Verbraucher besser vor Kreditkartenmissbrauch geschützt
Prof.
Dr. Norbert Reich, Universität
Bremen, Lehrstuhl für Zivilrecht, Deutsches und Europäisches
Wirtschaftsrecht
Erstveröffentlichung:
Frankfurter
Allgemeine Zeitung vom 24. Juni 2000 - Recht und Steuern im Überblick
- Seite 19
CBL
Web-Doc. 19/2000
Das kürzlich
verabschiedete Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des
Verbraucherrechts gilt nicht nur für das Versandgeschäft, das auch
im Internet immer populärer wird. Anders, als der Titel vermuten lässt,
regelt die großenteils bereits zum 30. Juni 2000 in Kraft tretende
Reform (F.A.Z. vom 9. Juni) auch ganz allgemeine Fragen des Vertragsrechts.
Dazu gehört der Kreditkartenmissbrauch, der bislang durch einige Leitentscheidungen
des Bundesgerichtshofs und - darauf aufbauend - die Geschäftspraxis
der Kreditkartenunternehmen geregelt war. Zusammengefasst gilt danach
der Grundsatz: Das Kartenunternehmen zahlt nur auf Weisung des Kunden.
Fehlt diese oder ist sie gefälscht, so kann es die dem Lieferanten,
der die Kreditkarte als Zahlungsmittel angenommen hat, geleisteten
Zahlungen nicht vom Kunden als "Aufwendungsersatz" zurückverlangen.
Mängel im so genannten
Valutaverhältnis, also in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden
und dem Lieferanten, sollten dagegen das Karteninstitut im Allgemeinen
nichts angehen. Eine rechtlich nicht gänzlich abgesicherte Ausnahme
sollte allerdings vorliegen, wenn das Institut von einem solchen Mangel
Kenntnis hatte oder es sich um besonders schwere, leicht nachweisbare
Mängel handelte. Ein "Einwendungsdurchgriff" fand jedoch nicht statt:
Das Karteninstitut musste sich nicht mit Streitigkeiten im Verhältnis
Kunde-Lieferant auseinander setzen und dort den "Schiedsrichter" spielen.
Diese Grundannahmen
mochten beim "traditionellen" Verfahren mit unterschriebenem Kaufbeleg
oder elektronischer Legitimationsprüfung angehen; beim zunehmend beliebteren
beleglosen Verfahren, wie es jetzt auch im Internet verwendet wird,
passen sie offensichtlich nicht mehr. Das Missbrauchsrisiko ist hier
viel größer, insbesondere dann, wenn der Lieferant auf Vorauszahlung
durch (unverschlüsselte oder verschlüsselte) Angabe der Kreditkartennummer
besteht. Damit stellt sich die Frage: Muss der Kunde auch dann dem
Kartenunternehmen dessen Zahlungen an den Lieferanten erstatten, wenn
dieser zur Einreichung gar nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe
berechtigt war? Als Grund hierfür käme in Betracht etwa ein - jetzt
nach dem Fernabsatzgesetz innerhalb von zwei Wochen möglicher - Widerruf.
Ein neuer § 676
h im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spricht dieses Problem eher verschlüsselt
als offen an. Das Kreditkartenunternehmen hat hiernach keinen Aufwendungsersatzanspruch,
wenn die "Zahlungskarte oder deren Daten von einem Dritten missbräuchlich
verwendet wurden". Angesprochen ist damit das Problem des Kreditkartenmissbrauchs
erstmalig in Artikel 8 der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20. Mai
1997, wonach die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen zu treffen
haben, damit das Risiko einer "betrügerischen Verwendung" von Zahlungskarten
nicht dem Verbraucher aufgebürdet wird. Der Gemeinschaftsgesetzgeber
hat aber nicht definiert, was hierunter zu verstehen sei. Die Bundesregierung
sah in ihrem ersten Referentenentwurf keine Veranlassung, diese Vorschrift
umzusetzen. Nach Kritik in Politik und Wissenschaft hat der Regierungsentwurf
dann nachgebessert: Eine missbräuchliche Verwendung der Karte oder
deren Daten gab dem Inhaber das Recht, vom Kartenunternehmen Rückgängigmachung
der Buchung oder Erstattung der Zahlung zu verlangen. Leider war hier
weder definiert, was unter Missbrauch zu verstehen ist, noch wer die
Beweislast trägt. Erst der Rechtsausschuss des Bundestags hat die
geltende Fassung beschlossen und sich dabei auf eine bessere Einbeziehung
des Kartenmissbrauchs in das Geschäftsbesorgungsrecht des BGB berufen.
Der scheinbar
so einfache Begriff des Dritten macht in der Praxis der Zahlung mit
Kreditkarte einige Schwierigkeiten. Kurz formuliert: Dritter ist nicht,
wer einer Partei etwa als Vertreter, Erfüllungsgehilfe, Angestellter
oder Bote so nahe steht, dass er zur Risikosphäre dieser Partei zählt.
Wenn jemand seinem Sohn die Kreditkarte überlässt und dieser sie entgegen
den Weisungen des Vaters verwendet, so ist dies kein "Missbrauch eines
Dritten" - der Vater muss sich selbst schützen. Schwieriger wird es
schon, wenn sich der Sohn ohne Wissen des Vaters dessen Kreditkartennummer
verschafft und damit "electronic shopping" betreibt. Dann dürfte er
ebenso als Dritter einzustufen sein wie ein Hacker, der sich die (unverschlüsselten)
Kreditkartendaten im Internet beschafft. Der Lieferant schließlich,
dem der Kreditkarteninhaber seine Kartennummer überlässt, ist grundsätzlich
Dritter: Die Verwendung der Kartennummer erfolgt in dessen eigenem
Interesse und in dessen Risikosphäre. Missbräuche durch den Lieferanten
und seine Angestellten muss sich der Karteninhaber also grundsätzlich
nicht zurechnen lassen.
Eine Fülle weiterer
Probleme wirft die Frage auf, worin ein Missbrauch liegt. Dieser kann
vom (deutschen oder ausländischen) Lieferanten ausgehen, wenn der
eine Gutschrift vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist verlangt
und der Kunde tatsächlich widerruft. Dann hat das Kartenunternehmen
keinen Anspruch gegen den Kunden, also den Karteninhaber ("Widerrufsdurchgriff").
In der Praxis wird sich ein Kreditkartenunternehmen gegenüber seinen
Vertragsunternehmen gegen derartige Risiken absichern müssen. Dadurch
wird gleichzeitig für eine gewisse Seriosität des Anbieterverhaltens
im Internet gesorgt. Denn das Kartenunternehmen wird zu prüfen haben,
von wem es Rechnungen hereinnehmen und begleichen will. Dies kann
das Vertrauen der Verbraucher in Geschäfte des E-Commerce, die mit
der Kreditkarte abgewickelt werden, nur stärken.
[online: 10/06/2000]