zur Verfügung stellt; bis zu diesem Zeitpunkt
ist die Überweisung widerruflich.
Tenor
Die Revision der
Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
in Hamburg vom 16. Februar 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:
220.000 DM
Gründe
Die Rechtssache
hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis
auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zutreffend
einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 220.000 DM nebst Zinsen
bejaht. Die Beklagte hat den rechtzeitig erklärten Widerruf der ihr
zugegangenen Überweisung nicht beachtet. Sie durfte den Überweisungsauftrag
daher nicht mehr ausführen und muß den Überweisungsbetrag nach § 667
BGB an die Klägerin herausgeben.
Für die Frage,
ob der Widerruf der Überweisung durch die Klägerin rechtzeitig war,
kommt es - wie der Bundesgerichtshof (BGHZ 103, 143, 146 ff.) für
den belegbegleitenden, im Interbankverhältnis elektronisch durchgeführten
Überweisungsverkehr bereits ausgesprochen hat - darauf an, in welchem
Zeitpunkt die Empfängerbank mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen
die Daten der Gutschrift durch einen Organisationsakt dem Überweisungsempfänger
zugänglich macht. Das kann geschehen durch vorbehaltloses Absenden
der Kontoauszüge oder deren Bereitstellung oder dadurch, daß dem
Kunden der ihn betreffende Datenbestand der Bank z.B. über einen
Kontoauszugsdrucker vorbehaltlos zur Verfügung gestellt wird (sogenannte
autorisierte Abrufpräsenz, vgl. dazu für das beleglose DTA-Verfahren
OLG Nürnberg WM 1997, 1524, 1526). Für den Fall einer - wie vorliegend
- allein im elektronischen Datenverkehr durchgeführten Überweisung,
bei der die Daten ohne vorherige Überprüfungsmöglichkeit durch die
Empfängerbank in deren Datenbestand übertragen werden, steht die
elektronische Gutschrift regelmäßig unter dem Vorbehalt der sogenannten
Nachdisposition, in der die Übereinstimmung von Kontonummer und
Empfängerbezeichnung, die Einhaltung des Abkommens über den Überweisungsverkehr
(vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Anh. 6 zu §§
52-55) und das Vorliegen eines Widerrufs geprüft wird (vgl. BGHZ
103, 143, 148 f.).
Dementsprechend
ist die Beklagte vorgegangen. Nachdem die Überweisungsdaten in ihre
zentrale Datenanlage eingespeist worden waren und elektronisch gebucht
auf dem Kundenkonto erschienen, hat sie anhand einer ihr von der
Zentrale übersandten Liste, in der alle Überweisungen mit einem
Betrag über 5.000 DM ausgedruckt waren, die eingegangene Überweisung
überprüft und festgestellt, daß diese nicht im Rahmen des normalen
Geschäftsverkehrs mit der Kundin lag. Sie hat deshalb unter Bezugnahme
auf Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr die Klägerin
um Bestätigung der Ordnungsmäßigkeit der Überweisung gebeten und
am selben Tag der Kundin die Auszahlung des Guthabens mit der Begründung
verweigert, die notwendigen Überprüfungen seien noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin teilte der Beklagten sofort mit, daß die Ordnungsmäßigkeit
der Überweisung nicht bestätigt werden könne, diese vielmehr "unrechtmäßig"
erfolgt sei und sie um Rücküberweisung bitte. Im Zeitpunkt des Eingangs
dieser als Widerruf der Überweisung aufzufassenden Nachricht war
die Nachdisposition noch nicht abgeschlossen. Eine Datenfreischaltung
als Organisationsakt (vgl. dazu Schimansky, in: Schimansky/ Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 30) hatte noch nicht stattgefunden,
so daß der Kundin kein Anspruch aus der Gutschrift zustand. Die
Beklagte war deshalb gehalten, den rechtzeitigen Widerruf zu beachten
und dem Rücküberweisungsverlangen Folge zu leisten.
Verfahrensgang
- vorgehend
OLG Hamburg 16. Februar 1999 8 U 162/98
- vorgehend
LG Hamburg 19. Mai 1998 403 O 154/97
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