CBL - Journal Issue December 1999
James Alexander Graham, Michael Thomas Stefan E-mail the EditorsPast Issues

 

Das österreichische Bundesgesetz über elektronische Signaturen1 (Signaturgesetz)2

M. Stefan, Editor of Cyberbanking & Law

CBL Web-Doc. 6/1999


1. Einleitung

Am 14. Juli 1999 hat der österreichische Nationalrat3 das Signaturgesetz, welches zum 1. Januar 2000 in Kraft tritt, nach nur kurzer Beratungszeit beschlossen. Von den Stellungnahmen der Verbände zum Ministerialentwurf des Justizministeriums, die zum 7. Mai 1999 eingehen mussten, über die Begutachtung dieser bis zur Regierungsvorlage am 16. Juni 1999 vergingen nur knapp fünf Wochen.4 Nach der Zuweisung des Vorganges an den Justizausschuss im Parlament, wurde das ö SigG bereits am 14. Juli in Zweiter und Dritter Lesung in der 180. Nationalratssitzung angenommen.5 Nachdem zwei Tage später das Gesetz dem Justizausschuss des Bundesrates zugewiesen wurde, beschloss schließlich am 30. Juli 1999 der Bundesrat keinen Einspruch zu erheben.6


2. Einzelne Regelungen

Das Gesetz soll rechtliche Grundlagen für die Erbringung von Signatur- und Zertifizierungsdiensten sowie für die Verwendung sicherer Technologien und Verfahren im Internet und in anderen elektronischen Netzwerken schaffen und damit die notwendige Rechtssicherheitgewährleisten.

2.1 Signaturen

Das ö SigG unterscheidet zwischen (einfachen) elektronischen Signaturen7 und sicheren elektronischen Signaturen8. Elektronische Signaturen und mit ihnen signierte elektronische Dokumente erlangen dabei je nach technischem Aufwand unterschiedliche Rechtserheblichkeit. Das Gesetz erlaubt nur natürlichen Personen die Verwendung von elektronischen Signaturen.9 Als Ausnahme werden lediglich Zertifikate von Zertifizierungsdiensteanbieter auf den Namen juristischer Personen zugelassen, sofern sie für die Erbringung von Zertifizierungsdiensten genutzt werden.10
Der Signator hat nach § 21 ö SigG die Signaturerstellungsdaten sorgfältig zu verwahren und deren Weitergabe zu unterlassen.


2.1.1 Allgemeine Rechtswirkungen

Nach § 3 ö SigG sind im Rechts- und Geschäftsverkehr Signaturverfahren mit unterschiedlichen Sicherheitsstufen und Zertifikatsklassen zugelassen. Es kann also die rechtliche Wirksamkeit einer elektronischen Signatur und deren Verwendung als Beweismittel nicht aufgrund fehlender technischer Komponenten oder einer fehlender Zertifizierung ausgeschlossen werden.11


2.1.2 Besondere Rechtswirkungen

Interessant ist, dass weder der Wortlaut der österreichischen ZPO12 noch der des ABGB13 geändert werden. Vielmehr werden in § 4 ö SigG Abs. 1 bis 3 die relevanten Regelungen auf Dokumente erweitert, die mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen sind. Dabei wird insbesondere die sichere elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt soweit durch Gesetz oder Parteivereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
Nach § 886 ABG14 kommt ein Vertrag allein durch die Unterschrift der Parteien zustande. Durch die Gleichstellung erfüllen formgebundene Verträge, die sicher elektronisch signiert wurden, demnach alle gesetzlichen Erfordernisse der einfachen Schriftform.
Einschränkungen finden sich hinsichtlich den Rechtsgeschäften des Familien- und Erbrechts, bei Rechtsgeschäften, die zu ihrer Wirksamkeit die Mitwirkung eines Notars oder Gerichtes erfordern, sowie bei Bürgschaftserklärungen in § 4 Abs. 2 ö SigG.
Willenserklärungen und Rechtsgeschäfte, die als elektronisch signierte Dokumente vorliegen, werden somit ebenfalls den Anforderungen der vertraglich vereinbarten Schriftform gerecht und gelten grundsätzlich auch im öffentlichen Bereich.


2.2 Zertifikate

Jede elektronische Bescheinigung, mit der Signaturprüfdaten einer bestimmten Person zugeordnet werden und wodurch deren Identität bestätigt wird, gilt als Zertifikat.15 Auch Zertifikate werden nach ihrem technischen Aufwand in (einfache) Zertifikate16 und qualifizierte Zertifikate17 unterteilt. Das qualifizierte Zertifikat hat als Voraussetzung die Angaben in § 5 ö SigG zu enthalten. Die Identität der Personen, denen ein qualifiziertes Zertifikat ausgestellt wird, muss anhand eines amtlichen Lichtbildausweises zuverlässig nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ö SigG durch den Zertifizierungsdiensteanbieter festgestellt werden.


2.3 Beweisrecht

Die ö ZPO regelt im Gegensatz zum ABGB den Beweiswert von Urkunden in Papierform und stellt dabei nicht nur auf die einfache Schriftform ab. § 4 Abs. 3 ö SigG erweitert jedoch nicht alle Bestimmungen über die Beweiskraft von Privaturkunden auf elektronisch signierte Dokumente. Vielmehr ist nur § 294 ö ZPO auf ein elektronisches Dokument, welches mit einer sicheren elektronischen Signatur versehen ist, anwendbar.


3. Zertifizierungsdiensteanbieter

§ 6 Abs. 1 ö SigG verneint das Erfordernis einer speziellen hoheitlichen Genehmigung für Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit als Zertifizierungsdiensteanbieter. Die Anbieter werden jedoch einer Aufsicht nach § 13 ff ö SigG unterstellt. Im Rahmen dieser Aufsicht haben alle Anbieter von Zertifizierungsdiensten der Aufsichtsstelle ein Sicherheits- sowie ein Zertifizierungskonzept spätestens mit der Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen.18 Das Sicherheitskonzept muss Aufschluss über die verwendeten Sicherheitsstandards, die infrastrukturellen, personellen und organisatorischen Maßnahmen geben. Das Zertifizierungskonzept muss Angaben über die Vorgehensweise bei der Ausstellung und dem Widerruf von Zertifikaten enthalten. Anbieter von einfachen Zertifizierungsdiensten können die Ausgestaltung der Konzepte nach eigenem Ermessen vornehmen.19 Diejenigen Zertifizierungsdiensteanbieter, die sichere elektronische Signaturverfahren bereitstellen, haben jedoch die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen des Bundesgesetzes darzulegen.20


4. Aufsicht

Alle Zertifizierungsdiensteanbieter unterliegen ab Anzeige der Tätigkeit der Kontrolle der Aufsicht. Als Aufsichtsstelle wurde die Telekom-Control-Kommission21 (§ 110 TKG22) eingesetzt.23 Die Aufsichtsstelle hat insbesondere die Umsetzung der Sicherheits- und Zertifizierungskonzepte sowie die Einhaltung der normierten Sicherheitsanforderungen24 zu überwachen.25 Darüber hinaus hat sie die Zertifizierungsdiensteanbieter zu akkreditieren26 und die organisatorische Aufsicht über die gem. § 19 ö SigG einzusetzenden Bestätigungsstellen durchzuführen. Die Telekom-Control-Kommission kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben der Telekom-Control GmbH27 (§ 108 TKG) bedienen.28Die Mitglieder der Aufsichtsstelle sind bei aufsichtsrechtlichen Entscheidungen weisungsungebunden und haben das AVG 199129 anzuwenden.30


5. Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter

Nach § 23 ö SigG wird eine abstrakte Haftung der Zertifizierungsdiensteanbieter gegenüber jedermann statuiert. Auf diese Bestimmung kann sich jede Person, die auf ein Zertifikat vertraut hat und diesem gutgläubig gegenübersteht, berufen.31 Dies ist insbesondere für die Vertragspartner von Zertifikatsinhabern eine erhebliche Erleichterung der Beweislast.
Die Zertifizierungsdiensteanbieter haften weiterhin für die Einhaltung der im ö SigG normierten technische Sicherheitserfordernisse sowie für die von ihnen als geeignet bezeichneten Produkte und Verfahren.32 § 23 Abs. 3 ö SigG weist eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr zu Gunsten des Geschädigte aus. Für ihn reicht das Wahrscheinlichmachen der Kausalität für eine Haftung des Zertifizierungsdiensteanbieter aus. Diese Verschuldensvermutung bleibt solange aufrechterhalten bis der Diensteanbieter ebenfalls als wahrscheinlich dartut, dass der eingetretene Schaden eben gerade nicht aufgrund seiner Pflichtverletzungen eingetreten ist. Ist dies der Fall, so trifft den Geschädigten wieder die volle Beweislast. Schließlich wird die Beschränkung der Haftung zu der Ausgestaltung der Zertifikate in Abhängigkeit gesetzt.33 Ist ein Zertifikat keiner Einschränkung des Anwendungsbereiches unterworfen, so kann die Haftung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.34 Bestimmungen des ABGB und andere Rechtsvorschriften, nach denen Schäden in anderem Umfang zu ersetzen sind oder nach denen andere Personen in Anspruch genommen werden können, bleiben darüber hinaus unberührt.35


6. Schlußbestimmungen

Zur Ausgestaltung des Signaturgesetzes hat der Bundeskanzler nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik eine Signaturverordnung36 nach § 25 ö SigG zu erlassen. Schließlich werden noch Verwaltungsstraftaten mit differenzierten Geldstrafen statuiert.


7. Zusammenfassung

Mit diesem Gesetz liegen nun die rechtlichen Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und eine Public-Key-Infrastruktur vor, die die Grundlage für den Electronic Commerce bilden.
D
amit ist Österreich, nach Deutschland37 und Italien, der dritte Mitgliedsstaat der Europäischen Union mit einem Gesetz, das elektronische Signaturen regelt und der erste, der über ein mit den gemeinschaftlichen Vorgaben38 in Einklang stehendes SigG verfügt.39



1 http://www.univie.ac.at/RI/AJLI/3/SigG_BGBl.pdf, 30.11.1999

2 Im weiteren als „ö SigG“ bezeichnet

3 http://www.parlinkom.gv.at

4 http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/ME/his/003/ME00389_.html, 30.11.1999

5 http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/I/his/019/I01999_.html, 30.11.1999

6 http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/I/his/019/I01999_.html, 30.11.1999

7 § 2 Nr. 1 ö SigG

8 § 2 Nr. 3 ö SigG

9 § 2 Nr. 2 ö SigG

10 § 2 Nr. 2 ö SigG

11 § 3 Abs. 2 ö SigG

12 Zivilprozeßordnung, im weiteren als „ö ZPO“ bezeichnet

13 Österreichisches Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch,

14 Alle österreichischen Gesetze: http://www.ris.bka.gv.at

15 § 2 Nr. 8 ö SigG

16 § 2 Nr. 8 ö SigG

17 § 2 Nr. 9 ö SigG

18 § 6 ö SigG

19 § 6 Abs. 2 ö SigG

20 § 6 Abs. 3 ö SigG

21 http://www.tkc.at

22 Österreichisches Telekommunikationsgesetz

23 § 13 Abs. 1 ö SigG

24 § 18 ö SigG

25 § 13 Abs. 2 ö SigG

26 § 17 ö SigG

27 http://www.tkc.at

28 § 15 ö SigG

29 Österreichisches Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

30 § 13 Abs. 6 ö SigG

31 § 23 Abs. 1 ö SigG

32 § 23 Abs. 2 ö SigG

33 § 23 Abs. 4 ö SigG

34 § 23 Abs. 5 ö SigG

35 § 23 Abs. 6 ö SigG

36 notifizierter Entwurf von Oktober 1999, http://www.univie.ac.at/RI/AJLI/3/Draft_SigVO.doc, 30.11.1999

37 Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG), Artikel 3 des Gesetzes zur Regelung der Rahmenbedingungen für Informations- und Kommunikationsdienste (Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetz - IuKDG), http://www.iid.de/rahmen/iukdg.html, 30.11.1999

38 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, http://rechtsinformatik.jura.uni-sb.de/cbl/statutes/diresde.pdf, 02.12.1999

39 2065 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates – Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (1999 der Beilagen): Bundesgesetz über elektronische Signaturen (Signaturgesetz – SigG), http://www.parlinkom.gv.at/pd/pm/XX/I/texte/020/I02065_.html, 30.11.1999

 

[online: 12/10/1999]

 

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