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BGH 2. Zivilsenat
Urteil vom 17. Mai 1984 II ZR 280/83
BGB § 670, BGB
§ 675, AGBG § 9
Leitsatz
Fälschungsrisiko
bei Kreditkartenvertrag; Pflicht des Karteninhabers zur Prüfung
der Schlußabrechnung
1. Das Kreditkartenunternehmen
darf das Risiko der Fälschung von Belastungsbelegen durch Bedienstete
von Vertragsunternehmen, denen die Kreditkarte bestimmungsgemäß
ausgehändigt worden ist, nicht auf den Kreditkarteninhaber abwälzen.
2. Der Kreditkarteninhaber
ist nicht verpflichtet, die Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens
stets sofort nach Eingang auf ihre Richtigkeit zu prüfen; es genügt,
wenn dies alsbald nach der Rückkehr von einer, wenn auch längeren
Reise, geschieht.
Orientierungssatz
Beweislast
für die Echtheit der Unterschrift des Kreditkarteninhabers
1. Die Erteilung
eines Auftrages ist Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch;
die Beweislast für die Echtheit der Unterschrift des Karteninhabers
auf den Belastungsbelegen und damit das Fälschungsrisiko trägt grundsätzlich
das Kreditkartenunternehmen.
Tenor
Auf die Revision
des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 22. März 1983 aufgehoben und die Sache zur anderweiten
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin
gibt die V-Kreditkarte heraus. Der Beklagte war Inhaber einer solchen
Karte. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin einen Betrag von 6.725,52 DM nebst Zinsen zu erstatten,
den diese aufgrund von Belastungsbelegen, die mit dem Namen des
Beklagten unterzeichnet waren, an Vertragsunternehmen gezahlt hat.
Dem Vertragsverhältnis
der Parteien lagen die - auszugsweise wiedergegebenen - "Geschäftsbedingungen
für die Ausgabe von V-Karten" der Klägerin zugrunde:
"3. Der Karteninhaber ermächtigt die Bank, für seine
Rechnung an Vertragsunternehmen Zahlung zu leisten,
wenn und soweit diese der Bank vom Karteninhaber
unterzeichnete V-Belastungs- bzw. V-Auszahlungsbelege
einreichen... Der Karteninhaber
wird der Bank alle Zahlungen erstatten, die diese
aufgrund der vom Karteninhaber unterzeichneten
V-Belastungs- oder V-Auszahlungsbelege
geleistet hat.
5. Die Bank wird dem Karteninhaber die Beträge, die
sie aufgrund der vom Karteninhaber unterzeichneten
V-Belastungs- und V-Auszahlungsbelege gezahlt
hat, monatlich in Rechnung stellen. Die Rechnungsstellung
erfolgt in Deutscher Mark - unabhängig
davon, über welche Währung die Belastungs- oder
Auszahlungsbelege ausgestellt sind.
7. Sofern der Karteninhaber den Rechnungsbetrag
innerhalb von 25 Tagen nach Rechnungsdatum - eingehend
bei der Bank - zahlt, fallen keine Zinsen
an. Wenn und soweit der Rechnungsbetrag innerhalb
von 25 Tagen nicht bei der Bank eingeht, ist er
mit einem Satz von 1,5 % pro Monat zu verzinsen.
8. Der Karteninhaber ist verpflichtet, auf jeden Fall
10 % des jeweiligen Rechnungsbetrages, mindestens
jedoch 20,- DM binnen 25 Tagen nach Rechnungsdatum
zu zahlen. Bei nicht pünktlicher Zahlung dieses
Mindestbetrages wird - zusätzlich zu den Zinsen
gemäß Ziff. 7 - bei jeder folgenden Rechnungserteilung
bis zur Tilgung des Mindestbetrages ein
Betrag von je 5,- DM erhoben.
10. Die V-Karte bleibt Eigentum der Bank. Sie ist
sorgfältig aufzubewahren und der Bank auf
Verlangen herauszugeben.... Diebstahl, Verlust
oder sonstiges Abhandenkommen der V-Karte ist
der Bank unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Kommt der Karteninhaber dieser Verpflichtung nach,
entfällt seine Haftung für die mißbräuchliche
Benutzung der V-Karte durch Dritte nach dem
Eingang der Anzeige bei der Bank ganz, während er
vor dem Eingang der Anzeige bis zum Höchstbetrage
von 100,- DM haftet.
14. ...
Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland."
Von Frühjahr 1981
bis Ende August 1981 war der Beklagte auf einer Geschäftsreise durch
die Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada, während der er mehrere
Kreditkarten, darunter auch die der Klägerin, verwendete.
Am 7. August
1981 kündigte die Klägerin den Kreditkartenvertrag fristlos, weil
der Beklagte auf die monatlich übersandten Abrechnungen noch nichts
bezahlt hatte. Den Schlußsaldo per 10. August 1981 bezifferte die
Klägerin mit 26.640,54 DM. Am 2. September 1981 teilte der Beklagte
der Klägerin brieflich mit, daß er nach Durchsicht seiner Unterlagen
die Belastung nicht anerkennen könne. Nach seiner Aufstellung habe
er die V-Karte mit höchstens 5.000 bis 7.000 DM belastet. Mit Schreiben
vom 1. Februar, 12. und 22. März 1982 übersandte die Klägerin dem
Beklagten die Kopien von 43 Belastungsbelegen über einen Gesamtbetrag
von 9.038,82 DM, die mit seinem Namen unterzeichnet waren. Davon
anerkannte der Beklagte zunächst 15 Belege im Betrage von 1.430,03
DM als echt und ließ insoweit Teilanerkenntnisurteil gegen sich
ergehen. Später anerkannte er die Unterschrift unter vier weiteren
Belegen im Gesamtbetrage von 833,06 DM, während er die Unterschriften
unter allen übrigen Belegen als gefälscht bezeichnete.
Unter Berücksichtigung
einer Teilzahlung von 883,27 DM verlangt die Klägerin vom Beklagten
jetzt noch 6.725,52 DM.
Das Landgericht
hat durch Schlußurteil die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht
hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der
Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision
ist begründet.
Als Anspruchsgrundlage
kommen in erster Linie vertragliche Ansprüche gemäß Nr. 3 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Klägerin und §§ 675, 670 BGB in Betracht.
Bei dem Vertrag zwischen dem Kreditkartenherausgeber und dem Karteninhaber
handelt es sich um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag
gemäß § 675 BGB, durch den sich der Herausgeber gegen die Zahlung
einer Vergütung verpflichtet, die Verbindlichkeiten des Kreditkarteninhabers
bei den Vertragsunternehmen zu tilgen. Kommt der Herausgeber dieser
Verpflichtung nach, so steht ihm gemäß Nr. 3 Abs. 2 AGB und § 670
BGB ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen gegen den Kreditkarteninhaber
zu. Die Klägerin kann diesen Anspruch aber nur geltend machen, wenn
ihren Zahlungen an die Vertragsunternehmen vom Beklagten unterzeichnete
Belastungsbelege zugrunde lagen. Dies ergibt sich unmittelbar aus
Nr. 3 Abs. 2 AGB, wonach der Karteninhaber alle Zahlungen zu erstatten
hat, die der Herausgeber aufgrund der vom Inhaber unterzeichneten
VISA-Belastungs belege geleistet hat. Diese Vertragsbestimmung ist
im Zusammenhang damit zu sehen, daß der Karteninhaber in Nr. 3 Abs.
1 AGB den Herausgeber "ermächtigt, für seine Rechnung an Vertragsunternehmen
Zahlungen zu leisten, wenn und soweit diese dem Herausgeber vom
Karteninhaber unterzeichnete Belastungsbelege einreichen". Der vom
Karteninhaber unterschriebene Belastungsbeleg stellt mithin die
Weisung im Sinne von §§ 675, 665 BGB an den Kartenherausgeber dar,
seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Vertragsunternehmen zu tilgen.
Fehlt die Unterschrift oder ist sie gefälscht, liegt kein Auftrag
vor und es entsteht auch kein Aufwendungserstattungsanspruch. Da
die Erteilung eines Auftrags Anspruchsvoraussetzung für den Erstattungsanspruch
ist, trägt grundsätzlich die Klägerin als Anspruchsstellerin die
Beweislast für die Echtheit der Unterschrift des Karteninhabers
auf den Belastungsbelegen und damit das Fälschungsrisiko.
Einen rechtlichen
Gesichtspunkt, nach dem der Karteninhaber abweichend von dem vorstehenden
Grundsatz das Fälschungsrisiko zu tragen hätte, das hier in Betracht
kommt, gibt es nicht. In welchem Umfang das Mißbrauchsrisiko vertraglich
auf den Karteninhaber abgewälzt ist, ergibt sich aus Nr. 10 Abs.
2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Danach muß
der Karteninhaber Diebstahl, Verlust oder sonstiges Abhandenkommen
der V-Karte unverzüglich der Klägerin anzeigen. Kommt er dieser
Verpflichtung nach, entfällt seine Haftung für die mißbräuchliche
Verwendung der Kreditkarte durch Dritte, nach dem Eingang der Anzeige
ganz, während er für den vor Eingang der Anzeige entstandenen Schaden
bis zum Höchstbetrage von 100 DM haftet. Auf diese Vertragsbestimmung
kann sich die Klägerin hier aber nicht berufen, weil ihre Voraussetzungen
nicht vorliegen.
Mangels gegenteiliger
Feststellungen ist zugunsten des Beklagten von dessen Vortrag auszugehen,
daß er die Kreditkarte weder verloren noch unbefugten Dritten überlassen
hat. Da zur Herstellung aller Belege, auch derjenigen mit den angeblich
gefälschten Unterschriften, die Kreditkarte des Beklagten benutzt
worden ist, können die gefälschten Belege nur von Bediensteten der
Vertragsunternehmen gefertigt worden sein, als sie die Karte in
Händen hatten, um einen echten Belastungsbeleg herzustellen. Da
die Daten der Kreditkarte durch einen Druckstempler auf den Belastungsbeleg
übertragen werden, muß die Karte dem Personal des Vertragsunternehmens
ausgehändigt werden. Deshalb besteht, was die Klägerin auch eingeräumt
hat, die Möglichkeit, daß dabei weitere Belastungsbelege gestempelt
und anschließend aufgrund der Unterschrift des Originalbelegs mit
gefälschten Unterschriften versehen werden.
Es handelt sich
dabei nicht um einen Mißbrauchsfall, wie er in Nr. 10 Abs. 2 AGB
beschrieben ist. Der Unterschied besteht darin, daß hier die Kreditkarte
von dem Bediensteten eines am Kreditkartenvertragsverhältnis beteiligten
Unternehmens mißbraucht wird, dem sie zur zweckentsprechenden Verwendung,
nämlich zur Ausstellung eines Belastungsbelegs, systemgemäß ausgehändigt
werden muß. Dieser Fall des Mißbrauchs der Kreditkarte wird schon
vom Wortlaut der AGB der Klägerin nicht umfaßt. Die Verlagerung
dieses Risikos auf den Kreditkarteninhaber wäre aber auch mit §
9 AGBG nicht vereinbar. Im Gegensatz zu den Fällen des Diebstahls,
Verlusts oder sonstigen Abhandenkommens, bei denen es sich um Gefahren
aus der Sphäre des Kreditkarteninhabers handelt, gegen die er sich
weitgehend schützen kann, kommt hier die Gefahr aus dem Bereich
des Vertragsunternehmens, das die Klägerin aussucht und für ihr
Kreditkartensystem zuläßt. Deshalb sind die Gefahren, die von unseriösen
Vertragsunternehmen oder deren ungetreuen Angestellten ausgehen,
nicht der Risikosphäre des Kreditkarteninhabers, sondern der Klägerin
zuzurechnen. Eine Verlagerung dieses Risikos auf den Karteninhaber
würde diesen entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
belasten, weil er keinerlei Einfluß auf die Auswahl der Vertragsunternehmen
und die Aufsicht über diese hat und deshalb sich vor diesen Gefahren
nicht schützen kann.
Entgegen der
Ansicht des Berufungsgerichts läßt sich die Abwälzung des Fälschungsrisikos
auf den Beklagten auch nicht damit begründen, dieser habe bei der
Verwendung der Kreditkarte seine Sorgfaltspflichten verletzt.
Gemäß Nr. 10
Abs. 1 AGB hat der Karteninhaber die Pflicht, die V-Karte sorgfältig
aufzubewahren. Das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe diese
Pflicht schuldhaft verletzt. Obwohl es tatsächlich möglich sei,
den Belastungsbeleg vor den Augen des Kreditkarteninhabers abzustempeln,
habe der Beklagte seine Karte häufig an unbekannte Angestellte und
Vertragsunternehmen ausgehändigt, ohne darauf zu achten, welchen
Gebrauch sie davon machten. Damit verkennt das Berufungsgericht
die Anforderungen, die an einen Kreditkarteninhaber vernünftigerweise
gestellt werden können. Denn praktisch kann niemand die Verwendung
der Kreditkarte lückenlos überwachen, nachdem er sie einem Bediensteten
des Vertragsunternehmens ausgehändigt hat. Es handelt sich also
nicht um einen Individualvorwurf, mit dem man die Regel durchbrechen
könnte, daß das Kreditinstitut das Fälschungsrisiko trägt. Vielmehr
würde ein typischer Vorgang zu Lasten des Kreditkarteninhabers geregelt,
der in der Sphäre des Vertragsunternehmens und damit - im Verhältnis
zum Kreditkarteninhaber - der Klägerin wurzelt. Daß dies nicht zulässig
wäre, ist bereits ausgeführt worden. Der Kreditkartenbenutzer darf
sich also, wenn er nicht triftige Anhaltspunkte für das Gegenteil
hat, darauf verlassen, daß die Vertragsunternehmen die Kreditkarte
nur bestimmungsgemäß verwenden. Da der Beklagte seine Kreditkarte
nur Bediensteten von Vertragsunternehmen zur Herstellung von berechtigten
Belastungsbelegen überlassen hat, hat er seine Sorgfaltspflicht
nicht verletzt.
Das Berufungsgericht
hat den Beklagten schließlich für schadensersatzpflichtig gehalten,
weil er den monatlichen Abrechnungen der Klägerin nicht und der
Schlußabrechnung nur unsubstantiiert mit Schreiben vom 2. September
1981 widersprochen habe. Dadurch habe er es vereitelt, daß sich
die Klägerin von den Vertragsunternehmen die Originale der Belastungsbelege
beschaffte und damit den Beweis der Echtheit der Unterschriften
führen konnte. Da die Vertragsunternehmen aufgrund ihrer vertraglichen
Absprache mit der Klägerin die Belege nur 180 Tage aufbewahren müßten,
habe die Klägerin auf sie nicht mehr zurückgreifen können, als der
Beklagte erstmals in der Klagerwiderung vom 19. März 1982 die angeblich
gefälschten Belege im einzelnen bezeichnet habe. Auch insoweit kann
dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden.
Dem Kreditkartenvertrag
läßt sich eine Pflicht des Karteninhabers, während einer langdauernden
Geschäftsreise die monatlichen Abrechnungen der Klägerin alsbald
nach Eingang zu prüfen, nicht entnehmen. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ergibt sich eine solche Verpflichtung nicht. Sie wäre auch mit dem
Zweck der Kreditkarte nicht vereinbar. Der Vorteil einer Kreditkarte
liegt für den Benutzer in der Bequemlichkeit und Sicherheit, die
die bargeldlose Zahlung dieses Verfahrens mit sich bringt (vgl.
Pütthoff, die Kreditkarte S. 19). Deshalb ist sie für den geschäftlichen
Reiseverkehr besonders geeignet und wird dafür auch in besonderem
Maße verwendet. Dies ist den Kreditkartenunternehmen bekannt und
wird von ihnen auch gefördert (Firmenkreditkarte). Da aber Geschäftsreisen
oft länger als einen Monat dauern oder der Karteninhaber schon wieder
geschäftlich unterwegs ist, wenn die Monatsabrechnung eingeht, könnte
dieser eine Pflicht zu sofortiger Prüfung häufig nicht oder nur
unter unverhältnismäßig erschwerten Umständen (Nachsendeauftrag
für die Monatsabrechnungen; Mitführen sämtlicher auf der Reise angefallener
Belege) erfüllen. Dies aber würde dem Zweck des Kreditkartensystems,
auf Reisen einen bequemen und sicheren Zahlungsverkehr zu gewährleisten,
widersprechen. Mit diesem Zweck läßt sich daher nur eine Verpflichtung
des Karteninhabers vereinbaren, die Abrechnungen des Kreditkartenunternehmens
alsbald nach Rückkehr von einer Reise auf ihre Richtigkeit zu überprüfen.
Dieser Verpflichtung ist der Beklagte nachgekommen. Er war unstreitig
vom Frühjahr bis Ende August 1981 auf Geschäftsreise in den USA
und in Kanada. Die monatlichen Abrechnungen gingen an die von ihm
vertretene Firma in Deutschland. Wenn der Beklagte unter diesen
Umständen ihnen erst mit Schreiben vom 2. September 1981 widersprochen
hat, so war dies noch rechtzeitig. Die Klägerin mußte vom Zugang
dieses Schreibens an damit rechnen, daß sie jeden einzelnen Posten
ihrer Abrechnung beweisen muß. Darauf mußte sie sich einrichten
und gegebenenfalls die Originalbelege von den Vertragsunternehmen
beschaffen. Die Klage läßt sich also nicht mit einer Schadensersatzverpflichtung
des Beklagten begründen.
Die Entscheidung
des Rechtsstreits hängt sonach davon ab, ob die Klägerin die Echtheit
der Unterschriften des Beklagten unter den Belastungsbelegen beweisen
kann (§§ 440, 439, 416 ZPO). Mit dieser Frage hat sich das Berufungsgericht
- von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt, weil es
von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen ist. Deswegen muß das
angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dieses wird im weiteren Verlaufe des Verfahrens in tatrichterlicher
Würdigung prüfen müssen, ob die Erklärungen des Beklagten über die
Echtheit der Belastungsbelege den Anforderungen der §§ 439 Abs.
1, 138 ZPO genügen, oder ob der Beklagte nicht vielmehr im einzelnen
über das bloße Bestreiten der Echtheit der Unterschriften hinaus
die Umstände hätte aufzeigen müssen, die dagegen sprechen, daß er
die Belastungsbelege selbst unterschrieben hat.
Verfahrensgang
- vorgehend
OLG München 22. März 1983 25 U 4175/82
- vorgehend
LG München II 16. Juni 1982 3 O 1258/82
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