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JURIS

 

BGH 2. Zivilsenat Urteil vom 17. Mai 1984 II ZR 280/83

BGB § 670, BGB § 675, AGBG § 9

Leitsatz

Fälschungsrisiko bei Kreditkartenvertrag; Pflicht des Karteninhabers zur Prüfung der Schlußabrechnung

1. Das Kreditkartenunternehmen darf das Risiko der Fälschung von Belastungsbelegen durch Bedienstete von Vertragsunternehmen, denen die Kreditkarte bestimmungsgemäß ausgehändigt worden ist, nicht auf den Kreditkarteninhaber abwälzen.

2. Der Kreditkarteninhaber ist nicht verpflichtet, die Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens stets sofort nach Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen; es genügt, wenn dies alsbald nach der Rückkehr von einer, wenn auch längeren Reise, geschieht.

Orientierungssatz

Beweislast für die Echtheit der Unterschrift des Kreditkarteninhabers

1. Die Erteilung eines Auftrages ist Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch; die Beweislast für die Echtheit der Unterschrift des Karteninhabers auf den Belastungsbelegen und damit das Fälschungsrisiko trägt grundsätzlich das Kreditkartenunternehmen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. März 1983 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin gibt die V-Kreditkarte heraus. Der Beklagte war Inhaber einer solchen Karte. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin einen Betrag von 6.725,52 DM nebst Zinsen zu erstatten, den diese aufgrund von Belastungsbelegen, die mit dem Namen des Beklagten unterzeichnet waren, an Vertragsunternehmen gezahlt hat.

Dem Vertragsverhältnis der Parteien lagen die - auszugsweise wiedergegebenen - "Geschäftsbedingungen für die Ausgabe von V-Karten" der Klägerin zugrunde:

 
            

"3. Der Karteninhaber ermächtigt die Bank, für seine
Rechnung an Vertragsunternehmen Zahlung zu leisten,
wenn und soweit diese der Bank vom Karteninhaber
unterzeichnete V-Belastungs- bzw. V-Auszahlungsbelege
einreichen... Der Karteninhaber
wird der Bank alle Zahlungen erstatten, die diese
aufgrund der vom Karteninhaber unterzeichneten
V-Belastungs- oder V-Auszahlungsbelege
geleistet hat.
5. Die Bank wird dem Karteninhaber die Beträge, die
sie aufgrund der vom Karteninhaber unterzeichneten
V-Belastungs- und V-Auszahlungsbelege gezahlt
hat, monatlich in Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung
erfolgt in Deutscher Mark - unabhängig
davon, über welche Währung die Belastungs- oder
Auszahlungsbelege ausgestellt sind.
7. Sofern der Karteninhaber den Rechnungsbetrag
innerhalb von 25 Tagen nach Rechnungsdatum - eingehend
bei der Bank - zahlt, fallen keine Zinsen
an. Wenn und soweit der Rechnungsbetrag innerhalb
von 25 Tagen nicht bei der Bank eingeht, ist er
mit einem Satz von 1,5 % pro Monat zu verzinsen.
8. Der Karteninhaber ist verpflichtet, auf jeden Fall
10 % des jeweiligen Rechnungsbetrages, mindestens
jedoch 20,- DM binnen 25 Tagen nach Rechnungsdatum
zu zahlen. Bei nicht pünktlicher Zahlung dieses
Mindestbetrages wird - zusätzlich zu den Zinsen
gemäß Ziff. 7 - bei jeder folgenden Rechnungserteilung
bis zur Tilgung des Mindestbetrages ein
Betrag von je 5,- DM erhoben.
10. Die V-Karte bleibt Eigentum der Bank. Sie ist
sorgfältig aufzubewahren und der Bank auf
Verlangen herauszugeben.... Diebstahl, Verlust
oder sonstiges Abhandenkommen der V-Karte ist
der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Kommt der Karteninhaber dieser Verpflichtung nach,
entfällt seine Haftung für die mißbräuchliche
Benutzung der V-Karte durch Dritte nach dem
Eingang der Anzeige bei der Bank ganz, während er
vor dem Eingang der Anzeige bis zum Höchstbetrage
von 100,- DM haftet.
14. ...
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland."

Von Frühjahr 1981 bis Ende August 1981 war der Beklagte auf einer Geschäftsreise durch die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, während der er mehrere Kreditkarten, darunter auch die der Klägerin, verwendete.

Am 7. August 1981 kündigte die Klägerin den Kreditkartenvertrag fristlos, weil der Beklagte auf die monatlich übersandten Abrechnungen noch nichts bezahlt hatte. Den Schlußsaldo per 10. August 1981 bezifferte die Klägerin mit 26.640,54 DM. Am 2. September 1981 teilte der Beklagte der Klägerin brieflich mit, daß er nach Durchsicht seiner Unterlagen die Belastung nicht anerkennen könne. Nach seiner Aufstellung habe er die V-Karte mit höchstens 5.000 bis 7.000 DM belastet. Mit Schreiben vom 1. Februar, 12. und 22. März 1982 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Kopien von 43 Belastungsbelegen über einen Gesamtbetrag von 9.038,82 DM, die mit seinem Namen unterzeichnet waren. Davon anerkannte der Beklagte zunächst 15 Belege im Betrage von 1.430,03 DM als echt und ließ insoweit Teilanerkenntnisurteil gegen sich ergehen. Später anerkannte er die Unterschrift unter vier weiteren Belegen im Gesamtbetrage von 833,06 DM, während er die Unterschriften unter allen übrigen Belegen als gefälscht bezeichnete.

Unter Berücksichtigung einer Teilzahlung von 883,27 DM verlangt die Klägerin vom Beklagten jetzt noch 6.725,52 DM.

Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Als Anspruchsgrundlage kommen in erster Linie vertragliche Ansprüche gemäß Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin und §§ 675, 670 BGB in Betracht. Bei dem Vertrag zwischen dem Kreditkartenherausgeber und dem Karteninhaber handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB, durch den sich der Herausgeber gegen die Zahlung einer Vergütung verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Kreditkarteninhabers bei den Vertragsunternehmen zu tilgen. Kommt der Herausgeber dieser Verpflichtung nach, so steht ihm gemäß Nr. 3 Abs. 2 AGB und § 670 BGB ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Kreditkarteninhaber zu. Die Klägerin kann diesen Anspruch aber nur geltend machen, wenn ihren Zahlungen an die Vertragsunternehmen vom Beklagten unterzeichnete Belastungsbelege zugrunde lagen. Dies ergibt sich unmittelbar aus Nr. 3 Abs. 2 AGB, wonach der Karteninhaber alle Zahlungen zu erstatten hat, die der Herausgeber aufgrund der vom Inhaber unterzeichneten VISA-Belastungs belege geleistet hat. Diese Vertragsbestimmung ist im Zusammenhang damit zu sehen, daß der Karteninhaber in Nr. 3 Abs. 1 AGB den Herausgeber "ermächtigt, für seine Rechnung an Vertragsunternehmen Zahlungen zu leisten, wenn und soweit diese dem Herausgeber vom Karteninhaber unterzeichnete Belastungsbelege einreichen". Der vom Karteninhaber unterschriebene Belastungsbeleg stellt mithin die Weisung im Sinne von §§ 675, 665 BGB an den Kartenherausgeber dar, seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Vertragsunternehmen zu tilgen. Fehlt die Unterschrift oder ist sie gefälscht, liegt kein Auftrag vor und es entsteht auch kein Aufwendungserstattungsanspruch. Da die Erteilung eines Auftrags Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch ist, trägt grundsätzlich die Klägerin als Anspruchsstellerin die Beweislast für die Echtheit der Unterschrift des Karteninhabers auf den Belastungsbelegen und damit das Fälschungsrisiko.

Einen rechtlichen Gesichtspunkt, nach dem der Karteninhaber abweichend von dem vorstehenden Grundsatz das Fälschungsrisiko zu tragen hätte, das hier in Betracht kommt, gibt es nicht. In welchem Umfang das Mißbrauchsrisiko vertraglich auf den Karteninhaber abgewälzt ist, ergibt sich aus Nr. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Danach muß der Karteninhaber Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen der V-Karte unverzüglich der Klägerin anzeigen. Kommt er dieser Verpflichtung nach, entfällt seine Haftung für die mißbräuchliche Verwendung der Kreditkarte durch Dritte, nach dem Eingang der Anzeige ganz, während er für den vor Eingang der Anzeige entstandenen Schaden bis zum Höchstbetrage von 100 DM haftet. Auf diese Vertragsbestimmung kann sich die Klägerin hier aber nicht berufen, weil ihre Voraussetzungen nicht vorliegen.

Mangels gegenteiliger Feststellungen ist zugunsten des Beklagten von dessen Vortrag auszugehen, daß er die Kreditkarte weder verloren noch unbefugten Dritten überlassen hat. Da zur Herstellung aller Belege, auch derjenigen mit den angeblich gefälschten Unterschriften, die Kreditkarte des Beklagten benutzt worden ist, können die gefälschten Belege nur von Bediensteten der Vertragsunternehmen gefertigt worden sein, als sie die Karte in Händen hatten, um einen echten Belastungsbeleg herzustellen. Da die Daten der Kreditkarte durch einen Druckstempler auf den Belastungsbeleg übertragen werden, muß die Karte dem Personal des Vertragsunternehmens ausgehändigt werden. Deshalb besteht, was die Klägerin auch eingeräumt hat, die Möglichkeit, daß dabei weitere Belastungsbelege gestempelt und anschließend aufgrund der Unterschrift des Originalbelegs mit gefälschten Unterschriften versehen werden.

Es handelt sich dabei nicht um einen Mißbrauchsfall, wie er in Nr. 10 Abs. 2 AGB beschrieben ist. Der Unterschied besteht darin, daß hier die Kreditkarte von dem Bediensteten eines am Kreditkartenvertragsverhältnis beteiligten Unternehmens mißbraucht wird, dem sie zur zweckentsprechenden Verwendung, nämlich zur Ausstellung eines Belastungsbelegs, systemgemäß ausgehändigt werden muß. Dieser Fall des Mißbrauchs der Kreditkarte wird schon vom Wortlaut der AGB der Klägerin nicht umfaßt. Die Verlagerung dieses Risikos auf den Kreditkarteninhaber wäre aber auch mit § 9 AGBG nicht vereinbar. Im Gegensatz zu den Fällen des Diebstahls, Verlusts oder sonstigen Abhandenkommens, bei denen es sich um Gefahren aus der Sphäre des Kreditkarteninhabers handelt, gegen die er sich weitgehend schützen kann, kommt hier die Gefahr aus dem Bereich des Vertragsunternehmens, das die Klägerin aussucht und für ihr Kreditkartensystem zuläßt. Deshalb sind die Gefahren, die von unseriösen Vertragsunternehmen oder deren ungetreuen Angestellten ausgehen, nicht der Risikosphäre des Kreditkarteninhabers, sondern der Klägerin zuzurechnen. Eine Verlagerung dieses Risikos auf den Karteninhaber würde diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen belasten, weil er keinerlei Einfluß auf die Auswahl der Vertragsunternehmen und die Aufsicht über diese hat und deshalb sich vor diesen Gefahren nicht schützen kann.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich die Abwälzung des Fälschungsrisikos auf den Beklagten auch nicht damit begründen, dieser habe bei der Verwendung der Kreditkarte seine Sorgfaltspflichten verletzt.

Gemäß Nr. 10 Abs. 1 AGB hat der Karteninhaber die Pflicht, die V-Karte sorgfältig aufzubewahren. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe diese Pflicht schuldhaft verletzt. Obwohl es tatsächlich möglich sei, den Belastungsbeleg vor den Augen des Kreditkarteninhabers abzustempeln, habe der Beklagte seine Karte häufig an unbekannte Angestellte und Vertragsunternehmen ausgehändigt, ohne darauf zu achten, welchen Gebrauch sie davon machten. Damit verkennt das Berufungsgericht die Anforderungen, die an einen Kreditkarteninhaber vernünftigerweise gestellt werden können. Denn praktisch kann niemand die Verwendung der Kreditkarte lückenlos überwachen, nachdem er sie einem Bediensteten des Vertragsunternehmens ausgehändigt hat. Es handelt sich also nicht um einen Individualvorwurf, mit dem man die Regel durchbrechen könnte, daß das Kreditinstitut das Fälschungsrisiko trägt. Vielmehr würde ein typischer Vorgang zu Lasten des Kreditkarteninhabers geregelt, der in der Sphäre des Vertragsunternehmens und damit - im Verhältnis zum Kreditkarteninhaber - der Klägerin wurzelt. Daß dies nicht zulässig wäre, ist bereits ausgeführt worden. Der Kreditkartenbenutzer darf sich also, wenn er nicht triftige Anhaltspunkte für das Gegenteil hat, darauf verlassen, daß die Vertragsunternehmen die Kreditkarte nur bestimmungsgemäß verwenden. Da der Beklagte seine Kreditkarte nur Bediensteten von Vertragsunternehmen zur Herstellung von berechtigten Belastungsbelegen überlassen hat, hat er seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt.

Das Berufungsgericht hat den Beklagten schließlich für schadensersatzpflichtig gehalten, weil er den monatlichen Abrechnungen der Klägerin nicht und der Schlußabrechnung nur unsubstantiiert mit Schreiben vom 2. September 1981 widersprochen habe. Dadurch habe er es vereitelt, daß sich die Klägerin von den Vertragsunternehmen die Originale der Belastungsbelege beschaffte und damit den Beweis der Echtheit der Unterschriften führen konnte. Da die Vertragsunternehmen aufgrund ihrer vertraglichen Absprache mit der Klägerin die Belege nur 180 Tage aufbewahren müßten, habe die Klägerin auf sie nicht mehr zurückgreifen können, als der Beklagte erstmals in der Klagerwiderung vom 19. März 1982 die angeblich gefälschten Belege im einzelnen bezeichnet habe. Auch insoweit kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.

Dem Kreditkartenvertrag läßt sich eine Pflicht des Karteninhabers, während einer langdauernden Geschäftsreise die monatlichen Abrechnungen der Klägerin alsbald nach Eingang zu prüfen, nicht entnehmen. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Sie wäre auch mit dem Zweck der Kreditkarte nicht vereinbar. Der Vorteil einer Kreditkarte liegt für den Benutzer in der Bequemlichkeit und Sicherheit, die die bargeldlose Zahlung dieses Verfahrens mit sich bringt (vgl. Pütthoff, die Kreditkarte S. 19). Deshalb ist sie für den geschäftlichen Reiseverkehr besonders geeignet und wird dafür auch in besonderem Maße verwendet. Dies ist den Kreditkartenunternehmen bekannt und wird von ihnen auch gefördert (Firmenkreditkarte). Da aber Geschäftsreisen oft länger als einen Monat dauern oder der Karteninhaber schon wieder geschäftlich unterwegs ist, wenn die Monatsabrechnung eingeht, könnte dieser eine Pflicht zu sofortiger Prüfung häufig nicht oder nur unter unverhältnismäßig erschwerten Umständen (Nachsendeauftrag für die Monatsabrechnungen; Mitführen sämtlicher auf der Reise angefallener Belege) erfüllen. Dies aber würde dem Zweck des Kreditkartensystems, auf Reisen einen bequemen und sicheren Zahlungsverkehr zu gewährleisten, widersprechen. Mit diesem Zweck läßt sich daher nur eine Verpflichtung des Karteninhabers vereinbaren, die Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens alsbald nach Rückkehr von einer Reise auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nachgekommen. Er war unstreitig vom Frühjahr bis Ende August 1981 auf Geschäftsreise in den USA und in Kanada. Die monatlichen Abrechnungen gingen an die von ihm vertretene Firma in Deutschland. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen ihnen erst mit Schreiben vom 2. September 1981 widersprochen hat, so war dies noch rechtzeitig. Die Klägerin mußte vom Zugang dieses Schreibens an damit rechnen, daß sie jeden einzelnen Posten ihrer Abrechnung beweisen muß. Darauf mußte sie sich einrichten und gegebenenfalls die Originalbelege von den Vertragsunternehmen beschaffen. Die Klage läßt sich also nicht mit einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten begründen.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt sonach davon ab, ob die Klägerin die Echtheit der Unterschriften des Beklagten unter den Belastungsbelegen beweisen kann (§§ 440, 439, 416 ZPO). Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt, weil es von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen ist. Deswegen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird im weiteren Verlaufe des Verfahrens in tatrichterlicher Würdigung prüfen müssen, ob die Erklärungen des Beklagten über die Echtheit der Belastungsbelege den Anforderungen der §§ 439 Abs. 1, 138 ZPO genügen, oder ob der Beklagte nicht vielmehr im einzelnen über das bloße Bestreiten der Echtheit der Unterschriften hinaus die Umstände hätte aufzeigen müssen, die dagegen sprechen, daß er die Belastungsbelege selbst unterschrieben hat.

Verfahrensgang

  • vorgehend OLG München 22. März 1983 25 U 4175/82
  • vorgehend LG München II 16. Juni 1982 3 O 1258/82