|

BGH 2. Zivilsenat
Urteil vom 9. März 1987 II ZR 238/86
BankAGB Nr 26
Abs 1 S 2 Fassung vom 1. April 1977, BankAGB Nr 4 Abs 3 S 2 Fassung
vom 1. April 1977, BGB § 665, BGB § 675
Geltung deutschen
Rechts für die Ausführung eines von einer im Elsaß ansässigen
französischen Bank erteilten Überweisungsauftrags; Maßgeblichkeit
der Empfängerbezeichnung für Gutschrift
Leitsatz
1. Zur Frage der
Geltung deutschen Rechts für einen Überweisungsauftrag, den eine im
Elsaß ansässige französische Bank einer deutschen Großbank erteilt.
2. Existiert
die im Überweisungsauftrag angegebene angebliche Kontonummer des
Zahlungsempfängers nicht, ist für die Empfängerbank trotz anders
lautender Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Empfängerbezeichnung
für die Gutschrift maßgebend.
Tatbestand
Die Klägerin, eine
Großbank, verlangt vom Beklagten die Rückzahlung eines Betrages, den
sie einem auf seinen Namen lautenden Girokonto angeblich irrtümlich
aufgrund eines Zahlungsauftrags gutgeschrieben hat. Die Societe Generale
Alsacienne de Banque, Strasbourg (Sogenal), erteilte der Klägerin
am 6. April 1979 über das S. W. I. F. T.-System namens der Societe
A., Strasbourg, einen Zahlungsauftrag über 6.281,98 DM zugunsten "Konto
Nr. 350 2010 N., K.-Weg 17, xxxx S." bei der Filiale München der Klägerin.
Da dort Empfänger und Konto nicht ermittelt werden konnten, wurde
der Auftrag an die Filiale S. der Klägerin weitergeleitet. Dort wurde
der Überweisungsbetrag dem Konto Nr. 246 4402 gutgeschrieben. Unter
dieser Nummer führte die Klägerin ein auf den Namen des Beklagten
"Karl-Heinz N." lautendes Konto. Im Kontoeröffnungsantrag hatte der
Beklagte als private Anschrift "K.-Weg 17" und als Anschrift seines
"Betriebs": "Im B. 18", jeweils in S., angegeben. Bei dem "Betrieb"
handelte es sich um die Treppen- und Metallbau N. GmbH, deren Alleingesellschafter
und -geschäftsführer der Beklagte war. Die Kontoverbindung zwischen
den Parteien wurde aufgelöst, nachdem die GmbH am 25. Februar 1981
wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen im Handelsregister gelöscht
worden war.
Nachdem Sogenal
im Februar 1984 der Klägerin mitgeteilt hatte, der richtige Name
des aus der Überweisung Begünstigten laute "H. A." und dieser unterhalte
bei der Zweigstelle der Klägerin in München das Konto Nr. 350 2010,
zahlte die Klägerin den überwiesenen Betrag der französischen Bank
zurück. Erst danach hat sie den Beklagten von diesem Vorgang unterrichtet
und die Rückzahlung des überwiesenen Betrages verlangt, weil dieser
irrtümlich gutgeschrieben worden sei.
Die Klägerin
hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 6.281,98 DM und 4%
Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte
ist der Klage entgegengetreten und hat geltend gemacht, nicht er,
sondern die GmbH sei Inhaberin des Kontos bei der Filiale der Klägerin
in S. gewesen. Der überwiesene Betrag sei nicht irrtümlich diesem
Konto gutgeschrieben worden. Die GmbH habe mit der Societe A. in
Geschäftsverbindung gestanden und dieser Stahltreppen geliefert,
die mit der Überweisung bezahlt worden seien. Mit dem gutgeschriebenen
Betrag habe er Forderungen von Gläubigern der GmbH beglichen.
Das Landgericht
hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen.
Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte
beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist
nicht begründet.
Das Berufungsgericht
geht davon aus, daß der überwiesene Betrag dem Beklagten zugeflossen
sei. Dieser sei Inhaber des Girokontos Nr. 246 4402 bei der Filiale
S. der Klägerin gewesen und nicht die GmbH. Für die Gutschrift auf
dem Konto des Beklagten habe es an einer wirksamen Anweisung gefehlt,
weil der Zahlungsempfänger nicht eindeutig bestimmt gewesen sei.
Die Klägerin sei mangels einer Fakultativklausel nicht berechtigt
gewesen, die Überweisung durch Gutschrift auf einem anderen als
dem angegebenen Konto auszuführen. Der Beklagte sei, auch wenn er
den Mangel der Anweisung nicht gekannt habe, durch die Gutschrift
auf Kosten der Klägerin ungerechtfertigt bereichert. Auf den Wegfall
der Bereicherung könne er sich nicht berufen. Der demnach grundsätzlich
bestehende Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei aber verwirkt.
Nach Ablauf von 5 Jahren habe sich der Beklagte darauf einrichten
dürfen, daß die Geschäftsverbindung der Parteien endgültig abgewickelt
sei und Forderungen der Klägerin nicht mehr bestünden. Dies hält
der rechtlichen Prüfung nur im Ergebnis stand.
1. Das Berufungsgericht
stellt allerdings aufgrund einer fehlerfreien Auslegung des Kontoeröffnungsantrages
zutreffend fest, daß der Beklagte Inhaber des bei der Klägerin in
S. geführten Girokontos Nr. 246 4402 war, auch wenn die GmbH ihren
Zahlungsverkehr darüber abwickelte. Dies greift die Revision als
ihr günstig nicht an; auch der Beklagte erhebt insoweit keine Rügen.
2. Verfehlt
ist jedoch die Ansicht des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe
grundsätzlich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen
den Beklagten zu. Es handelt sich vorliegend nicht - wie das Berufungsgericht
annimmt - um eine irrtümliche Überweisung an einen anderen als den
im Auftrag angegebenen Empfänger, die bereicherungsrechtlich der
von Anfang fehlenden Anweisung gleichzusetzen wäre (vgl. BGHZ 66,
372), sondern um die auftragsgemäße Ausführung einer Überweisung
an den vom Auftraggeber irrtümlich angegebenen Empfänger. Es liegt
also kein Mangel im Deckungsverhältnis, sondern allenfalls im Valutaverhältnis
(zwischen der Societe A. und dem Beklagten) vor. Eine etwaige Bereicherung
des Beklagten ist nur in diesem Verhältnis auszugleichen.
Die Klägerin
hat den Überweisungsauftrag der Sogenal durch Gutschrift auf dem
Konto des Beklagten ordnungsgemäß ausgeführt. Dies beurteilt sich
nach dem zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin, der französischen
Bank, bestehenden Rechtsverhältnis. Dieses unterliegt deutschem
Recht. Die Klägerin legt, wie gerichtsbekannt ist, ihren geschäftlichen
Beziehungen auch mit anderen Banken die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des privaten Bankgewerbes zugrunde. Diese sind auch Inhalt des Vertragsverhältnisses
zwischen der Klägerin und der Sogenal hinsichtlich des Überweisungsauftrags
geworden. Über die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in ein Vertragsverhältnis entscheidet im Bankrecht das Heimatrecht
derjenigen Bank, die die vertragstypische Leistung erbringt (vgl.
Canaris, Bankvertragsrecht 2. Ausg. Rdz. 2503). Das ist hier die
Klägerin, die den Überweisungsauftrag durch Gutschrift auf dem Konto
des Empfängers ausführen soll. Nach deutschem Recht bedarf es unter
Banken keiner ausdrücklichen Einbeziehungserklärung. Diese wird
in der Regel stillschweigend durch die Inanspruchnahme der Dienste
der Bank, die die vertragstypische Leistung erbringt, abgegeben.
Dies gilt jedenfalls auch für eine französische Bank, die, wie die
Sogenal, im Elsaß tätig ist und deswegen zwangsläufig häufig Kontakte
zu deutschen Banken hat und daher auch wissen muß, daß diese ihren
Geschäftsbeziehungen Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrundelegen.
Nach Nr. 26 Abs. 1 Satz 2 der zur Zeit der Erteilung des Überweisungsauftrags
geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin in der Fassung
vom 1. April 1977 (abgedr. bei Canaris aaO, S. 1284f.) ist für den
Überweisungsauftrag deutsches Recht maßgebend. Dies ist auch der
Standpunkt der Revision, wenn sie unter Hinweis auf deutsches Auftragsrecht
die Ansicht vertritt, daß die Klägerin im Verhältnis zur auftraggebenden
Bank berechtigt gewesen sei, die Kontonummer zu ändern.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats hat die beauftragte Bank beim Überweisungsauftrag
in aller Regel von der angegebenen Bezeichnung des Empfängers, nicht
dagegen von der Kontonummer auszugehen. Fallen Empfängerbezeichnung
und Kontonummer auseinander, ist die Empfängerbezeichnung maßgebend
(vgl. die Sen. Urt. v. 11.11.1968 - II ZR 228/66, LM BGB § 665 Nr.
5 = WM 1968, 1368; v. 31.1.1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308; BGHZ
68, 266, 268 und v. 28.11.1977 - II ZR 122/76, WM 1978, 367). Davon
weicht allerdings die Regelung in Nr. 4 Abs. 3 Satz 2 AGB-Banken
in der hier gültigen Fassung ab. Danach darf die Bank die angegebene
Kontonummer des Zahlungsempfängers sowie die angegebene Bankleitzahl
als maßgeblich ansehen. Ob diese, auf die elektronische Datenverarbeitung
zugeschnittene AGB-Bestimmung der Inhaltskontrolle standhalten würde,
hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Diese Frage
kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben. Nach dem von der Revision
verdeutlichten Vorbringen der Klägerin hat die im Überweisungsauftrag
angegebene Kontonummer überhaupt nicht existiert. In einem solchen
Falle versagt die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
der Beklagten, auch wenn sie rechtlich zulässig sein sollte. Es
bleibt dann auf jeden Fall bei dem Grundsatz, daß die Empfängerbezeichnung
maßgebend ist.
Die Klägerin
mußte sich sonach bei der Ausführung des Überweisungsauftrags nach
der Bezeichnung des Zahlungsempfängers richten. Die Angaben im Überweisungsauftrag
reichten aus, um den Beklagten als Empfänger eindeutig zu identifizieren.
Außer dem Vornamen "Karl-Heinz" waren alle dazu notwendigen Angaben
vorhanden: Nachname, Privatanschrift und Wohnort nebst Postleitzahl.
Daß der Beklagte der Empfänger der Überweisung sein sollte, ergab
sich somit mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Überweisungsauftrag,
so daß die Klägerin keine Zweifel hegen und vor der Gutschrift nicht
nochmals rückfragen mußte. Die Klägerin hat nach alldem den Überweisungsauftrag
ordnungsgemäß durch Gutschrift des überwiesenen Betrages auf dem
Konto des in der Überweisung angegebenen Empfängers ausgeführt.
Daraus folgt,
daß der Beklagte die Gutschrift nicht ohne rechtlichen Grund auf
Kosten der Klägerin erlangt hat. Der rechtliche Grund dafür lag
in dem wirksamen Überweisungsauftrag der Sogenal an die Klägerin
und in dem Girovertrag der Parteien. Verfehlt ist in diesem Zusammenhang
der Hinweis der Revision, es sei anerkannt, daß die Hausbank des
Empfängers irrtümliche Gutschriften kraft Leistungskondiktion zurückverlangen
könne. Sie übersieht dabei, daß es sich hier nicht um eine irrtümliche
Gutschrift seitens der Klägerin als Hausbank handelte. Der Irrtum
lag allenfalls beim Auftraggeber, der im Überweisungsauftrag einen
unrichtigen Empfänger angab. Darauf kann sich aber die Überweisungsbank
ihrem Kunden gegenüber nicht berufen.
Auch der Umstand,
daß die Klägerin den Überweisungsbetrag der Sogenal zurückbezahlt
hat, berechtigt sie nicht zur Rückforderung vom Beklagten. Da die
Klägerin den Überweisungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt hatte,
war sie zur Rückzahlung an die Sogenal nicht verpflichtet; sie handelte
insoweit auf eigenes Risiko. Daß der überwiesene Betrag - wie zugunsten
der Klägerin zu unterstellen ist - weder dem Beklagten noch der
GmbH rechtlich zustand, ändert ebenfalls am Ergebnis nichts. Dies
ist ein Problem des Valutaverhältnisses zwischen der Societe A.
und dem Beklagten, das zwischen diesen zu bereinigen ist. Der Klägerin
stehen daraus keine Ansprüche gegen den Beklagten zu.
Aus alldem folgt,
daß das Berufungsgericht im Ergebnis die Klage zu Recht abgewiesen
hat.
Verfahrensgang
- vorgehend
OLG Oldenburg
(Oldenburg) 13. Juni 1986 6
U 263/85
- vorgehend
LG Osnabrück
18. Oktober 1985 10
O 129/85
|