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BGH
11. Zivilsenat Urteil vom 5. Oktober 1999 XI ZR 296/98
BGB
§ 762, BGB § 764, BörsG § 50 Abs 1 S 2, BörsG § 53 Abs 2, BörsG
§ 58 S 1, WpHG § 31 Abs 2 S 1 Nr 2
Geschäfte
mit Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte; Termingeschäftsfähigkeit
durch Unterzeichnung der Informationsschrift der Spitzenverbände
der Kreditwirtschaft; Aufklärungspflichten von Discount-Brokern
Leitsatz
1. Geschäfte mit
Bandbreiten-Optionsscheinen sind Börsentermingeschäfte.
2. Die von den
Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelte Informationsschrift
"Wichtige Information über die Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften"
(abgedruckt in WM 1989, 1183ff = ZIP 1989, 1158ff) genügt den Anforderungen
zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit auch für Geschäfte
mit Bandbreiten-Optionsscheinen.
3. Discount-Broker,
die sich ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger
wenden, jede Beratung ablehnen und lediglich Order ausführen, unterliegen
nur reduzierten Aufklärungspflichten, die grundsätzlich durch Übermittlung
standardisierter Informationen an den Kunden bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung
erfüllt werden können.
Tenor
Die Revision des
Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 6. Oktober 1998 wird zurückgewiesen.Fehler! Textmarke
nicht definiert.
Der Kläger trägt
die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt
die beklagte Bank wegen verlustreicher Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen
(range warrants) auf Bereicherungsausgleich und Schadensersatz in
Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger,
ein Software-Berater, der bereits bei einer anderen Bank Geschäfte
mit Aktienoptionsscheinen sowie mit einem Dollaroptionsschein geschlossen
hatte, eröffnete am 21. August 1994 bei der Beklagten, einer Discount-Bank,
die unter Ablehnung jeglicher Beratung Order nur bei Nennung der
Wertpapierkennummer ausführt und bei Geschäften mit Optionsscheinen
nur über die Art des Scheins, den Emittenten, den Basispreis, das
Bezugsverhältnis, die Endfälligkeit und den aktuellen Kurs informiert,
ein Konto mit Wertpapierdepot. Im Kontoeröffnungsantrag gab er an,
sich bereits seit 5 - 10 Jahren mit Wertpapieren zu beschäftigen,
u.a. Optionen, Optionsscheine und Devisen als Anlageformen zu bevorzugen
und die Anlagestrategie zu verfolgen, hohe laufende Erträge bei
Eingehung angemessener Risiken zu erzielen.
Nach Erhalt
von Broschüren der Beklagten über Geschäfte mit Optionsscheinen,
die damit verbundenen Risiken und die Beschränkung der Informationsbereitschaft
der Beklagten bei Abschluß von Optionsscheingeschäften sowie nach
Unterzeichnung der Informationsschrift "Wichtige Informationen über
Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" am 5. März 1995 erzielte
er aus Geschäften mit Bandbreiten-Optionsscheinen des Schweizer
Bankvereins einen Gewinn von 82.699,47 DM. Nachdem er die vorgenannte
Informationsschrift am 5. März 1996 nochmals unterzeichnet hatte,
erwarb er, angeregt durch Anzeigen in der Zeitschrift "Börse Online",
in der Zeit von Mai bis November drei verschiedene Bandbreiten-Optionsscheine
und erlitt damit Verluste in Höhe von insgesamt 353.077,08 DM.
Zwei der Bandbreiten-Optionsscheine
waren solche der sogenannten "knock out"-Variante. Bei solchen Optionsscheinen
erhält der Käufer, der auf einen im wesentlichen stagnierenden Kurs
spekuliert, am Ende der Laufzeit (Bewertungszeit) den festgelegten
Betrag, wenn sich der Kurs des Basiswerts, hier der Wechselkurs
einer Währung, während der gesamten Laufzeit innerhalb der in den
Optionsscheinbedingungen festgelegten Bandbreite bewegt hat. Verläßt
der Kurs die Bandbreite nach oben oder unten auch nur an einem Tag,
wird der Optionsschein durch Erlöschen der Option wertlos. Der dritte
Bandbreiten-Optionsschein gehörte zu den sogenannten "Hamster"-Optionsscheinen.
Bei ihnen bekommt der Käufer bis zum Ende der Laufzeit für jeden
Tag, an dem sich der Kurs des Basiswerts innerhalb der festgelegten
Bandbreite gehalten hat, auf einem fiktiven Konto einen festen Betrag
gutgeschrieben und für jeden Tag, an dem er die Bandbreite verlassen
hat, einen entsprechenden Betrag abgezogen; die Auszahlung des angesammelten
Betrages erfolgt am Ende der Laufzeit.
Mit der Klage
verlangt der Kläger Ersatz des saldierten Verlustes von 270.377,61
DM zuzüglich kapitalisierter Zinsen von 13.245,02 DM bis Ende 1996,
insgesamt 283.622,63 DM, nebst Zinsen seit dem 1. Januar 1997. Er
erhebt den Spiel- und den Termineinwand und beruft sich auf einen
Schadensersatzanspruch, da die Beklagte ihn über die besonderen
Risiken der von ihm erworbenen Bandbreiten-Optionsscheine nicht
aufgeklärt habe.
Das Landgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (WM 1998, 2367 ff.
= ZIP 1998, 2056 ff.) hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt er seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist
unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht
hat einen Bereicherungs- und einen Schadensersatzanspruch des Klägers
im wesentlichen mit folgender Begründung verneint:
Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung seien nicht gegeben, da die Geschäfte
mit Bandbreiten-Optionsscheinen für ihn verbindlich gewesen seien.
Es habe sich nicht um Spiel-, sondern um Termingeschäfte gehandelt.
Die anerkannten Wesensmerkmale eines Börsentermingeschäfts wie Standardisierung,
Zukunftsbezogenheit und Beziehung zu einem Terminmarkt seien gegeben.
Daß die Option nicht auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren,
sondern auf Zahlung eines Differenzbetrages gerichtet sei, stehe
der Einordnung als Börsentermingeschäft nicht entgegen. Ein solches
Geschäft könne auch dann vorliegen, wenn es nicht der Kurssicherung,
sondern nur der Kursspekulation diene. Da der Kläger durch Unterzeichnung
der von der Beklagten übermittelten Informationsschrift über Verlustrisiken
bei Börsentermingeschäften und deren fristgerechte Wiederholung
termingeschäftsfähig gewesen sei, seien die geschlossenen Geschäfte
für ihn verbindlich. Daß die Informationsschrift keinen Hinweis
auf die Besonderheiten von Bandbreiten-Optionsscheinen enthalte,
sei insoweit ohne Belang. Entscheidend und ausreichend sei, daß
in der Informationsschrift die Funktionsweise von Optionen dargelegt
und die typischen allgemeinen Risiken von Börsentermingeschäften
warnend aufgezeigt seien.
Die Beklagte
habe sich auch nicht wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht schadensersatzpflichtig
gemacht. Nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG habe die Beklagte Anlegern
zwar alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen, soweit dies
zur Wahrung der Kundeninteressen und im Hinblick auf Art und Umfang
der beabsichtigten Geschäfte erforderlich sei. Es sei insoweit aber
zu berücksichtigen, daß es sich bei der Beklagten um eine Discount-Bank
handele. Eine solche Bank könne ihre Aufklärungspflicht dadurch
erfüllen, daß sie ihre Kunden schriftlich über die Funktionsweise
und die Risikostruktur von Börsentermingeschäften, insbesondere
die hohen Verlustrisiken bis hin zum Totalverlust des eingesetzten
Kapitals bei Optionsscheingeschäften, unterrichte. Auf die Besonderheiten
der vom Kläger georderten Bandbreiten-Optionsscheine, die hohe Verlustwahrscheinlichkeit
und den Umstand, daß Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen nicht
mehr der bei Kontoeröffnung mitgeteilten Anlagestrategie entsprächen,
habe die Beklagte ihn nicht hinweisen müssen, zumal er stets mit
präzisen Weisungen an sie herangetreten sei und nie eine Beratung
oder Information gewünscht habe.
II.
Diese Beurteilung
hält der rechtlichen Nachprüfung in allen wesentlichen Punkten stand.
1. Das Berufungsgericht
hat Ansprüche des Klägers aus ungerechtfertigter Bereicherung (§
812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) zu Recht nicht für gegeben erachtet;
die zwischen den Parteien geschlossenen Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen
sind wirksam. Der vom Kläger erhobene Spieleinwand (§ 762 BGB) greift
nicht durch; nach § 58 BörsG ist der Spieleinwand bei verbindlichen
Börsentermingeschäften ausgeschlossen. Um solche Geschäfte handelt
es sich hier.
a) Ob Geschäfte
mit Bandbreiten-Optionsscheinen Börsentermingeschäfte sind, wird
in der Literatur allerdings unterschiedlich beurteilt.
aa) Tilp (Allmendinger/Tilp,
Börsentermin- und Differenzgeschäfte Rdn. 238) hält jedenfalls Geschäfte
mit Bandbreiten-Optionsscheinen der "knock out"-Variante nicht für
Börsentermingeschäfte, sondern für reine Wetten. Siller (EWiR 1998,
473, 474), Balzer (EWiR 1999, 119), Meixner (WuB I G 7.-3.99), Drygala
(WuB I G 7.-6.99), Zimmer (ZHR 162 (1998), 685, 687 f.) und Schwintowski/Schäfer
(Bankrecht § 13 Rdn. 51) sind demgegenüber der Ansicht, Geschäfte
mit Bandbreiten-Optionsscheinen seien als Börsentermingeschäfte
einzuordnen.
bb) Der Senat
teilt die überwiegend vertretene Meinung.
(1) Aus § 58
BörsG, der den Spiel- und den Differenzeinwand (§§ 762, 764 BGB)
bei verbindlichen Börsentermingeschäften ausschließt, folgt, daß
Börsentermingeschäfte durchaus bloße Spiel- oder Differenzgeschäfte
sein können; andernfalls hätte es des § 58 BörsG nicht bedurft.
Der Begriff des Börsentermingeschäfts knüpft an die Form, nicht
an den materiellen Gehalt des Geschäfts an. Ein Börsentermingeschäft
kann volkswirtschaftlich berechtigten Zwecken dienen, aber auch
bloßes Spiel- oder Differenzgeschäft sein (BGHZ 105, 263, 267).
Entgegen der Ansicht der Revision sind die Begriffe Spiel oder Wette
und Börsentermingeschäft nach der Konzeption des Gesetzes keine
Gegensätze, sondern miteinander vereinbar.
(2) Ausgehend
davon und der Geschäftsform nach sind Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen
sowohl der "Hamster"- als auch der "knock out"-Variante nach der
von der Rechtsprechung (BGHZ 92, 317, 320) entwickelten Definition
Börsentermingeschäfte. Es handelt sich nämlich um standardisierte
Geschäfte mit Wertpapieren, die erst zu einem späteren Zeitpunkt,
dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen sind und einen Bezug zu einem
Terminmarkt haben.
Entgegen der
Ansicht der Revision ist auch die erforderliche Zukunftsbezogenheit
gegeben. Auch bei Bandbreiten-Optionsscheinen ist der Fälligkeitszeitpunkt
hinausgeschoben und der Erfolg der Spekulation des Käufers von der
künftigen Kursentwicklung des Basiswertes bis zu diesem Zeitpunkt
abhängig.
Daß bei Bandbreiten-Optionsscheinen
nicht die Möglichkeit besteht, jederzeit ein Gegengeschäft abzuschließen,
steht der Einordnung als Börsentermingeschäft nicht entgegen. Im
modernen Terminhandel sind Termingeschäfte vielfach als offene Differenzgeschäfte
ausgestaltet und deshalb ist eine Glattstellungsmöglichkeit durch
ein Gegengeschäft nicht erforderlich. Dem hat der Gesetzgeber durch
die 1989 in das Börsengesetz eingefügte Öffnungsklausel des § 50
Abs. 1 Satz 2 BörsG Rechnung getragen. Danach gehören zu den Börsentermingeschäften
auch Geschäfte, die wirtschaftlich gleichen Zielen dienen, auch
wenn sie nicht auf Erfüllung, d.h. effektiven Bezug oder Lieferung
von Waren oder Wertpapieren, ausgerichtet sind. Der Bundesgerichtshof
hat deshalb unter Modifizierung der in BGHZ 92, 317, 320 entwickelten
Definition Geschäfte mit selbständigen Aktienindex- und Basket-Optionsscheinen
als Börsentermingeschäfte angesehen, obwohl bei ihnen die Möglichkeit
einer Glattstellung durch ein Gegengeschäft am Terminmarkt nicht
besteht (BGHZ 139, 1, 6 f.; Senatsurteile vom 29. März 1994 - XI
ZR 31/93, WM 1994, 834, 837, vom 4. Oktober 1995 - XI ZR 152/94,
WM 1995, 2026 und vom 3. Februar 1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545,
546). Für Geschäfte mit selbständigen Bandbreiten-Optionsscheinen,
bei denen wie bei anderen Optionsscheingeschäften die Kursspekulation
im Vordergrund steht, kann unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen
Zwecks, der für die Qualifizierung als Börsentermingeschäft von
maßgeblicher Bedeutung ist (BGHZ 114, 177, 180; Senatsbeschluß vom
25. Oktober 1994 - XI ZR 43/94, WM 1994, 2231, 2232), nichts anderes
gelten.
b) Die geschlossenen
Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen sind nach § 53 Abs. 2
BörsG verbindlich. Der Kläger hat durch Unterzeichnung der Informationsschrift
der Beklagten "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften"
am 5. März 1995 die Termingeschäftsfähigkeit auch für Geschäfte
mit solchen Optionsscheinen erlangt (§ 53 Abs. 2 BörsG) und durch
die Wiederholungsunterrichtung am 5. März 1996 für die drei folgenden
Jahre, nicht, wie den nicht tragenden Gründen des Senatsurteils
vom 13. Oktober 1998 (XI ZR 282/97, WM 1998, 2330, 2331) entnommen
werden könnte, lediglich für die nächsten beiden Jahre, behalten
(§ 53 Abs. 2 Satz 4 BörsG). Daß Bandbreiten-Optionsscheine und ihre
spezifischen Risiken in der vorgenannten Informationsschrift der
Beklagten nicht angesprochen sind, rechtfertigt entgegen der Ansicht
der Revision eine andere Beurteilung nicht.
aa) Nach § 53
Abs. 2 BörsG ist nur über ganz bestimmte Risiken zu unterrichten.
Das geschieht durch die Informationsschrift der Beklagten, die mit
der von den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft entwickelten wortgleich
ist. Daß bei Bandbreiten-Optionsscheinen und den damit verbundenen
Risiken zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit eine Zusatzinformation
erforderlich ist, ist dem Gesetzeswortlaut nicht zu entnehmen. Die
Aufzählung der typischen Risiken in § 53 Abs. 2 BörsG hat für die
bei Inkrafttreten der Börsengesetznovelle im Jahre 1989 an Terminmärkten
vorkommenden Kontraktarten vielmehr abschließenden Charakter (Senatsurteil
vom 14. Februar 1995 - XI ZR 218/93, WM 1995, 658).
bb) Nach der
Begründung des Regierungsentwurfs zu § 53 Abs. 2 BörsG (BT-Drucksache
11/4177, S. 20) und dem vorbezeichneten Senatsurteil kann die Entwicklung
neuer Vertragstypen - Bandbreiten-Optionsscheine wurden in Deutschland
erstmals im Jahre 1992 emittiert (Jaskulla, Die Einführung derivativer
Finanzinstrumente an den deutschen Wertpapierbörsen als Regelungsproblem,
1995, S. 69 m.w.Nachw.) - zwar eine weitergehende Unterrichtung
zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit für solche Verträge
erfordern (ebenso Baumbach/Hopt, HGB 29. Aufl. § 53 BörsG Rdn. 9;
Schwark, BörsG 2. Aufl. § 53 Rdn. 15; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht
Rdn. 12.117; Schwintowski/Schäfer, Bankrecht § 13 Rdn. 64; Balzer
EWiR 1999, 119, 120; a.A. Wach AG 1992, 385, 394). Bei der Annahme
einer neuen Termingeschäftsart, die eine Zusatzinformation erfordert,
ist aber, da die Termingeschäftsfähigkeit Wirksamkeitsvoraussetzung
für eine unübersehbar große Zahl von Termingeschäften ist und das
Gesetz eine sichere Beurteilung der Termingeschäftsfähigkeit vor
Geschäftsabschluß ermöglichen muß, im Interesse der Rechtssicherheit
Zurückhaltung geboten. Eine Zusatzinformation ist nicht bei jeder
neuen Variante von Optionsscheinen, sondern erst dann erforderlich,
wenn sich eine Termingeschäftsart entwickelt, die neuartige und
von der Informationsschrift noch nicht abgedeckte Risikoformen enthält
(Irmen, in: Schäfer, Wertpapierhandelsgesetz, Börsengesetz, Verkaufsprospektgesetz
§ 53 BörsG Rdn. 49).
Für diese Sicht
spricht auch, daß der Gesetzgeber die Information über die bei Inkrafttreten
der Börsengesetznovelle bekannten Termingeschäfte in § 53 Abs. 2
BörsG auf einige wenige Risiken beschränkt hat. Nicht einmal über
ein so fundamentales Risiko wie die Hebelwirkung ist nach § 53 Abs.
2 BörsG zu informieren. Ausgehend davon kann eine Unterrichtung
über die zum Teil subtilen spezifischen Risiken von Bandbreiten-Optionsscheinen
in der Informationsschrift zur Herbeiführung der Termingeschäftsfähigkeit
für solche Geschäfte nicht verlangt werden.
cc) Das gilt
besonders, da die standardisierte Unterrichtung nach § 53 Abs. 2
BörsG, die auf den Informationsstand und die Aufklärungsbedürftigkeit
des einzelnen Anlegers keine Rücksicht nehmen kann, nur sehr begrenzt
geeignet ist, einen wirksamen Anlegerschutz zu gewährleisten. Eine
dem uninformierten Anleger verständliche Darstellung der spezifischen
Risiken von Bandbreiten-Optionsscheinen der "Hamster"- und der "knock
out"-Variante oder anderer sogenannter exotischer Optionsscheine
würde die Informationsschrift erheblich aufblähen, könnte den Leser
entgegen der erklärten Intention des Gesetzgebers (BT-Drucksache
11/4177 S. 20) von den wirtschaftlichen und geldwerten Grundrisiken
der Termingeschäfte ablenken und die Neigung verstärken, die Informationsschrift
nicht bis zum Ende sorgfältig zu lesen. Die Informationsschrift
nach § 53 Abs. 2 BörsG kann und muß daher nur eine Grundaufklärung
leisten. Einem nach Lage des Falles darüber hinaus bestehenden,
durch individuelle Verhältnisse des Anlegers oder besondere Risiken
der konkreten Termingeschäfte bedingten Informationsbedarf wird
durch eine (vor-)vertragliche Pflicht zu zusätzlicher Aufklärung
Rechnung getragen, deren schuldhafte Verletzung eine Schadensersatzpflicht
der Bank auslöst (BGHZ 133, 82, 86).
2. Auch einen
solchen Anspruch des Klägers aus Verschulden bei Vertragsschluß,
positiver Vertragsverletzung oder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit
§ 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
Die Beklagte hat gegenüber dem Kläger keine Aufklärungspflicht verletzt.
a) Die Frage,
ob und in welchem Umfang Discount-Broker, die sich wie die Beklagte
ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger wenden,
jede Beratung ablehnen, Order nur bei Angabe der Wertpapierkennummer
ausführen und erklärtermaßen lediglich über bestimmte Daten von
Optionsscheinen informieren, Aufklärungspflichten unterliegen, ist
streitig.
aa) Überwiegend
wird die Ansicht vertreten, Discount-Broker unterlägen unter den
vorgenannten Voraussetzungen nur deutlich reduzierten Aufklärungspflichten,
die sie grundsätzlich bereits durch Übermittlung standardisierter
Informationen bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erfüllen könnten
(vgl. OLG München WM 1998, 2188, 2189; Kienle, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch § 110 Rdn. 48; Kümpel, Bank- und Kapitalmarktrecht
Rdn. 8.275; Jütten BuB Rdn. 7/14; Schäfer/Müller, Haftung für fehlerhafte
Wertpapierdienstleistungen Rdn. 261; Heinsius, Festschrift Kübler
S. 405, 432 f.; Steuer, Festschrift Schimansky S. 793, 814 f.).
Eine weitergehende Aufklärungspflicht bestehe, wenn sie Kenntnis
von der Unrichtigkeit der Angaben des Anlegers über seine fehlende
Aufklärungsbedürftigkeit hätten (Horn ZBB 1997, 139, 150; ders.,
Festschrift Schimansky S. 653, 661 f.; Balzer, DB 1997, 2311, 2316)
oder ihre Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruhe (Nobbe, in:
Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 253; s. auch Raeschke-Kessler
WM 1996, 1764, 1768).
bb) Eine Mindermeinung
ist demgegenüber der Auffassung, der Pflichtenstandard von Discount-Brokern
bei der Aufklärung ihrer Kunden sei grundsätzlich nicht reduziert.
Die kundenfreundliche Gestaltung der Provisionen durch Discount-Broker
sei rechtlich insoweit ohne Belang. Eingeschränkt sei die Aufklärungspflicht
erst, wenn sich der Anleger gegen die Bereitstellung von Informationen
sperre (Koller, in: Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. § 31 Rdn. 135,
136; Reich WM 1997, 1601, 1606; s. auch Cahn ZHR 162 (1998), 1,
39).
cc) Der Senat
folgt im wesentlichen der überwiegend vertretenen Ansicht.
(1) Inhalt und
Umfang von Aufklärungspflichten sowie die Form ihrer Erfüllung hängen
nicht nur vom Anleger, insbesondere seiner Aufklärungsbedürftigkeit,
und vom Anlageobjekt, insbesondere seinen spezifischen Risiken ab,
sondern auch vom Partner des Anlegers, also der Bank, und ihrem
Verhalten. Eine Bank, die wahrheitsgemäß erklärt, sie kenne sich
mit vom Kunden angesprochenen bestimmten Optionsscheinen nicht aus,
macht sich keiner Aufklärungspflichtverletzung schuldig, wenn sie
dessen Order über solche Scheine ausführt, ohne ihn über die damit
verbundenen besonderen Risiken aufzuklären (Senatsbeschluß vom 9.
Dezember 1997 - XI ZR 85/97, WM 1998, 274; Senatsurteil vom 19.
Mai 1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391, 1392).
Der Anleger,
der trotz der Erklärung der Bank, nicht aufklärungsfähig zu sein,
nicht davon absieht, das beabsichtigte Geschäft mit ihrer Hilfe
zu schließen, bringt nämlich konkludent zum Ausdruck, er benötige
keine Aufklärung (Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97,
WM 1998, 274). Gleiches gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Bank,
wie es Discount-Broker wie die Beklagte üblicherweise tun, bereits
bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung erklärt, sich nur an gut informierte
und erfahrene Anleger zu wenden und - von einer Information über
bestimmte Daten von Optionsscheinen abgesehen - zur Aufklärung nur
durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle
Hinweise, bereit zu sein. Ein Anleger, der ihr in Kenntnis dessen
ohne ein Aufklärungsbegehren eine gezielte Order erteilt, erklärt
damit konkludent, daß er weitere Informationen durch die Bank nicht
benötige, also nicht aufklärungsbedürftig sei (Balzer DB 1997, 2311,
2314; Nobbe, in: Horn/Schimansky, Bankrecht 1998 S. 235, 253). Nach
der Rechtsprechung des Senats zu Streitfällen aus der Zeit vor Inkrafttreten
des Wertpapierhandelsgesetzes besteht deshalb eine (vor-)vertragliche
Aufklärungs- und Beratungspflicht im allgemeinen nicht, wenn ein
Kunde mit einem gezielten Auftrag zum Erwerb bestimmter Optionsscheine
an ein Kreditinstitut herantritt oder sich als erfahren geriert
(BGHZ 139, 36, 38 f.; Senatsurteile vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95,
WM 1996, 1214, 1216 und vom 24. September 1996 - XI ZR 244/95, WM
1997, 309, 311; Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1997 - XI ZR 85/97,
WM 1998, 274).
(2) Das Wertpapierhandelsgesetz
hat an dieser Rechtslage nichts Wesentliches geändert (Siol, Festschrift
Schimansky S. 781, 787; a.A. Metz VuR 1996, 183, 185). Nach § 31
Abs. 2 Nr. 2 WpHG, der in erster Linie aufsichtsrechtlicher Natur
ist, aber auch anlegerschützende Funktion und damit Bedeutung für
Inhalt und Umfang (vor-)vertraglicher Aufklärungspflichten hat (Koller,
in: Assmann/Schneider, WpHG 2. Aufl. vor § 31 Rdn. 17), sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen
verpflichtet, ihren Kunden alle zweckdienlichen Informationen mitzuteilen,
soweit dies zur Wahrung der Interessen der Kunden und im Hinblick
auf Art und Umfang der beabsichtigten Geschäfte erforderlich ist.
An der Erforderlichkeit fehlt es nicht nur, wenn der Anleger nicht
aufklärungsbedürftig ist, sondern grundsätzlich auch dann, wenn
er zum Ausdruck bringt, daß er keine Informationen benötigt (vgl.
Bericht des Finanzausschusses zum Regierungsentwurf eines Zweiten
Finanzmarktförderungsgesetzes, BT-Drucksache 12/7918, S. 104, 105).
Darauf darf die Bank grundsätzlich vertrauen und (weitere) Informationen
für entbehrlich halten. Auch § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG hat nicht den
Sinn, Anleger vor sich selbst zu schützen.
b) Ausgehend
davon kann hier von einer Verletzung der Aufklärungspflicht nach
§ 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG, auf die sich der Kläger beruft, keine Rede
sein. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob eine Aufklärungspflichtverletzung
nicht nur unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens bei Vertragsschluß,
sondern auch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 31 Abs. 2 Nr. 2 WpHG
eine Schadensersatzpflicht begründen kann.
aa) Die Beklagte
hat dem Kläger vor Abschluß der Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen
außer der Informationsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG zwei Aufklärungsbroschüren
übersandt. Eine der Broschüren klärt in eindringlicher Form über
die speziellen Risiken von Geschäften mit Optionsscheinen einschließlich
des Totalverlustrisikos sowie über die preisbildenden Faktoren und
die Hebelwirkung auf und weist ausdrücklich darauf hin, daß Optionsscheine
vorrangig den Charakter einer Portefeuillebeimischung haben und
daher einen bestimmten Prozentsatz des insgesamt zur Verfügung stehenden
Anlagekapitals nicht übersteigen sollten. In der Broschüre sind
Bandbreiten-Optionsscheine und ihre Besonderheiten zwar nicht besonders
angesprochen. Eine Aufklärungspflichtverletzung ergibt sich daraus
entgegen der Ansicht der Revision aber schon deshalb nicht, da es
an der Aufklärungsbedürftigkeit des Klägers fehlt.
(1) Nach seinem
eigenen Vorbringen war der Kläger auf die später georderten Bandbreiten-Optionsscheine
durch Anzeigen in der Zeitschrift "Börse Online" aufmerksam geworden.
Er wußte deshalb, was Bandbreiten-Optionsscheine sind. Ihm war ferner
bekannt, daß es sich bei den Scheinen teilweise um solche der "Hamster"-Variante
und teilweise um solche der "knock out"-Variante handelte. Daß Scheine
der "knock out"-Variante jederzeit vor Ende der Laufzeit, also auch
bereits wenige Tage nach Erwerb durch eine unerwartete Kursentwicklung
des Basiswerts völlig wertlos werden können, lag auf der Hand. Ein
besonderer Hinweis darauf war nicht erforderlich.
(2) Entgegen
der Ansicht der Revision mußte die Beklagte den Kläger auch nicht
darauf hinweisen, daß Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen
nicht mehr der bei Aufnahme der Geschäftsbeziehungen im August 1994
vom Kläger mitgeteilten Anlagestrategie entsprachen, laufende hohe
Erträge zu erwirtschaften und dabei "angemessene" Risiken einzugehen.
Diese Strategie hatte der Kläger ersichtlich bereits im März 1995
aufgegeben, als er die Informationsschrift nach § 53 Abs. 2 BörsG
unterzeichnete, um wirksam risikoreiche Börsentermingeschäfte abschließen
zu können. Daß Geschäfte mit Bandbreiten-Optionsscheinen insbesondere
der "knock out"-Variante hochriskant sind, war im übrigen offensichtlich
und mußte dem Kläger, dem das Risiko eines Totalverlustes bekannt
war, nicht erst erklärt werden.
bb) Besondere
Aufklärungshinweise insbesondere auch über die Verlustwahrscheinlichkeit
und über die Schwankungsbreite der Währungen, auf die der Kläger
spekulierte, in den zurückliegenden Jahren konnte der Kläger entgegen
seiner Ansicht nach Treu und Glauben, der Grundlage (vor-)vertraglicher
Aufklärungspflichten, im übrigen auch deshalb nicht erwarten, weil
er in Kenntnis der begrenzten Informationsbereitschaft der Beklagten,
die sich ausdrücklich nur an gut informierte und erfahrene Anleger
wendet, ohne Äußerung von Informationsbedarf unter Angabe der jeweiligen
Wertpapierkennummern gezielt Bandbreiten-Optionsscheine geordert
hat. Er brachte damit konkludent zum Ausdruck, er benötige keine
weiteren Informationen. Darauf durfte die Beklagte grundsätzlich
vertrauen. Anhaltspunkte dafür, daß sie trotz des Verhaltens des
Klägers eine tatsächlich bestehende Aufklärungsbedürftigkeit erkannt
hätte oder ihr diese grob fahrlässig unbekannt geblieben sei und
sie deshalb ausnahmsweise doch eine Aufklärungspflicht getroffen
hätte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
III.
Da das Klagebegehren
auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt ist, war die Revision
zurückzuweisen.
Verfahrensgang
- vorgehend OLG München
5. Zivilsenat Urteil vom 6. Oktober 1998 5 U 2238/98
Geschäfte in Bandbreiten-Optionsscheinen
als Termingeschäfte; Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines
Wertpapier-Dienstleistungsunternehmens
- vorgehend LG München
I 26. Zivilkammer Urteil vom 29. Januar 1998 26
O 4309/97
Formularmäßiger Verzicht auf Beratung im
Discount- Broking; Erwerb von Bandbreiten-Optionsscheinen als
Börsentermingeschäft
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