CBL - Journal Issue March 2004
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Anspruch auf Gutschrift bei einer institutsinternen elektronischen Überweisung erst mit Zustandekommen des Überweisungsvertrags?
Anmerkung zu OLG Koblenz v. 02.10.2003, 7 U 152/03 – nicht rkr.
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Martin Brück von Oertzen*,
Kanzlei Wolter - Hoppenberg, Hamm


CBL Web-Doc. 2/2004


Das Urteil des OLG Koblenz vom 02.10.2003 beschäftigt sich mit einer Frage von grundlegender Bedeutung für den Bankenverkehr mittels Datenfernübertragung und wird daher insbesondere für das Internet-Banking weit reichende Konsequenzen haben.

Der Entscheidung lag (vereinfacht) folgender Sachverhalt zu Grunde: Sowohl der Überweisende als auch der später klagende Überweisungsempfänger unterhielten ein Konto bei derselben, später beklagten Bank. Dem Konto des Klägers wurde „am frühen Vormittag“ des 30.04.2003 auf Anweisung des Überweisenden ein Zahlungseingang in Höhe von 15.752,80 Euro gutgeschrieben. Die Anweisung geschah im Wege des Electronic Banking über das Btx-System. Um 10.59 Uhr desselben Tages stornierte die beklagte Bank die Gutschrift wieder. Hierüber wurde die Klägerin unverzüglich telefonisch unterrichtet. Zu diesem Zeitpunkt war die Gutschrift nicht auf den Kontoauszügen vermerkt oder per Onlinezugriff auf das Konto abrufbar. Jedoch war sehr wohl der auf Grund der Gutschrift erhöhte Gesamtkontostand online abrufbar. Der Kontoauszug, den die Klägerin am 30.04.2002 erstellen ließ, wies ebenso wie der EDV-Kontoauszug sowohl die Gutschrift als auch die Gegenbuchung aus, die als „Auftrag“ gekennzeichnet war.

Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Auszahlung des gutgeschriebenen Betrages in Anspruch. Vor dem LG Koblenz hatte seine Klage Erfolg. Das OLG Koblenz änderte indes die Entscheidung der Vorinstanz ab und wies die Klage vollumfänglich ab. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus: Die Gutschrift eines bestimmten Betrages auf einem Konto stelle ein abstraktes Schuldversprechen dar, das zu seiner Wirksamkeit der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung seitens der Bank bedürfe. Die Abgabe der Willenserklärung hänge davon ab, auf welche Weise die Buchung vorgenommen werde. Bei einer „manuellen“ Buchung trete der rechtsgeschäftliche Wille der Bank bereits im Augenblick der Buchung zu Tage. Bei einer Buchung im Wege der EDV sei dies jedoch anders: Hier sei zu berücksichtigen, dass die Buchung automatisch und ohne Überprüfung seitens der Bank erfolge. Die Gutschrift stehe daher regelmäßig unter dem Vorbehalt der sog. „Nachdisposition“, in der erst die Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung, die Einhaltung des Abkommens über den Überweisungsverkehr und das Vorliegen eines Widerrufs geprüft werde. Zusätzlich zur Gutschrift auf dem Konto sei daher ein willentlicher Organisationsakt der Bank erforderlich, durch den die Bank „mit äußerlich erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger zugänglich“ mache. Bis zu einem solchen Organisationsakt, der erfolgen könne durch vorbehaltsloses Absenden der Kontoauszüge, deren Bereitstellung oder durch Zurverfügungstellen des Datenbestandes über einen Kontoauszugdrucker oder online (sog. autorisierte Abrufpräsenz). Bis zu einem solchen Organisationsakt sei die Gutschrift unverbindlich und könne von der Bank wieder rückgängig gemacht werden.

Im vorliegenden Fall sei die Gutschrift auf Grund einer institutsinternen Überweisung durch einen anderen Bankkunden erfolgt. Eine willentliche Mitwirkung der Bank habe bis zur Rückbuchung nicht vorgelegen. Allein in der Erhöhung des Kontosaldos könne eine willentliche Datenfreischaltung nicht gesehen werden. Im Zeitpunkt der willentlichen Datenfreigabe sei neben der Gutschrift auch die Stornierung der Gutschrift ausgewiesen gewesen. Daher bestehe kein Auszahlungsanspruch auf Grund der Gutschrift.

Ein Anspruch auf Gutschrift des Betrages bestehe im Übrigen ebenfalls nicht. Ein solcher konnte sich ergeben aus §§ 676 f, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB (anwendbar gem. Art. 228 Abs. 1, 2 EGBGB). Gem. § 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB sei ein eingehender Überweisungsbetrag nur dann dem Konto des Kunden gutzuschreiben, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung nach § 676 d Abs. 2 Satz 1 BGB eingegangen sei. Nach Auffassung des OLG Koblenz sind diese Normen auf den Geschäftsverkehr zwischen verschiedenen Kreditinstituten (sog. Interbankenverkehr) zugeschnitten, bei einer hausinternen Überweisung seien die Normen daher entsprechend auszulegen. Der Gutschrift im Sinne von § 676 f BGB entspreche die Belastungsbuchung beim Überweisenden. Im Falle des Internetbanking stehe auch die Belastung des Kontos des Überweisenden unter dem Vorbehalt der Nachdisposition. Diese falle zusammen mit dem Zustandekommen des Überweisungsvertrages. Die Überweisung sei nicht mehr, wie nach früherer allgemeiner Auffassung, als einseitige Anweisung, sondern nach § 676 a Abs. 1 Satz 1 BGB als Vertrag zu qualifizieren. Ein solcher Vertrag sei im vorliegenden Fall nicht zu Stande gekommen.

Der Antrag zum Abschluss es Überweisungsvertrages liege beim Internetbanking durch die Freigabe des Überweisungsauftrages durch den Kunden mittels PIN und TAN. Der Antrag gehe zu, wenn die Möglichkeit der Verarbeitung durch die Bank bestehe. Dies sei vorliegend durch die Onlinebuchung erfolgt.

Indes sei nach neuem Recht auch die Annahme des Antrages erforderlich. Diese liege in der Regel in der Bearbeitung der Überweisung durch die Bank; ein Zugang der Erklärung sei gem. § 151 BGB in der Regel entbehrlich. In Betracht komme auch die Annahme durch Schweigen gem. § 362 Abs. 1 HGB. Erfolge aber die Abbuchung im Onlinezugriff ohne Mitwirkung der Bank, so könne hierin nicht die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Überweisungsvertrages gesehen werden. Erst in der erforderlichen Nachdisposition liege eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Bank, die im vorliegenden Fall allerdings zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Antrag auf Abschluss eines Überweisungsvertrages nicht angenommen worden sei.

Auch das Schweigen der beklagten Bank bis zur Stornierung führe nicht gem. § 362 Abs. 1 HGB zum Zustandekommen eines Überweisungsvertrages. Ein schuldhaftes Zögern der Bank im Sinne von § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht erkennbar. Die Überweisung sei zwar schon am 29.04.2002 veranlasst worden, jedoch nach § 676 a Abs. 2 Satz 1 BGB baldmöglichst zu bewirken. Diese Frist werde in § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BGB genauer definiert als ein Bankgeschäftstag. Nach Auffassung des OLG Koblenz ist die Frist von einem Bankgeschäftstag zur Ausfüllung des Begriffes der Unverzüglichkeit heranzuziehen. Da die beklagte Bank die Überweisung noch am Vormittag des 30.04.2002 storniert habe, sei ein Überweisungsvertrag durch Schweigen nicht zu Stande gekommen.

Der Kläger habe gegen die beklagte Bank daher keinen Anspruch auf Gutschrift des streitigen Betrages.

Das OLG Koblenz hat die Revision gegen die Entscheidung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.


Die Entscheidung des OLG Koblenz vermag in ihrer Argumentation weitgehend zu überzeugen. Leider ist sie an manchen Stellen ungenau und gerät daher insgesamt zu bankenfreundlich.

Zutreffend ist der Ansatzpunkt des OLG Koblenz. In Betracht kommen sowohl ein Zahlungsanspruch des Klägers aus einer Gutschrift als auch ein Anspruch auf Gutschrift der Überweisung auf seinem Konto. Beide Ansprüche sind sorgfältig zu trennen.

Die Gutschrift stellt nach nahezu einhelliger Auffassung ein abstraktes Schuldversprechen, mithin einen Vertrag dar2. Notwendig sind daher Antrag und Annahme, wobei der Zugang Annahme im Regelfall nach § 151 BGB entbehrlich sein wird. Relevant war im vorliegenden Fall aber die Frage, in welchem Verhalten der Bank der Antrag liegt. In Betracht kam nämlich einerseits die (erfolgte) Erhöhung des Saldos des klägerischen Kontos, andererseits der (nicht erfolgte) Ausweis der Buchung im Kontoauszug. Das OLG Koblenz stellt sich auf den Standpunkt, relevant sei erst der Ausweis der Buchung im Kontoauszug, da die Erhöhung des Kontosaldos automatisch erfolge und nicht von einem Willensakt der Bank getragen sei3. Dies trifft jedenfalls für das Onlinebanking im sog. Real-Time-Verfahren zu und entspricht auch der Auffassung des BGH4. Indes überzeugt die Argumentation des OLG Koblenz nicht völlig: Relevant gewesen wäre nämlich, ob die Bank bei dem Ausweis des erhöhten Saldos den Kunden zugleich darauf hingewiesen hat, dass der Saldo sich auf Grund der notwendigen Nachdisposition noch verändern kann. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, so musste der Kunde davon ausgehen, dass ihm der Kontensaldo tatsächlich zur Verfügung stand. Zwar kann auch dieser Rechtsscheinstatbestand eine Willenserklärung der Bank nicht ersetzen. Jedoch könnte durchaus auch in der prüfungslosen Übernahme der Transaktion ohne Hinweis auf die Nachbearbeitung bereits eine Willenserklärung der Bank gesehen werden. Lässt sich die Bank auf das Real-Time-Banking ein, so obliegt es ihr, den Kunden darüber in Kenntnis zu setzen, dass Buchungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen. Unterlässt sie dies, muss ihr die Gutschrift als automatisierte Willenserklärung5 zugerechnet werden. Das Risiko für die Zurechnung dieser automatisierten Willenserklärung liegt eindeutig in der Sphäre der Bank, zumal da das Internet-Banking für die Banken mit erheblichen Vorteilen verbunden ist6. Durch einfache und deshalb zumutbare Maßnahme wäre den Banken ein derartiger Hinweis auf die Nachdisposition möglich7.


Auch die Ausführungen zum Zustandekommen eines Überweisungsvertrages sind im Wesentlichen zutreffend. Richtig ist, dass die Überweisung nach dem nunmehr eindeutigen Gesetzestext keine einseitige Anweisung, sondern einen Vertrag darstellt8. Notwendig sind daher zwei einander entsprechende Willenserklärungen, Antrag und Annahme. Auch eine elektronische Willenserklärung ist eine vollwertige Willenserklärung im Sinne des BGB. Insofern liegt der Antrag auf Abschluss eines Überweisungsvertrages tatsächlich in der Freigabe der Daten durch den Kunden mittels PIN und TAN9. Auf den Zeitpunkt des Zugangs kam es im vorliegende Fall nicht an, da die Erklärung des Überweisenden der Bank unstreitig zugegangen war10.

Problematisch war demgegenüber die Frage, ob die Bank den Antrag bereits angenommen hatte. In diesem Fall hätte sich wegen des Vorliegens einer Hausüberweisung ein Anspruch des Klägers auf Gutschrift aus §§ 676 f, 676 g BGB ergeben, auch wenn der Überweisungsvertrag selbst kein Vertrag zu Gunsten Dritter ist. In dem Moment, in dem der Überweisungsvertrag wirksam geschlossen ist, ist bei einer Hausüberweisung das Geld zugleich „eingegangen“ im Sinne von § 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB, sodass gleichwohl ein Anspruch auf Gutschrift besteht.

Der Antrag des Überweisenden bedurfte indes der Annahme durch die Bank. Auch hier stellt sich also die Frage, welches Verhalten der Bank erforderlich ist, um von einer Annahme ausgehen zu können. Das OLG Koblenz lässt die Buchung unter dem Vorbehalt der Nachdisposition nicht genügen. Die Annahme soll vielmehr erst in der erforderlichen Nachdisposition selbst liegen. Diese Annahme vermag zu überzeugen. Auf die Frage, ob bei der Gutschrift des Betrages unter Vorbehalt der Nachdisposition auf dem Konto des Überweisungsempfängers dieser über den Vorbehalt informiert wurde, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Überweisungsvertrages ist gegenüber dem Überweisenden, nicht gegenüber dem Überweisungsempfänger zu erklären. Relevant ist also, ob die Bank gegenüber dem Überweisenden den Eindruck erweckt haben kann, die Überweisung werde ausgeführt werden. Wird der Saldo des Kontos des Überweisenden im Real-Time-Verfahren um den Überweisungsbetrag verringert, so wäre gegenüber dem Überweisenden die Erklärung erforderlich, die Verringerung stehe unter dem Vorbehalt eventueller Nachdispositionen. Unterlässt die Bank einen solchen Hinweis, so muss der Überweisende davon ausgehen, dass die Bank seinen Überweisungsauftrag auch angenommen hat. Das Risiko für diese Fehlinterpretation liegt nämlich in der Sphäre der Bank, die durch eine entsprechende Erklärung dieses Risiko leicht abwenden kann.

Im Ergebnis vermag die Entscheidung des OLG Koblenz daher sicherlich zu überzeugen, zumal da davon auszugehen ist, dass die Banken mittlerweile einen entsprechenden Hinweis auf eventuelle Nachdispositionen erteilen. Die Begründung der Entscheidung hätte jedoch akzentuierter die Risikoverteilung zwischen den Banken und ihren Kunden herausarbeiten können.



* Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Wolter Hoppenberg in Hamm.

1 AZ des BGH: XI ZR 338/03

2 Sprau, in: Palandt, § 676 f BGB Rn. 10 m. w. N.

3 Ähnlich Sprau, in: Palandt, § 676 f BGB Rn. 10.

4 BGH NJW 2000, 804 f.
(http://rechtsinformatik.jura.uni-sb.de/cbl/decisions/BGH_1999_XIZR98-99.htm)

5 „Computererklärung“, vgl. hierzu Wiesgickl, WM 2000, 1039, 1044.

6 Wiesgickl, WM 2000, 1039.

7 Vgl. zur Verpflichtung der Banken, ihre Kunden durch derartige Maßnahmen vor Schaden zu bewahren, LG Nürnberg-Fürth, ZIP 2001, 786, 787 f.
(http://www.gassner.de/escher/u-nbg.html mit Anmerkungen von Dr. Markus Escher)

8 H. M., BT-Drs. 14/745 v. 12.04.1999 (http://dip.bundestag.de/btd/14/007/1400745.pdf), S. 18; Sprau, in: Palandt, § 676 a BGB Rn. 9; Klamt/Koch, NJW 1999, 2776; Wilkens, MDR 1999, 1236, 1237; teilw. a. A. Grundmann, WM 2000, 2269, 2273 ff.

9 Wiesgickl, WM 2000, 1039, 1045.

10 Vgl. hierzu Wiesgickl, WM 2000, 1039, 1045 f.



[online: 04/27/2004]

 

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