Anspruch
auf Gutschrift bei einer institutsinternen elektronischen Überweisung
erst mit Zustandekommen des Überweisungsvertrags?
Anmerkung zu OLG Koblenz v. 02.10.2003, 7 U 152/03 – nicht
rkr. 1
Martin
Brück von Oertzen*,
Kanzlei
Wolter - Hoppenberg, Hamm
CBL
Web-Doc. 2/2004
Das
Urteil des OLG Koblenz vom 02.10.2003 beschäftigt sich mit
einer Frage von grundlegender Bedeutung für den Bankenverkehr
mittels Datenfernübertragung und wird daher insbesondere für
das Internet-Banking weit reichende Konsequenzen haben.
Der Entscheidung lag (vereinfacht) folgender Sachverhalt zu Grunde:
Sowohl der Überweisende als auch der später klagende Überweisungsempfänger
unterhielten ein Konto bei derselben, später beklagten Bank.
Dem Konto des Klägers wurde „am frühen Vormittag“
des 30.04.2003 auf Anweisung des Überweisenden ein Zahlungseingang
in Höhe von 15.752,80 Euro gutgeschrieben. Die Anweisung geschah
im Wege des Electronic Banking über das Btx-System. Um 10.59
Uhr desselben Tages stornierte die beklagte Bank die Gutschrift
wieder. Hierüber wurde die Klägerin unverzüglich
telefonisch unterrichtet. Zu diesem Zeitpunkt war die Gutschrift
nicht auf den Kontoauszügen vermerkt oder per Onlinezugriff
auf das Konto abrufbar. Jedoch war sehr wohl der auf Grund der Gutschrift
erhöhte Gesamtkontostand online abrufbar. Der Kontoauszug,
den die Klägerin am 30.04.2002 erstellen ließ, wies ebenso
wie der EDV-Kontoauszug sowohl die Gutschrift als auch die Gegenbuchung
aus, die als „Auftrag“ gekennzeichnet war.
Der Kläger nimmt die Beklagte nunmehr auf Auszahlung des gutgeschriebenen
Betrages in Anspruch. Vor dem LG Koblenz hatte seine Klage Erfolg.
Das OLG Koblenz änderte indes die Entscheidung der Vorinstanz
ab und wies die Klage vollumfänglich ab. Zur Begründung
führt es im Wesentlichen aus: Die Gutschrift eines bestimmten
Betrages auf einem Konto stelle ein abstraktes Schuldversprechen
dar, das zu seiner Wirksamkeit der Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung
seitens der Bank bedürfe. Die Abgabe der Willenserklärung
hänge davon ab, auf welche Weise die Buchung vorgenommen werde.
Bei einer „manuellen“ Buchung trete der rechtsgeschäftliche
Wille der Bank bereits im Augenblick der Buchung zu Tage. Bei einer
Buchung im Wege der EDV sei dies jedoch anders: Hier sei zu berücksichtigen,
dass die Buchung automatisch und ohne Überprüfung seitens
der Bank erfolge. Die Gutschrift stehe daher regelmäßig
unter dem Vorbehalt der sog. „Nachdisposition“, in der
erst die Übereinstimmung von Kontonummer und Empfängerbezeichnung,
die Einhaltung des Abkommens über den Überweisungsverkehr
und das Vorliegen eines Widerrufs geprüft werde. Zusätzlich
zur Gutschrift auf dem Konto sei daher ein willentlicher Organisationsakt
der Bank erforderlich, durch den die Bank „mit äußerlich
erkennbarem Rechtsbindungswillen die Daten der Gutschrift dem Überweisungsempfänger
zugänglich“ mache. Bis zu einem solchen Organisationsakt,
der erfolgen könne durch vorbehaltsloses Absenden der Kontoauszüge,
deren Bereitstellung oder durch Zurverfügungstellen des Datenbestandes
über einen Kontoauszugdrucker oder online (sog. autorisierte
Abrufpräsenz). Bis zu einem solchen Organisationsakt sei die
Gutschrift unverbindlich und könne von der Bank wieder rückgängig
gemacht werden.
Im vorliegenden Fall sei die Gutschrift auf Grund einer institutsinternen
Überweisung durch einen anderen Bankkunden erfolgt. Eine willentliche
Mitwirkung der Bank habe bis zur Rückbuchung nicht vorgelegen.
Allein in der Erhöhung des Kontosaldos könne eine willentliche
Datenfreischaltung nicht gesehen werden. Im Zeitpunkt der willentlichen
Datenfreigabe sei neben der Gutschrift auch die Stornierung der
Gutschrift ausgewiesen gewesen. Daher bestehe kein Auszahlungsanspruch
auf Grund der Gutschrift.
Ein Anspruch auf Gutschrift des Betrages bestehe im Übrigen
ebenfalls nicht. Ein solcher konnte sich ergeben aus §§
676 f, 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB (anwendbar gem. Art. 228 Abs. 1,
2 EGBGB). Gem. § 676 g Abs. 1 Satz 1 BGB sei ein eingehender
Überweisungsbetrag nur dann dem Konto des Kunden gutzuschreiben,
wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine Mitteilung nach § 676 d
Abs. 2 Satz 1 BGB eingegangen sei. Nach Auffassung des OLG Koblenz
sind diese Normen auf den Geschäftsverkehr zwischen verschiedenen
Kreditinstituten (sog. Interbankenverkehr) zugeschnitten, bei einer
hausinternen Überweisung seien die Normen daher entsprechend
auszulegen. Der Gutschrift im Sinne von § 676 f BGB entspreche
die Belastungsbuchung beim Überweisenden. Im Falle des Internetbanking
stehe auch die Belastung des Kontos des Überweisenden unter
dem Vorbehalt der Nachdisposition. Diese falle zusammen mit dem
Zustandekommen des Überweisungsvertrages. Die Überweisung
sei nicht mehr, wie nach früherer allgemeiner Auffassung, als
einseitige Anweisung, sondern nach § 676 a Abs. 1 Satz 1 BGB
als Vertrag zu qualifizieren. Ein solcher Vertrag sei im vorliegenden
Fall nicht zu Stande gekommen.
Der Antrag zum Abschluss es Überweisungsvertrages liege beim
Internetbanking durch die Freigabe des Überweisungsauftrages
durch den Kunden mittels PIN und TAN. Der Antrag gehe zu, wenn die
Möglichkeit der Verarbeitung durch die Bank bestehe. Dies sei
vorliegend durch die Onlinebuchung erfolgt.
Indes sei nach neuem Recht auch die Annahme des Antrages erforderlich.
Diese liege in der Regel in der Bearbeitung der Überweisung
durch die Bank; ein Zugang der Erklärung sei gem. § 151
BGB in der Regel entbehrlich. In Betracht komme auch die Annahme
durch Schweigen gem. § 362 Abs. 1 HGB. Erfolge aber die Abbuchung
im Onlinezugriff ohne Mitwirkung der Bank, so könne hierin
nicht die Annahme des Antrags auf Abschluss eines Überweisungsvertrages
gesehen werden. Erst in der erforderlichen Nachdisposition liege
eine rechtsgeschäftliche Erklärung der Bank, die im vorliegenden
Fall allerdings zu dem Ergebnis geführt habe, dass der Antrag
auf Abschluss eines Überweisungsvertrages nicht angenommen
worden sei.
Auch das Schweigen der beklagten Bank bis zur Stornierung führe
nicht gem. § 362 Abs. 1 HGB zum Zustandekommen eines Überweisungsvertrages.
Ein schuldhaftes Zögern der Bank im Sinne von § 121 Abs.
1 Satz 1 BGB sei nicht erkennbar. Die Überweisung sei zwar
schon am 29.04.2002 veranlasst worden, jedoch nach § 676 a
Abs. 2 Satz 1 BGB baldmöglichst zu bewirken. Diese Frist werde
in § 676 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 BGB genauer definiert
als ein Bankgeschäftstag. Nach Auffassung des OLG Koblenz ist
die Frist von einem Bankgeschäftstag zur Ausfüllung des
Begriffes der Unverzüglichkeit heranzuziehen. Da die beklagte
Bank die Überweisung noch am Vormittag des 30.04.2002 storniert
habe, sei ein Überweisungsvertrag durch Schweigen nicht zu
Stande gekommen.
Der Kläger habe gegen die beklagte Bank daher keinen Anspruch
auf Gutschrift des streitigen Betrages.
Das OLG Koblenz hat die Revision gegen die Entscheidung wegen der
grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen.
Die Entscheidung
des OLG Koblenz vermag in ihrer Argumentation weitgehend zu überzeugen.
Leider ist sie an manchen Stellen ungenau und gerät daher insgesamt
zu bankenfreundlich.
Zutreffend ist der Ansatzpunkt des OLG Koblenz. In Betracht kommen
sowohl ein Zahlungsanspruch des Klägers aus einer Gutschrift
als auch ein Anspruch auf Gutschrift der Überweisung auf seinem
Konto. Beide Ansprüche sind sorgfältig zu trennen.
Die Gutschrift stellt nach nahezu einhelliger Auffassung ein abstraktes
Schuldversprechen, mithin einen Vertrag dar2.
Notwendig sind daher Antrag und Annahme, wobei der Zugang Annahme
im Regelfall nach § 151 BGB entbehrlich sein wird. Relevant
war im vorliegenden Fall aber die Frage, in welchem Verhalten der
Bank der Antrag liegt. In Betracht kam nämlich einerseits die
(erfolgte) Erhöhung des Saldos des klägerischen Kontos,
andererseits der (nicht erfolgte) Ausweis der Buchung im Kontoauszug.
Das OLG Koblenz stellt sich auf den Standpunkt, relevant sei erst
der Ausweis der Buchung im Kontoauszug, da die Erhöhung des
Kontosaldos automatisch erfolge und nicht von einem Willensakt der
Bank getragen sei3.
Dies trifft jedenfalls für das Onlinebanking im sog. Real-Time-Verfahren
zu und entspricht auch der Auffassung des BGH4.
Indes überzeugt die Argumentation des OLG Koblenz nicht völlig:
Relevant gewesen wäre nämlich, ob die Bank bei dem Ausweis
des erhöhten Saldos den Kunden zugleich darauf hingewiesen
hat, dass der Saldo sich auf Grund der notwendigen Nachdisposition
noch verändern kann. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein,
so musste der Kunde davon ausgehen, dass ihm der Kontensaldo tatsächlich
zur Verfügung stand. Zwar kann auch dieser Rechtsscheinstatbestand
eine Willenserklärung der Bank nicht ersetzen. Jedoch könnte
durchaus auch in der prüfungslosen Übernahme der Transaktion
ohne Hinweis auf die Nachbearbeitung bereits eine Willenserklärung
der Bank gesehen werden. Lässt sich die Bank auf das Real-Time-Banking
ein, so obliegt es ihr, den Kunden darüber in Kenntnis zu setzen,
dass Buchungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.
Unterlässt sie dies, muss ihr die Gutschrift als automatisierte
Willenserklärung5
zugerechnet werden. Das Risiko für die Zurechnung dieser automatisierten
Willenserklärung liegt eindeutig in der Sphäre der Bank,
zumal da das Internet-Banking für die Banken mit erheblichen
Vorteilen verbunden ist6.
Durch einfache und deshalb zumutbare Maßnahme wäre den
Banken ein derartiger Hinweis auf die Nachdisposition möglich7.
Auch die Ausführungen
zum Zustandekommen eines Überweisungsvertrages sind im Wesentlichen
zutreffend. Richtig ist, dass die Überweisung nach dem nunmehr
eindeutigen Gesetzestext keine einseitige Anweisung, sondern einen
Vertrag darstellt8.
Notwendig sind daher zwei einander entsprechende Willenserklärungen,
Antrag und Annahme. Auch eine elektronische Willenserklärung
ist eine vollwertige Willenserklärung im Sinne des BGB. Insofern
liegt der Antrag auf Abschluss eines Überweisungsvertrages
tatsächlich in der Freigabe der Daten durch den Kunden mittels
PIN und TAN9. Auf
den Zeitpunkt des Zugangs kam es im vorliegende Fall nicht an, da
die Erklärung des Überweisenden der Bank unstreitig zugegangen
war10.
Problematisch war demgegenüber die Frage, ob die Bank den Antrag
bereits angenommen hatte. In diesem Fall hätte sich wegen des
Vorliegens einer Hausüberweisung ein Anspruch des Klägers
auf Gutschrift aus §§ 676 f, 676 g BGB ergeben, auch wenn
der Überweisungsvertrag selbst kein Vertrag zu Gunsten Dritter
ist. In dem Moment, in dem der Überweisungsvertrag wirksam
geschlossen ist, ist bei einer Hausüberweisung das Geld zugleich
„eingegangen“ im Sinne von § 676 g Abs. 1 Satz
1 BGB, sodass gleichwohl ein Anspruch auf Gutschrift besteht.
Der Antrag des Überweisenden bedurfte indes der Annahme durch
die Bank. Auch hier stellt sich also die Frage, welches Verhalten
der Bank erforderlich ist, um von einer Annahme ausgehen zu können.
Das OLG Koblenz lässt die Buchung unter dem Vorbehalt der Nachdisposition
nicht genügen. Die Annahme soll vielmehr erst in der erforderlichen
Nachdisposition selbst liegen. Diese Annahme vermag zu überzeugen.
Auf die Frage, ob bei der Gutschrift des Betrages unter Vorbehalt
der Nachdisposition auf dem Konto des Überweisungsempfängers
dieser über den Vorbehalt informiert wurde, kann es in diesem
Zusammenhang nicht ankommen. Die Annahme des Antrags auf Abschluss
eines Überweisungsvertrages ist gegenüber dem Überweisenden,
nicht gegenüber dem Überweisungsempfänger zu erklären.
Relevant ist also, ob die Bank gegenüber dem Überweisenden
den Eindruck erweckt haben kann, die Überweisung werde ausgeführt
werden. Wird der Saldo des Kontos des Überweisenden im Real-Time-Verfahren
um den Überweisungsbetrag verringert, so wäre gegenüber
dem Überweisenden die Erklärung erforderlich, die Verringerung
stehe unter dem Vorbehalt eventueller Nachdispositionen. Unterlässt
die Bank einen solchen Hinweis, so muss der Überweisende davon
ausgehen, dass die Bank seinen Überweisungsauftrag auch angenommen
hat. Das Risiko für diese Fehlinterpretation liegt nämlich
in der Sphäre der Bank, die durch eine entsprechende Erklärung
dieses Risiko leicht abwenden kann.
Im Ergebnis vermag die Entscheidung des OLG Koblenz daher sicherlich
zu überzeugen, zumal da davon auszugehen ist, dass die Banken
mittlerweile einen entsprechenden Hinweis auf eventuelle Nachdispositionen
erteilen. Die Begründung der Entscheidung hätte jedoch
akzentuierter die Risikoverteilung zwischen den Banken und ihren
Kunden herausarbeiten können.
*
Der Autor ist Rechtsanwalt und Partner der Kanzlei Wolter Hoppenberg
in Hamm.
1
AZ des BGH: XI ZR 338/03
2
Sprau, in: Palandt, § 676 f BGB Rn. 10 m. w. N.
3
Ähnlich Sprau, in: Palandt, § 676 f BGB Rn. 10.
4
BGH NJW 2000, 804 f.
(http://rechtsinformatik.jura.uni-sb.de/cbl/decisions/BGH_1999_XIZR98-99.htm)
5
„Computererklärung“, vgl. hierzu Wiesgickl, WM
2000, 1039, 1044.
6
Wiesgickl, WM 2000, 1039.
7
Vgl. zur Verpflichtung der Banken, ihre Kunden durch derartige Maßnahmen
vor Schaden zu bewahren, LG Nürnberg-Fürth, ZIP 2001,
786, 787 f.
(http://www.gassner.de/escher/u-nbg.html
mit Anmerkungen von Dr. Markus Escher)
8
H. M., BT-Drs. 14/745 v. 12.04.1999 (http://dip.bundestag.de/btd/14/007/1400745.pdf),
S. 18; Sprau, in: Palandt, § 676 a BGB Rn. 9; Klamt/Koch, NJW
1999, 2776; Wilkens, MDR 1999, 1236, 1237; teilw. a. A. Grundmann,
WM 2000, 2269, 2273 ff.
9
Wiesgickl, WM 2000, 1039, 1045.
10
Vgl. hierzu Wiesgickl, WM 2000, 1039, 1045 f.