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BGH
11. Zivilsenat Urteil vom 12. Oktober 1999 XI ZR 294/98
BGB
§ 254 Abs 1, BGB § 667, BGB § 675 Abs 1
Haftungsverteilung
bei Fehlüberweisung: Weisungswidrige Weiterleitung des Überweisungsbetrags
durch die Empfängerbank auf ein Konto bei einer anderen als der
auf dem Auftrag mit einer falschen Bankleitzahl gekennzeichneten
Filiale
Leitsatz
Zur Frage der Haftungsquotierung
bei weisungswidriger Fehlleitung eines Überweisungsbetrages im beleglosen
Überweisungsverkehr durch die Empfängerbank und fehlerhafter Angabe
der Bankleitzahl durch den Auftraggeber.
Tenor
Auf die Revision
des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
das Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 10. November 1998 teilweise aufgehoben und wie folgt neu
gefaßt:
Auf die Berufung
der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 3. Februar
1998 im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagte zur
Zahlung von mehr als 397.238,94 DM nebst 4% Zinsen seit dem 2. Oktober
1995 verurteilt worden ist.
Im übrigen wird
die Klage abgewiesen.
Die Anschlußrevision
wird nicht angenommen.
Von den Kosten
des Rechtsstreits haben der Kläger 20% und die Beklagte 80% zu tragen.
Fehler! Textmarke nicht definiert. Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Freistaat Sachsen
nimmt die beklagte Bank aus eigenem und abgetretenem Recht der S.
LB Girozentrale (im folgenden: LB) im Zusammenhang mit einem fehlgeleiteten
Überweisungsbetrag auf Zahlung in Anspruch.
Das Finanzamt
L. erteilte der LB am 3. April 1995 im beleglosen Überweisungsverfahren
den Auftrag, 515.781,30 DM auf das Konto Nr.: 1... der K. GmbH bei
der Filiale der Beklagten in L. zu überweisen. Dabei wurde irrtümlich
nicht die Bankleitzahl der Filiale L. (86...), sondern die der Filiale
M. (84...) angegeben, wo die Zahlungsempfängerin kein Konto unterhält.
Die Beklagte, der die LB den Überweisungsbetrag zur Verfügung stellte,
ordnete - wie von ihr allgemein praktiziert - die Überweisung anhand
der im Auftrag angegebenen Bankleitzahl einem sogenannten Kontonummernkreis
zu, und zwar der Gebietsfiliale E., die nach der Organisation der
Beklagten für ihre Filialen mit den Bankleitzahlen 82..., 83...
und 84... zuständig ist. Innerhalb eines Kontonummernkreises wird
eine Kontonummer nur einmal vergeben. Die Beklagte schrieb den Überweisungsbetrag
dem Konto-Nr. 1... der P. GmbH bei ihrer Filiale in E. (BLZ: 82...)
gut. Die inzwischen in Konkurs gefallene P. GmbH hat mit Ausnahme
von 19.232,62 DM über den Betrag verfügt. Der Kläger verlangt Rückerstattung
des restlichen Überweisungsbetrages von 496.548,68 DM zuzüglich
Verzugszinsen.
Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das
Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen
dem Kläger die Hälfte des geltend gemachten Betrages zugesprochen.
Der Kläger erstrebt mit der Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils. Die Beklagte begehrt mit der Anschlußrevision die Klageabweisung
in vollem Umfang.
Entscheidungsgründe
Die Revision des
Klägers ist zu einem Teil begründet. Die Anschlußrevision der Beklagten
bleibt erfolglos.
I.
Das Berufungsgericht
hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe
nach Abtretung durch die LB gegen die Beklagte nach §§ 667, 675
BGB einen Anspruch auf Rückerstattung des zur Ausführung des Überweisungsauftrages
erhaltenen Vorschusses, da sie den Auftrag weisungswidrig ausgeführt
habe. Die Abtretung sei wirksam. Das Abtretungsverbot in Abschnitt
III Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch
betreffe schon nach dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang nur Schadensersatzansprüche,
nicht dagegen vertragliche Rückerstattungsansprüche. Diese seien
abgetreten worden, auch wenn in der Abtretungserklärung nur von
"Schadensersatzansprüchen" die Rede sei. Aus dem gesamten Vertragstext
ergebe sich, daß nach dem Willen der Vertragschließenden alle Ansprüche,
gleich aus welcher Rechtsgrundlage, auf den Kläger übergehen sollten,
die der Zedentin gegen die Beklagte "im Zusammenhang mit der Abwicklung
des Überweisungsauftrages ... vom 3.4.1995" zustehen.
Der abgetretene
Rückerstattungsanspruch sei aber wegen Mitverschuldens des anweisenden
Finanzamts L. zur Hälfte gemindert. Die Mitverursachungsanteile
beider Parteien seien gleich hoch. Die Beklagte habe entgegen der
von ihr geschuldeten banküblichen Sorgfalt auf einen Vergleich von
Kontonummer und Bankleitzahl vor Buchung verzichtet und dadurch
fahrlässig eine Fehlbuchung vorgenommen. Das Finanzamt L., das im
Bereich der elektronischen Datenverarbeitung einen der Beklagten
vergleichbaren Kenntnis- und Erfahrungsstand besitze und regelmäßig
ebenfalls zur Rationalisierung und Kostenersparnis Überweisungen
im beleglosen Zahlungsverkehr in beträchtlicher Größenordnung in
Auftrag gebe, habe durch fahrlässige Angabe einer falschen Bankleitzahl
eine Fehlbuchung adäquat kausal verursacht. Umstände, die eine höhere
Bewertung des einen oder anderen Sorgfaltsverstoßes nahelegen würden,
seien nicht ersichtlich.
II.
Diese Ausführungen
halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Zutreffend
ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts: Die Voraussetzungen
der §§ 675, 667 BGB für einen Rückerstattungsanspruch des Klägers
aus abgetretenem Recht der LB liegen vor.
a) Die Beklagte
ist von dem Auftrag der LB, den vorschußweise überwiesenen Betrag
auf dem Konto der K. GmbH L. (Konto-Nr.: 1..., BLZ: 84...) gutzuschreiben,
durch Vornahme der Gutschrift auf dem Konto der P. GmbH Nr. 1...
bei der Filiale E. (BLZ: 82...), abgewichen. Sie hat wegen eines
Verstoßes gegen den Grundsatz der formalen Auftragsstrenge keinen
Aufwendungsersatzanspruch erworben. Den weisungswidrig verwandten
Vorschußbetrag hat die Beklagte ohne Rücksicht auf ein Verschulden
zurückzuerstatten (vgl. BGHZ 108, 386, 388; Senatsurteil vom 8.
Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913 m.w.Nachw.).
Im beleglosen
Zahlungsverkehr bestimmen sich die Pflichten der beteiligten Kreditinstitute
im Verhältnis zueinander - und damit auch der Inhalt der dem endbegünstigten
Kreditinstitut erteilten Weisung - nach den einschlägigen Richtlinien,
hier den Richtlinien über das Magnetband-Clearing-Verfahren (vgl.
BGHZ 108, 386, 389). Danach war die Beklagte zwar nicht zu einem
Vergleich des angegebenen Empfängernamens mit dem Namen des Kontoinhabers
verpflichtet. Sie hätte den Überweisungsbetrag daher einem Konto
mit der angegebenen Nummer bei der durch die Bankleitzahl bestimmten
Filiale gutschreiben dürfen. Die Beklagte hat aber den Betrag einem
Konto gutgeschrieben, das einer anderen als der vom Auftraggeber
angegebenen Bankleitzahl zugeordnet war und bei einer anderen als
der angegebenen Filiale geführt wurde. Damit hat die Beklagte gegen
die Weisung des Auftraggebers verstoßen.
b) Zu Recht
hat das Berufungsgericht auch eine wirksame Abtretung des Rückerstattungsanspruchs
an den Kläger bejaht. Es hat zutreffend ausgeführt, daß das in Abschnitt
III Nr. 2 Abs. 2 der Richtlinien für den beleglosen Datenträgeraustausch
enthaltene Abtretungsverbot sich nach Wortlaut, Sinn und Zweck nur
auf Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung der Richtlinien
erstreckt und vertragliche Rückerstattungsansprüche gemäß §§ 667,
675 BGB nicht erfaßt. Daß solche Ansprüche abgetreten wurden, hat
das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt.
2. Mit Recht
hat das Berufungsgericht eine Herabsetzung des Rückerstattungsanspruchs
des Klägers wegen mitwirkenden eigenen Verschuldens (§ 254 Abs.
1 BGB) bejaht (vgl. BGHZ 108, 386, 391). Der im Berufungsurteil
festgestellte Sachverhalt rechtfertigt es jedoch nicht, die Mitverschuldensanteile
beider Parteien gleich hoch zu bewerten. Der Anteil der Beklagten
ist ungleich höher.
a) Bei der Festlegung
der Mitverschuldensquote ist in erster Linie auf das Maß der beiderseitigen
Schadensverursachung und in zweiter Linie auf das Maß des beiderseitigen
Verschuldens abzustellen (vgl. Senatsurteil vom 13. Mai 1997 - XI
ZR 84/96, WM 1997, 1250, 1252; BGH, Urteil vom 20. Januar 1998 -
VI ZR 59/97, VersR 1998, 474, 475). Es kommt danach für die Haftungsverteilung
wesentlich darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des
Geschädigten den Eintritt des Schadens in erheblich höherem Maße
wahrscheinlich gemacht hat.
b) Die unter
diesen Gesichtspunkten vorzunehmende Abwägung gehört allerdings
in den Bereich der tatrichterlichen Würdigung. Fehler! Textmarke
nicht definiert.Das Revisionsgericht kann aber nachprüfen, ob der
Abwägung durch den Tatrichter rechtlich zulässige Erwägungen zugrundeliegen
und ob er alle in Betracht kommenden Umständen vollständig und richtig
berücksichtigt hat (vgl. BGHZ 51, 275, 279 f.; BGH, Urteil vom 12.
Januar 1993 - VI ZR 75/92, NJW-RR 93, 480 m.w.Nachw.).
Das ist nicht
der Fall. Das Berufungsgericht stellt auf seiten der Beklagten vor
allem darauf ab, daß sie fahrlässig auf einen Vergleich von Kontonummer
und Bankleitzahl verzichtet hat. Dies ist nicht der entscheidende
Gesichtspunkt. Der Schaden ist vielmehr vor allem dadurch verursacht
worden, daß die Beklagte von der ihr erteilten Weisung abgewichen
ist. Zu der Gutschrift auf dem Konto der P. GmbH bei der Filiale
der Beklagten in E. konnte es nur kommen, weil die Beklagte bei
der Zuordnung der Überweisungsaufträge ein Verfahren gewählt hat,
bei dem ungeprüft blieb, ob bei der durch die Bankleitzahl gekennzeichneten
Filiale ein Konto mit der vom Auftraggeber angegebenen Nummer überhaupt
existierte. Eine solche Prüfung ist unerläßlich, um mögliche Fehler
der Anweisung zu erkennen und die Ausführung solcher Überweisungsaufträge
abzulehnen.
c) Demgegenüber
fällt der Verursachungsbeitrag des Finanzamts deutlich weniger ins
Gewicht. Er ist allerdings - entgegen der Ansicht der Revision -
nicht völlig unbeachtlich. Wer - wie der Kläger - professionell
am beleglosen Überweisungsverkehr teilnimmt, hat - anders als der
Privatkunde beim beleghaften Überweisungsverkehr, bei dem es entscheidend
auf den Empfängernamen ankommt - peinlich genau darauf zu achten,
daß nicht nur die Kontonummer des Empfängers, sondern auch die Bankleitzahl
der Empfängerbank zutreffend angegeben wird, um Fehlüberweisungen
zu vermeiden.
Da weitere tatsächliche
Feststellungen nicht mehr zu treffen sind, kann der Senat die Quote
selbst bestimmen (Senatsurteil vom 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96, WM
1997, 1250, 1252 m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung aller relevanten
Umstände des Falles erscheint es angemessen, das dem Kläger anzulastende
Mitverschulden mit 20% zu bewerten.
III.
Die Annahme
der unselbständigen Anschlußrevision der Beklagten war abzulehnen.
Sie hat weder Aussicht auf Erfolg noch grundsätzliche Bedeutung
(§ 554b ZPO). Prozeßrechtliche Bedenken, diese Entscheidung nicht
in einem vorgeschalteten Beschlußverfahren, sondern nach mündlicher
Verhandlung durch Urteil zu treffen, bestehen nicht (vgl. Senatsurteil
vom 11. Juni 1996 - XI ZR 172/95, WM 1996, 1260, 1262 f. m.w.Nachw.).
Verfahrensgang
- vorgehend
OLG Jena
10. November 1998 5
U 370/98
- vorgehend
LG Erfurt
3. Februar 1998 9
O 2078/97
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