CBL - Journal Issue October 2000
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Verbraucher besser vor Kreditkartenmissbrauch geschützt

Prof. Dr. Norbert Reich, Universität Bremen, Lehrstuhl für Zivilrecht, Deutsches und Europäisches Wirtschaftsrecht

Erstveröffentlichung:
Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24. Juni 2000 - Recht und Steuern im Überblick - Seite 19

CBL Web-Doc. 19/2000


Das kürzlich verabschiedete Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts gilt nicht nur für das Versandgeschäft, das auch im Internet immer populärer wird. Anders, als der Titel vermuten lässt, regelt die großenteils bereits zum 30. Juni 2000 in Kraft tretende Reform (F.A.Z. vom 9. Juni) auch ganz allgemeine Fragen des Vertragsrechts. Dazu gehört der Kreditkartenmissbrauch, der bislang durch einige Leitentscheidungen des Bundesgerichtshofs und - darauf aufbauend - die Geschäftspraxis der Kreditkartenunternehmen geregelt war. Zusammengefasst gilt danach der Grundsatz: Das Kartenunternehmen zahlt nur auf Weisung des Kunden. Fehlt diese oder ist sie gefälscht, so kann es die dem Lieferanten, der die Kreditkarte als Zahlungsmittel angenommen hat, geleisteten Zahlungen nicht vom Kunden als "Aufwendungsersatz" zurückverlangen.

Mängel im so genannten Valutaverhältnis, also in den Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten, sollten dagegen das Karteninstitut im Allgemeinen nichts angehen. Eine rechtlich nicht gänzlich abgesicherte Ausnahme sollte allerdings vorliegen, wenn das Institut von einem solchen Mangel Kenntnis hatte oder es sich um besonders schwere, leicht nachweisbare Mängel handelte. Ein "Einwendungsdurchgriff" fand jedoch nicht statt: Das Karteninstitut musste sich nicht mit Streitigkeiten im Verhältnis Kunde-Lieferant auseinander setzen und dort den "Schiedsrichter" spielen.

Diese Grundannahmen mochten beim "traditionellen" Verfahren mit unterschriebenem Kaufbeleg oder elektronischer Legitimationsprüfung angehen; beim zunehmend beliebteren beleglosen Verfahren, wie es jetzt auch im Internet verwendet wird, passen sie offensichtlich nicht mehr. Das Missbrauchsrisiko ist hier viel größer, insbesondere dann, wenn der Lieferant auf Vorauszahlung durch (unverschlüsselte oder verschlüsselte) Angabe der Kreditkartennummer besteht. Damit stellt sich die Frage: Muss der Kunde auch dann dem Kartenunternehmen dessen Zahlungen an den Lieferanten erstatten, wenn dieser zur Einreichung gar nicht oder jedenfalls nicht in dieser Höhe berechtigt war? Als Grund hierfür käme in Betracht etwa ein - jetzt nach dem Fernabsatzgesetz innerhalb von zwei Wochen möglicher - Widerruf.

Ein neuer § 676 h im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) spricht dieses Problem eher verschlüsselt als offen an. Das Kreditkartenunternehmen hat hiernach keinen Aufwendungsersatzanspruch, wenn die "Zahlungskarte oder deren Daten von einem Dritten missbräuchlich verwendet wurden". Angesprochen ist damit das Problem des Kreditkartenmissbrauchs erstmalig in Artikel 8 der Fernabsatzrichtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997, wonach die Mitgliedstaaten entsprechende Maßnahmen zu treffen haben, damit das Risiko einer "betrügerischen Verwendung" von Zahlungskarten nicht dem Verbraucher aufgebürdet wird. Der Gemeinschaftsgesetzgeber hat aber nicht definiert, was hierunter zu verstehen sei. Die Bundesregierung sah in ihrem ersten Referentenentwurf keine Veranlassung, diese Vorschrift umzusetzen. Nach Kritik in Politik und Wissenschaft hat der Regierungsentwurf dann nachgebessert: Eine missbräuchliche Verwendung der Karte oder deren Daten gab dem Inhaber das Recht, vom Kartenunternehmen Rückgängigmachung der Buchung oder Erstattung der Zahlung zu verlangen. Leider war hier weder definiert, was unter Missbrauch zu verstehen ist, noch wer die Beweislast trägt. Erst der Rechtsausschuss des Bundestags hat die geltende Fassung beschlossen und sich dabei auf eine bessere Einbeziehung des Kartenmissbrauchs in das Geschäftsbesorgungsrecht des BGB berufen.

Der scheinbar so einfache Begriff des Dritten macht in der Praxis der Zahlung mit Kreditkarte einige Schwierigkeiten. Kurz formuliert: Dritter ist nicht, wer einer Partei etwa als Vertreter, Erfüllungsgehilfe, Angestellter oder Bote so nahe steht, dass er zur Risikosphäre dieser Partei zählt. Wenn jemand seinem Sohn die Kreditkarte überlässt und dieser sie entgegen den Weisungen des Vaters verwendet, so ist dies kein "Missbrauch eines Dritten" - der Vater muss sich selbst schützen. Schwieriger wird es schon, wenn sich der Sohn ohne Wissen des Vaters dessen Kreditkartennummer verschafft und damit "electronic shopping" betreibt. Dann dürfte er ebenso als Dritter einzustufen sein wie ein Hacker, der sich die (unverschlüsselten) Kreditkartendaten im Internet beschafft. Der Lieferant schließlich, dem der Kreditkarteninhaber seine Kartennummer überlässt, ist grundsätzlich Dritter: Die Verwendung der Kartennummer erfolgt in dessen eigenem Interesse und in dessen Risikosphäre. Missbräuche durch den Lieferanten und seine Angestellten muss sich der Karteninhaber also grundsätzlich nicht zurechnen lassen.

Eine Fülle weiterer Probleme wirft die Frage auf, worin ein Missbrauch liegt. Dieser kann vom (deutschen oder ausländischen) Lieferanten ausgehen, wenn der eine Gutschrift vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist verlangt und der Kunde tatsächlich widerruft. Dann hat das Kartenunternehmen keinen Anspruch gegen den Kunden, also den Karteninhaber ("Widerrufsdurchgriff"). In der Praxis wird sich ein Kreditkartenunternehmen gegenüber seinen Vertragsunternehmen gegen derartige Risiken absichern müssen. Dadurch wird gleichzeitig für eine gewisse Seriosität des Anbieterverhaltens im Internet gesorgt. Denn das Kartenunternehmen wird zu prüfen haben, von wem es Rechnungen hereinnehmen und begleichen will. Dies kann das Vertrauen der Verbraucher in Geschäfte des E-Commerce, die mit der Kreditkarte abgewickelt werden, nur stärken.

[online: 10/06/2000]

 

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