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BGH 11.
Zivilsenat Urteil vom 23. April 1991 XI ZR 128/90
AGBG
§ 9 Abs 1 Nr 1, AGBG § 13, BGB § 276
AGB für Kundenkreditkarten:
verschuldensunabhängige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos auf den
Karteninhaber
Leitsatz
1. Eine AGB-Klausel,
durch die der Ausgeber einer Kundenkreditkarte das Mißbrauchsrisiko
ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Kunden auf diesen abwälzt,
verstößt gegen AGBG § 9 Abs 2 Nr 1. Dasselbe gilt für eine Klausel,
durch die eine Haftung des Kunden für grobe Fahrlässigkeit über den
Zeitpunkt des Eingangs der Verlustanzeige beim Kartenausgeber hinaus
begründet wird.
Tatbestand
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung
Verbraucherinteressen wahrnimmt. Die Beklagte betreibt eine
Verbrauchermarktkette. Sie bietet ihren Kunden die Möglichkeit, mit der
"m.-card" in allen Märkten der Kette innerhalb eines Kreditrahmens von
2.000 DM bargeldlos einzukaufen. Die Kartenverwendung erfolgt
unterschriftslos unter Angabe einer persönlichen, mindestens vierstelligen
Geheimnummer. Der Ausgleich des Saldos ist nach Wahl des Kunden entweder zum
15. des Folgemonats oder gegen Gebühr in monatlichen Teilbeträgen von 100 DM
vorzunehmen.
Der Kläger wendet sich im Verfahren nach § 13 AGBG gegen die Zulässigkeit
folgender Klauseln, die die Beklagte in ihren Vertragsbedingungen für die
Ausgabe der Kreditkarte verwendet:
a) Ziffer 5 der Vertragsbedingungen lautet:
"Werden die Zahlungsverpflichtungen nicht vertrags-
und fristgerecht erfüllt, so ist die M. AG ermächtigt,
der Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherheit
(Schufa) Daten des Schuldners zu übermitteln."
b) Nach einem mit "Haftung" überschriebenen Abschnitt der
Vertragsbedingungen ist der Kreditkarteninhaber verpflichtet,
bei Diebstahl, Verlust oder sonstigem Abhandenkommen der
Kreditkarte den Verlust sofort schriftlich oder telefonisch
anzuzeigen.
Anschließend heißt es:
"Ab dem Tage des Eingangs der Verlustanzeige bei der
M. AG entfällt die Haftung des Karteninhabers für
mißbräuchliche Verwendung der abhanden gekommenen Karte,
ausgenommen grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten
des Karteninhabers."
Das Landgericht (EWiR 1988, 841) hat der Beklagten die Verwendung der
Schufa-Klausel untersagt und die Klage im übrigen abgewiesen. Das
Oberlandesgericht (NJW-RR 1990, 822) hat der Klage in vollem Umfang
stattgegeben. Die Revision der Beklagten hat der Senat nur insoweit
angenommen, als sie sich gegen das Verbot der Verwendung der Haftungsklausel
richtet.
Entscheidungsgründe
Die Revision
bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht
hat die Haftungsklausel nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG für unwirksam
gehalten und dazu ausgeführt: Die Klausel begründe eine verschuldensunabhängige
Haftung des Kunden für eine mißbräuchliche Verwendung der Kreditkarte
bis zum Eingang der Verlustanzeige. Dies widerspreche der gesetzlichen
Risikoverteilung. Ohne die Haftungsregelung würde nämlich die Beklagte
- soweit den Karteninhaber an der mißbräuchlichen Verwendung kein
Verschulden treffe - das Mißbrauchsrisiko tragen müssen, weil es
zu keiner Leistungserbringung an den Kunden komme. Zwar liege das
Mißbrauchsrisiko grundsätzlich in der Sphäre des Kunden und werde
bis zur Verlustmeldung weitgehend von ihm beherrscht. Da die Beklagte
aber das Risiko aus eigenem wirtschaftlichen Interesse mitveranlaßt
habe und im Gegensatz zu ihren Kunden über bessere Versicherungsmöglichkeiten
verfüge, stelle jedenfalls eine schuldunabhängige Risikoabwälzung
ohne betragsmäßige Beschränkung eine unangemessene, mit Treu und
Glauben unvereinbare Benachteiligung des Kunden dar. Dies gelte
auch, soweit die Klausel bei grob fahrlässigem Verhalten des Kunden
den Fortbestand der Kundenhaftung noch nach Eingang der Verlustanzeige
vorsehe.
II. Die gegen
diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision sind unbegründet.
Die beanstandete Haftungsklausel ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG
unwirksam. Sie bestimmt in Umkehrung des dispositiven Gesetzesrechts
eine pauschale, durch schutzwürdige Interessen der Beklagten nicht
gedeckte Risikoabwälzung zu Lasten des Vertragspartners und benachteiligt
diesen damit unangemessen.
1. Nach § 9
Abs. 1 AGBG sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Das
ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen
Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird,
nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG). Von maßgeblicher
Bedeutung ist insoweit, ob die dispositive gesetzliche Regelung
nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruht, sondern eine Ausprägung
des Gerechtigkeitsgebotes darstellt (vgl. BGHZ 89, 211 m.w.Nachw.).
Dabei brauchen Grundgedanken eines Rechtsbereichs nicht in Einzelbestimmungen
formuliert zu sein. Es reicht aus, daß sie in allgemeinen, am Gerechtigkeitsgedanken
ausgerichteten und auf das betreffende Rechtsgebiet anwendbaren
Grundsätzen ihren Niederschlag gefunden haben (vgl. BGHZ 96, 103,
109).
a) Das Berufungsgericht
hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG
zu Recht bejaht.
Es ist ein
wesentlicher Grundgedanke der gesetzlichen Regelung im Sinne von
§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG, daß eine Verpflichtung zum Schadensersatz
regelmäßig nur bei schuldhaftem Verhalten besteht. Dieser allgemeine
Grundsatz des Haftungsrechts gilt als Ausdruck des Gerechtigkeitsgebotes
gleichermaßen für vertragliche wie für gesetzliche Ansprüche. Dem
steht nicht entgegen, daß der Gesetzgeber für einzelne, näher umschriebene
Ausnahmetatbestände (vgl. etwa § 833 BGB, § 7 StVG, § 19 LuftVG)
eine Gefährdungshaftung für geboten erachtet hat (vgl. BGHZ 51,
91, 98 zur Produzentenhaftung; BGHZ 54, 332, 336 zur Amtshaftung;
BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - VII ZR 137/73 = NJW 1975, 685;
Urteil vom 6. Oktober 1982 - VIII ZR 201/81 = NJW 1983, 159, 162
zum Automatenaufstellvertrag).
b) Die beanstandete
Klausel weicht von diesem wesentlichen Grundgedanken des Haftungsrechts
ab. Nach der "kundenfeindlichsten" Auslegung der angegriffenen Regelung,
von der für die Inhaltskontrolle nach §§ 9, 13 AGBG auszugehen ist
(vgl. BGHZ 91, 55, 61; 95, 362, 366), hat der Kunde das Risiko einer
mißbräuchlichen Verwendung der Karte bis zum Tag des Eingangs der
Verlustanzeige bei der Beklagten auch dann zu tragen, wenn er alle
ihm zumutbaren Vorkehrungen gegen einen Kartenmißbrauch getroffen
hat und ihm daher ein Verschuldensvorwurf nicht gemacht werden kann.
Dies widerspricht der Haftungsverteilung, wie sie sich ohne die
Haftungsregelung aus den maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ergibt.
Zu Unrecht meint die Revision, das Mißbrauchsrisiko liege auch nach
den gesetzlichen Vorschriften beim Karteninhaber, da die Kreditkarte
als qualifiziertes Legitimationspapier gemäß § 808 BGB ausgestaltet
und auf Beschleunigung und Erleichterung des Zahlungsverkehrs ausgerichtet
sei.
aa) Die Tatsache,
daß der zwischen der Beklagten und ihren Kunden geschlossene Kreditkartenvertrag
keinem gesetzlichen Leitbild entspricht, steht einer Inhaltskontrolle
nach § 9 AGBG nicht entgegen (BGHZ 104, 82, 90). Er ist ein Vertrag
eigener Art (§ 305 BGB), durch dessen Abschluß zunächst - von der
Verpflichtung zum Schutz vor Mißbrauch der Karte abgesehen - keine
unmittelbaren gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien ausgelöst
werden. Es handelt sich um einen Rahmenvertrag, der dem Kunden nach
Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen (Unterzeichnung der Kreditkarte
durch den Inhaber, Verwendung unter Angabe der Geheimnummer) einen
Anspruch verschafft, bei der Beklagten Waren im Wege des Kreditkaufs
zu erwerben. Der Schwerpunkt des Vertrages liegt danach in einer
vorweggenommenen Stundung der jeweils noch zu begründenden Kaufpreisforderung
der Beklagten; daneben regelt er im einzelnen die Zahlungsmodalitäten.
bb) Vor diesem
rechtlichen Hintergrund würde - wie das Berufungsgericht zutreffend
ausgeführt hat - das Mißbrauchsrisiko ohne die umstrittene Haftungsklausel
die Beklagte treffen, wenn die Kreditkarte dem berechtigten Inhaber
unverschuldet abhanden gekommen ist. Verlangt die Beklagte von ihm
nach mißbräuchlicher Verwendung der Karte den Ausgleich des Saldos,
macht sie nichts anderes als ihre Kaufpreisforderung geltend. Die
Berechtigung dieser Forderung setzt indessen voraus, daß sie mit
dem rechtmäßigen Karteninhaber einen Kaufvertrag geschlossen und
die danach geschuldete Leistung an ihn erbracht hat. Fehlt es daran,
wie im Falle einer Kartenbenutzung durch unbefugte Dritte, erlangt
die Beklagte keine Kaufpreisforderung gegen den Karteninhaber. Liegt
kein Verschulden des Karteninhabers vor, steht ihr gegen ihn auch
kein vertraglicher oder deliktischer Schadensersatzanspruch zu.
cc) Der Hinweis
der Revision auf § 808 BGB geht schon deshalb fehl, weil die m.-card
kein Leistungsversprechen im Sinne dieser Vorschrift enthält und
die Vertragsbedingungen der Beklagten im übrigen eine Belastung
des Kundenkontos für Kreditkäufe Dritter nicht vorsehen.
2. Das haftungsrechtliche
Verschuldensprinzip kann allerdings abbedungen werden. Geschieht
dies durch eine individualvertragliche Regelung, ist diese - in
den Grenzen der §§ 138, 242 BGB - vom Grundsatz der Vertragsfreiheit
gedeckt. Dagegen ist die formularmäßige Begründung einer verschuldensunabhängigen
Risikohaftung, wie sie die von der Beklagten verwendete Haftungsklausel
vorsieht, grundsätzlich nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG unwirksam (vgl.
dazu BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 334/80 = NJW 1983,
162; Urteil vom 29. Februar 1984 - VIII ZR 350/82 = NJW 1985, 53,
54 zum Automatenaufstellvertrag; OLG Celle EWiR 1987, 735; Wolf
in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 2. Aufl. 1989 § 9 Rdn. H 2). Sie kann
nur ausnahmsweise wirksam vereinbart werden, wenn sie durch höherrangige
Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. dazu BGH,
Urteil vom 11. Juni 1979 - VIII ZR 224/78 = NJW 1979, 1886, 1887)
oder die den Vertragspartner benachteiligende Abweichung vom dispositiven
Gesetzesrecht durch Gewährung anderer rechtlicher Vorteile kompensiert
wird (vgl. BGHZ 82, 238, 240f.).
a) Die Revision
sieht einen für die Bewertung der Interessenlage ausschlaggebenden
Umstand darin, daß die Beklagte nach Aushändigung der Karte an den
Kunden über keinerlei Einflußmöglichkeiten mehr verfüge und von
diesem Zeitpunkt an allein der Kunde das Mißbrauchsrisiko beherrsche.
Deshalb ist es nach ihrer Ansicht nicht unangemessen, diesem auch
das Risiko aufzuerlegen: Das Berufungsgericht habe der Beklagten
in diesem Zusammenhang unter dem Gesichtspunkt der Risikoveranlassung
zu Unrecht vorgehalten, daß sie die Karte überhaupt herausgebe.
Auf die Versicherbarkeit des Risikos komme es bei der vorliegenden
Haftungsregelung nicht an.
b) Dem kann
nicht gefolgt werden. Besondere Interessen der Beklagten, die die
vom Verschuldensprinzip abweichende AGB-Regelung noch als angemessenen
Interessenausgleich erscheinen lassen, bestehen nicht.
Der Revision
ist allerdings zuzugeben, daß die Beherrschbarkeit des Risikos ein
wesentlicher Aspekt bei der Inhaltskontrolle von Haftungsregelungen
sein kann (vgl. dazu allgemein Soergel/Stein, BGB, 11. Aufl. § 9
AGBG Rdn. 26 m.w.Hinw.; MünchKomm-Kötz, BGB, 2. Aufl., Band 1, §
9 AGBG Rdn. 10). Die Haftung nach Gefahrbereichen (Sphärenhaftung)
beruht auf der Erwägung, daß auf einen Vertragsteil diejenigen Risiken
abgewälzt werden dürfen, die ihre Ursache ausschließlich in seiner
Sphäre haben und vom anderen Vertragsteil nicht beherrscht werden
können.
Ob und unter
welchen Voraussetzungen der Gedanke der Risikobeherrschung die formularmäßige
Auferlegung einer verschuldensunabhängigen Mißbrauchshaftung zu
rechtfertigen vermag, ist für entsprechende Klauseln in Kreditkartenverträgen
der hier zu beurteilenden Art von der Rechtsprechung - soweit ersichtlich
- bislang nicht entschieden worden. Auf den Gesichtspunkt der Beherrschbarkeit
des Risikos haben Rechtsprechung und Literatur insbesondere bei
der Beurteilung der bis zum Jahre 1988 geltenden Fassung der "Bedingungen
für den Scheckverkehr" und der "Bedingungen für den ec-Service"
abgestellt (Abdruck bei Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz,
16. Aufl. 1988, Bankbedingungen 3). Nach diesen - zwischenzeitlich
geänderten (vgl. WM 1988, 1741f.) - Bestimmungen, in denen das Landgericht
vorliegend einen geeigneten Vergleichsmaßstab für die Angemessenheit
der Haftungsklausel gesehen hat, hatte der Bankkunde/Kontoinhaber
alle Folgen und Nachteile des Abhandenkommens, der mißbräuchlichen
Verwendung und Fälschung der ec-Karte und der ec-Vordrucke zu tragen
(Ziff. 11 der Bedingungen für den Scheckverkehr; Ziff. 7 der Bedingungen
für die ec-Karte, jeweils a.F.). Diese völlige Abwälzung des Mißbrauchsrisikos
auch für den Fall unverschuldeten Abhandenkommens ist z.T. deshalb
als mit § 9 AGBG vereinbar angesehen worden, weil die Folgen des
Mißbrauchs dem Verantwortungsbereich des Kunden zuzuordnen seien
(vgl. OLG Hamm WM 1985, 1032, 1033; OLG Frankfurt NJW 1990, 1184,
1185; LG Wuppertal NJW 1988, 500; LG Saarbrücken NJW 1987, 2381,
2382; LG Köln NJW-RR 1988, 368 und 430; wohl auch OLG Düsseldorf
WM 1985, 1030; Bieber WM 1987, Sonderbeilage Nr. 6, S. 13, 14; Canaris,
Bankvertragsrecht, 3. Aufl. Rdn. 847 a zu Ziff. 7 ecB; Erman/Hefermehl,
BGB, 8. Aufl., § 9 AGBG Rdn. 300 zu Ziff. 11 Scheckbedingungen;
a.A.: LG Essen NJW 1988, 76; Koller NJW 1981, 2431, 2438 zu Ziff.
11 Scheckbedingungen; Hadding, FS Pleyer 1986, S. 39; Joost DB 1989,
1657; Horn in Wolf/Horn/Lindacher, aaO § 23 Rdn. 682; wohl auch
Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG 6. Aufl. Anhang §§ 9-11
Rdn. 610, 616).
Der Bundesgerichtshof
hat bisher lediglich für die AGB von Kreditkartenunternehmen entschieden,
daß diese das Risiko der Fälschung von Belastungsbelegen durch Bedienstete
von Vertragsunternehmen nicht auf den Karteninhaber abwälzen dürfen,
weil ein derartiges Risiko der Sphäre des Kartenunternehmers zuzurechnen
ist (BGHZ 91, 221, 224).
Es kann letztlich offenbleiben, ob die zur Wirksamkeit der - alten
- Scheck- und Scheckkartenbedingungen angestellten Erwägungen sich
auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt übertragen lassen und
ob ihnen überhaupt gefolgt werden kann. Allein das Interesse der
Beklagten, in der Sphäre ihrer Kunden liegende Risiken von sich
abzuwälzen, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht geeignet,
einer uneingeschränkten formularmäßigen Zufallshaftung des Kunden
zur Wirksamkeit zu verhelfen. An solchen Umständen fehlt es hier.
Im Rahmen der Interessenabwägung lassen vielmehr folgende Gesichtspunkte
die Unangemessenheit der Risikoabwälzung deutlich werden:
aa) Die unbeschränkte
Risikoverlagerung auf den Karteninhaber begegnet schon deshalb Bedenken,
weil letztlich die Beklagte das Mißbrauchsrisiko veranlaßt hat.
Dabei geht es nicht darum, der Beklagten - wie die Revision meint
- die Herausgabe der Kreditkarte als solche vorzuwerfen. Entscheidend
ist in diesem Zusammenhang, daß die Beklagte mit der Einrichtung
des Kreditkartensystems ein Verfahren eingeführt hat, das in erhöhtem
Maße mißbrauchsanfällig ist und auf dessen Ausgestaltung der Kunde
keinen Einfluß hat. Die Berechtigung des jeweiligen Karteninhabers
wird ausschließlich anhand einer u.U. nur vierstelligen Geheimnummer
überprüft. Eine Unterschriftsleistung des Karteninhabers als zusätzliches
Kontroll- und Sicherungsmittel ist nicht vorgesehen. Einem Dritten,
der einen Mißbrauch der Karte im Auge hat, ist es daher möglich,
den Kunden etwa beim Eintippen der Geheimnummer an der Kasse zu
beobachten und sich die Nummer zu merken. Nach einem Diebstahl,
der auch bei sorgfältiger Aufbewahrung nicht auszuschließen ist,
kann die Karte aufgrund des unzureichenden Kontrollsystems jedenfalls
solange unter Angabe der ausgespähten Geheimnummer verwendet werden,
bis der Diebstahl bemerkt und der Beklagten angezeigt wird.
Die Unausgewogenheit
der Klausel wird auch daran deutlich, daß eine eigene Haftung der
Beklagten in den Vertragsbedingungen in keinem Falle - nicht einmal
bei für sie erkennbarem Mißbrauch der Kreditkarte - vorgesehen ist.
bb) Entscheidend
gegen die Zulässigkeit der Haftungsklausel spricht auch, daß das
auf den Karteninhaber verlagerte Risiko mangels betragsmäßiger Haftungsbegrenzung
für diesen unkalkulierbar ist (vgl. dazu BGH, Beschluß vom 6. Juli
1988 - VIII ARZ 1/88 = WM 1988, 1338, 1341; Joost aaO S. 1662).
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Mißbrauchshaftung sei auf den Kreditrahmen von 2.000 DM beschränkt.
Dies läßt sich weder den Vertragsbedingungen der Beklagten entnehmen,
noch liegt es in der Natur der Sache. Die Beklagte hat keine Verpflichtung
übernommen, Überschreitung des Kreditrahmens nicht zu dulden. Sie
geht vielmehr selbst davon aus, daß der Karteninhaber seine Vertragspflichten
auch dadurch verletzen kann, daß er den vereinbarten Kreditrahmen
überschreitet. Das ist dann auch einem unbefugten Dritten möglich.
cc) Für die
Angemessenheit der Verteilung des Mißbrauchsrisikos und die darauf
basierende Rechtsstellung des Vertragspartners ist auch die vom
Berufungsgericht hervorgehobene Risikostreuung auf seiten der Beklagten
und die Versicherbarkeit dieses Risikos von Bedeutung (vgl. dazu
BGHZ 103, 316, 326; BGH, Urteil vom 22. Mai 1968 - VIII ZR 133/66
= NJW 1968, 1718, 1720; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO § 9 Anmerkung
H 3; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 9 Rdn. 107, 108; MünchKomm-Kötz
aaO Rdn. 8; Koller aaO S. 2438; Joost aaO S. 1660). Dies gilt entgegen
der Ansicht der Revision nicht nur bei der Inhaltskontrolle von
Freizeichnungsklauseln, sondern allgemein bei der formularmäßigen
Zuordnung von Haftungsrisiken.
dd) Die in
der Risikoabwälzung liegende Benachteiligung des Kunden wird nicht
durch Gewährung anderweitiger Vorteile kompensiert. Davon wäre auszugehen,
wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch vorteilhafte
Regelungen im Ergebnis aufgehoben und er gegenüber dem Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung nicht schlechter gestellt wird (vgl. BGHZ
83, 169, 177; Soergel/Stein aaO Rdn. 29; Erman/Hefermehl aaO Rdn.
14). Die dem Kunden eingeräumten Zahlungsmodalitäten stellen bei
objektiver Betrachtung jedoch keinen nennenswerten Vorteil für ihn
dar. Der Kunde ist - nach seiner Wahl - verpflichtet, sein Schuldenkonto
entweder bis zum 15. des Folgemonats in vollem Umfang auszugleichen
oder den Schuldbetrag gegen eine monatliche Gebühr von 7 DM in monatlichen
Teilbeträgen abzuzahlen. Soweit dem Kunden dabei Zinsvorteile entstehen,
sind diese aufgrund des Zahlungsziels oder der erhobenen Gebühr
so minimal, daß sie die verschuldensunabhängige unbeschränkte Mißbrauchshaftung
jedenfalls nicht zu kompensieren vermögen. Die Einrichtung der Kundenkreditkarte
dient vielmehr, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat,
ganz überwiegend dem Interesse der Beklagten. Die Kreditkarte schafft
sowohl zusätzliche Kaufanreize als auch eine stärkere Bindung an
die Warenhäuser der Beklagten.
c) Es ist schließlich
nicht ersichtlich, daß der Kreditkartenvertrag ohne die beanstandete
Haftungsklausel für die Beklagte nicht durchführbar wäre. Ein Interesse
der Beklagten an der Rationalisierung des Geschäftsablaufs rechtfertigt
es nicht, den Kunden undifferenziert und unbeschränkt für alle denkbaren
Mißbrauchsfälle einstehen zu lassen.
3. Zu Recht
hat das Berufungsgericht der Beklagten die Verwendung der Klausel
auch insoweit untersagt, als darin der Fortbestand der Kundenhaftung
nach Eingang der Verlustanzeige geregelt wird. Mit der Verlustanzeige
wird die Beklagte in die Lage versetzt, eine durch die vorausgegangene
grobe Fahrlässigkeit des Kunden verursachte Gefahr zu neutralisieren.
Es liegt allein in der Hand der Beklagten, durch unverzügliche Sperrung
der Karte einen Mißbrauch zu verhindern. Hierzu ist die Beklagte
auch verpflichtet. Kommt es dennoch zu einem Mißbrauch, ist hierfür
nicht mehr ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden, sondern eine
Pflichtverletzung der Beklagten ursächlich. Die Beklagte kann diese
Pflichtverletzung nicht unter Hinweis auf ein vorausgegangenes Verschulden
des Kunden für unbeachtlich erklären.
Verfahrensgang
- vorgehend
OLG Koblenz 2. Zivilsenat Urteil vom 12. April 1990 2 U
1157/88
- vorgehend
LG Mainz 14. Juni 1989 6 O 19/88
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